Ausführungsbestimmungen über Kosten für Polizeidienste (510.112)
Ausführungsbestimmungen über Kosten für Polizeidienste (510.112)
Ausführungsbestimmungen über Kosten für Polizeidienste
Ausführungsbestimmungen über Kosten für Polizeidienste (AB KfP) vom 11. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 1 ) und von Artikel 16 Absatz 3 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 2 ) , gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 des Polizeigesetzes vom 11. März 2010 3 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Erhebung von Kosten für die Einsätze und Dienstleistungen der Polizei. 2 Sie werden im Rahmen und nach den Grundsätzen der Allgemeinen Ge bührengesetzgebung in Rechnung gestellt. *
Art. 2
Verzicht 1 Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet bei Einsätzen und Dienst leistungen für kirchliche, patriotische und gemeinnützige Anlässe, Veran staltungen an den ordentlichen Fasnachtstagen sowie Anlässe, welche der Kanton veranstaltet oder mitträgt. 1) GDB 643.1 2) GDB 134.15 3) GDB 501.1 OGS 2005, 6