Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung (971.311)
Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung (971.311)
Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung
Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung (AB TV) vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 13 des Tourismusgesetzes 3. Mai 2012 1 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 und Absatz 7 der Tourismusverordnung vom 3. Mai 2012 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Tourismusabgaben bei Paragastronomiebetrieben und Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten a. Kriterien 1 Als Paragastronomiebetriebe gelten Unternehmen, welche nicht zum Gastgewerbe zählen, jedoch im Rahmen einer selbstständigen und auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit gastgewerbli che Leistungen erbringen. Dazu gehören insbesondere Kioske, Imbisse, Besenbeizen, Agrotourismusbetriebe, Take-aways, Bäckereien, Metzge reien, Tankstellenshops, Detailläden und Supermärkte sowie Sport- und Vereinslokale mit gastronomischen Angeboten und entsprechenden Ver kaufs- oder Ausschankräumen, in denen Speisen und Getränke zum Ver zehr an Ort und Stelle angeboten werden. 2 Geringfügige gastronomische Dienstleistungen in Bäckereien, Metzge reien, Detailläden, Kiosken oder Supermärkten, gelegentliche Freizeitwir teaktivitäten und Vereinsfeste mit Bewirtung fallen nicht darunter. 1) GDB 971.3 2) GDB 971.31 OGS 2012, 66