Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (610.111)

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Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (610.111)

Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton

Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) vom 27. November 2012 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 56 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 3 sowie Artikel 71 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG) 1 ) , beschliesst: 1. Haushaltsführung 1.1. Kreditkontrolle

Art. 1

Zuständigkeit 1 Die Amtsleitungen und die Departementssekretariate sind in ihrem Zu ständigkeitsbereich für die Einhaltung der Verpflichtungs- und Budgetkre dite verantwortlich.

Art. 2

Budgetkontrolle 1 Zur Überprüfung und Steuerung des Gesamthaushaltes des Kantons muss eine regelmässige und systematische Budgetkontrolle vollzogen werden. 2 Die Budgetkontrolle durch die Amtsleitungen und die Departementsse kretariate erfolgt jeweils per Ende Juni, Ende September und Ende De zember. 3 Die Budgetkontrolle umfasst im Wesentlichen die gegenüber dem Bud get vorliegenden zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen. Für die 1) GDB 610.1 OGS 2012, 71
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