Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (975.312)

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Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (975.312)

Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) vom 22. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Geldspielgesetz vom 10. September 2020 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Gesuche um Beiträge aus dem Swisslos-Fonds 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der zuständigen Amtsstelle einzureichen und müssen Angaben zum Projekt (Inhalt, Ort, Zeit, Verantwortlichkeit, Organisation) sowie Budget und Finanzierungs plan enthalten.

Art. 2

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen a. Einsätze und Gewinne 1 Die maximale Höhe eines Einzeleinsatzes beträgt Fr. 5.–, Mehrfach- oder Tageskarten dürfen für maximal Fr. 50.– verkauft werden. 2 Der Wert der bereitgestellten Sachgewinne muss mindestens 40 Pro zent der Plansumme entsprechen.

Art. 3

b. Bewilligungsverfahren 1 Das Gesuch für eine Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist min destens 30 Tage vor der geplanten Kleinlotterie bei der Einwohnerge meinde am Ort des Unterhaltungsanlasses einzureichen. 1) GDB 975.3 OGS 2021, 2
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