Monitoring Gesetzessammlung

Allgemeines Gebührengesetz (643.1)

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Allgemeines Gebührengesetz (643.1)

Allgemeines Gebührengesetz

Allgemeines Gebührengesetz (AGG) vom 21. April 2005 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 60 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen vor den Verwaltungsbehörden des Kantons sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Kantons, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die durch Verfügung gemäss Staatsverwaltungsgesetz 2 ) zu erledigen sind. 2 Das Gesetz wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenös sische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

Art. 2

Verwaltungsgebühren 1 Verwaltungsgebühren sind Gebühren für die Inanspruchnahme von Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden. Darunter fallen insbesondere Gebühren für schriftliche Bescheinigungen, Kontrollen, Beratungen und Registerauszüge.

Art. 3

Kanzleigebühren 1 Kanzleigebühren sind Gebühren für einfache Tätigkeiten der Verwal tung, die keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erfordern. Darunter fallen insbesondere Gebühren für das Erstellen von Fotokopien und die Zustellung von Urkunden. 1) GDB 101.0 GDB 130.1 OGS 2005, 29
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