Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (643.111)
Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (643.111)
Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz
Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) vom 7. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 12 und 18 Absatz 3 des Allgemei nen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 1 ) sowie Artikel 23h Absatz 4 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 2 ) , beschliesst: 1. Gebührenerhebung
Art. 1
Festlegung im Einzelfall 1 Die Departemente und Amtsstellen legen im Einzelfall die Gebühren in nerhalb des massgebenden Gebührenrahmens oder Gebührenansatzes fest. 2 Sie berücksichtigen dabei die konkreten Umstände. 3 Sind an der Amtshandlung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so legt jede für ihren Aufwand die Gebühr fest und teilt diese der federfüh renden Verwaltungseinheit mit, welche die Gesamtgebühr festlegt.
Art. 2
Inkassogebühren, Verzugszins 1 Ab zweiter Mahnung werden als Mahnspesen pro Mahnung Fr. 40.– er hoben. * 2 Der Verzugszins beträgt fünf Prozent. Auf die Erhebung eines Verzugs zinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 20.– nicht übersteigt. 3 Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.– zu bezahlen. * 1) GDB 643.1 2) GDB 133.21 OGS 2005, 39