Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (131.511)

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Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (131.511)

Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (AB kGeoIG) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 1.Juli 2011 1 ) und Artikel 17b Absatz 2 der Verordnung über das Grundbuch vom 29. Februar 1980 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Organisation und Betrieb des Geoinformationssystems 1 Die Organisation und der Betrieb des Geoinformationssystems und die Aufgaben der GIS-Geschäftsstelle richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden und der GIS Daten AG. 2 Unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Geoinformationssystems und missbräuchliche Manipulationen sind nach dem aktuellen Stand der Tech nik zu unterbinden. 3 Archivierung und Historisierung richten sich sinngemäss nach Art. 13 und Art. 15 der Geoinformationsverordnung 3 )

Art. 2

Geodaten von Dritten 1 Geodaten von Privaten und Dritten können in das Geoinformationssys tem aufgenommen werden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind. Der Leitungskataster ist in das Geoinformationssystem soweit möglich aufzunehmen. 1) GDB 131.5 2) GDB 213.41 SR 510.620 OGS 2012, 81
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