Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Sta... (0.142.113.361)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika

Abgeschlossen am 25. November 1850 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1850/21. Juli 1855² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 8. November 1855 In Kraft getreten am 8. November 1855 (Stand am 29. März 1901) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. ² Nach Genehmigung des Vertrages durch die Bundesversammlung am 17. Dez. 1850 (in der AS nicht veröffentlichter BB) nahm der Senat der Vereinigten Staaten Änderungen an den Art. I, V, VI und XIX vor. Diese Änderungen, welche die Bundesversammlung am 21. Juli 1855 genehmigte (AS V 200), sind im Text der betreffenden Artikel hiernach berücksichtigt.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Nordamerika,
gleich sehr von dem Wunsche beseelt, sowohl die Bande der Freundschaft, welche glücklicherweise zwischen den beiden Republiken bestehen, zu erhalten und immer enger zu knüpfen, als auch durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel die Handelsbeziehungen ihrer respektiven Bürger zu vermehren, haben sich gegen­seiteig entschlossen, einen allgemeinen Vertrag der Freundschaft, der gegenseitigen Niederlassung, des Handels und der Auslieferung der Verbrecher abzuschliessen.
Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Auswechslung ihrer gegenseitigen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. I ³
Die Bürger der Vereinigten Staaten Amerikas und die Bürger der Schweiz werden in beiden Ländern auf dem Fusse gegenseitiger Gleichheit zugelassen und behandelt, sobald diese Zulassung und diese Behandlung nicht verfassungsmässigen oder gesetzlichen Bestimmungen sowohl der beiden Konfederationen als der einzelnen Staaten und Kantone der kontrahierenden Teile im Widerspruch steht. Die Bürger der Vereinigten Staaten und die Schweizer Bürger sowie die Glieder ihrer Familien können, vorausgesetzt, dass sie sich den vorgenannten verfassungsmässigen und gesetzlichen Bestimmungen unterziehen, und dass sie den Gesetzen, Reglementen und Übungen des Landes, wo sie wohnen, gehorchen, jene in den Kantonen der Eidgenossenschaft, diese in den Staaten der amerikanischen Union gehen, kommen, sich vorübergehend aufhalten, einen festen Wohnsitz nehmen oder sich bleibend niederlassen, daselbst Eigentum (wie es im Art. V erklärt ist) erwerben, besitzen und veräussern, ihre Geschäfte führen, ihren Beruf, ihre Industrie und ihren Handel ausüben, Etablissemente haben, Warenmagazine halten, ihre Erzeugnisse und Handelswaren zusenden, dieselben im grossen oder einzelnen, sowohl selbst als durch beliebige Unterhändler oder andere Agenten verkaufen; sie haben freien Zutritt zu den Gerichtshöfen und können vor Gericht, in gleicher Weise wie ein Eingeborner, ihre Rechte, sei es in eigener Person, sei es durch die von ihnen nach Gutdünken gewählten Advokaten, Sachverwalter oder Agenten verfolgen. Man kann ihnen für ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung oder für die Ausübung ihrer obbenannten Rechte weder Geld- noch irgendeine andere Gebühr auferlegen, die beschwerlicher ist als für die Bürger des Landes, in welchem sie wohnen, noch irgendeine Bedingung, welcher diese nicht auch unterworfen wären.
Es sind jedoch unter den oben erwähnten Vorteilen nicht begriffen die Ausübung der politischen Rechte und die Teilnahme an den Gemeinde‑, Korporations- und Stiftungsgütern, in welche die Bürger des einen Landes, niedergelassen in dem andern, nicht Mitglieder oder Miteigentümer aufgenommen worden sind.
³ AS V 221
Art. II
Die Bürger eines der beiden Staaten, welche in einem andern wohnen oder nieder­gelassen sind, sollen von dem persönlichen Militärdienste befreit, aber zur Kompensation zu Geld- oder materiellen Leistungen verpflichtet sein wie die von diesem Dienste befreiten Bürger des Landes, wo sie wohnen.⁴
Man kann von den Bürgern des einen Landes, welche in dem andern wohnen oder niedergelassen sind, keine Abgabe, sei es unter was immer für einem Namen, erheben, die höher wäre als diejenige, welcher Bürger des Landes, wo sie wohnen, unterworfen sind, noch irgendeiner Steuer, welche nicht auch von den letztern bezogen wird.⁵
Im Falle eines Krieges oder Enteignung zum öffentlichen Nutzen sollen die Bürger des einen Landes, die in dem andern wohnen oder niedergelassen sind, den Bürgern des Landes, wo sie wohnen, bezüglich des Schadenersatzes für die erlittenen Beschädigungen gleichgehalten werden.
⁴ Siehe auch den Vertrag vom 11. Nov. 1937 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die militärischen Pflichten gewisser Personen, die Doppelbürger sind ( SR 0.141.133.6 ).
⁵ Siehe auch Art. XVIII des Abk. vom 24. Mai 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen [ AS 1951 892 . AS 1999 1460 Art. 29 Ziff. 4] und das Abk. vom 9. Juli 1951 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbanfallsteuern ( SR 0.672.933.62 ).
Art. III
Die Bürger eines der beiden Freistaaten, die in dem andern wohnen oder nieder­gelassen sind, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren wollen, oder wenn sie durch ein gerichtliches Urteil oder durch Polizeimassregeln oder infolge der Gesetze und Verordnungen über Sittenpolizei und Armenwesen zurückgewiesen werden, sollen zu jeder Zeit und unter allen Umständen, sie, ihre Weiber und ihre gesetzlichen Abkömmlinge in dem Lande, welchem sie ursprünglich angehören und wo sie ihre Rechte den Gesetzen gemäss behalten haben, aufgenommen werden.
Art. IV
Um ihr Eigenschaften als Bürger der Vereinigten Staaten Amerikas oder als Schweizer Bürger darzutun, müssen die Angehörigen der beiden kontrahierenden Teile Inhaber von Pässen oder andern Papieren in gehöriger Form sein, welche ihre eigene sowie die Landesangehörigkeit ihrer Familienglieder bezeugen, und die von einem diplomatischen oder Konsulatsagenten ihrer Nation, der in demjenigen Lande residiert, wo sie wohnen wollen, ausgestellt oder visiert sind.
Art. V ⁶
Die Bürger der kontrahierenden Teile können frei über ihre persönlichen Güter, die in der Gerichtsbarkeit des andern liegen, verfügen, sei es durch Verkauf, Testament, Vergabung oder auf jede andere Weise, und ihre Erben durch Testament oder ab intestato, oder ihre Nachfolger auf irgendwelche Art, Bürger des andern Teils, erwerben oder erben diese genannten Güter, und sie können davon Besitz nehmen entweder selbst oder durch Bevollmächtigte; sie können darüber verfügen, wie sie wollen, ohne andere Gebühren dafür zu bezahlen als diejenigen, welche im gleichen Falle die Bewohner des Landes selbst, in welchem diese Güter liegen, unterworfen sind. In Abwesenheit des Erben oder der Erben, oder anderer Nachfolger, soll von den Behörden die gleiche Sorge für die Erhaltung der genannten Güter getragen werden, wie wenn es um die Erhaltung der Güter eines Eingeborenen des gleichen Landes handelte, und dieses auf solange, bis der gesetzliche Eigentümer der Güter die geeigneten Massregeln zu deren Anhandnahme hat ergreifen können.
Die vorstehenden Verfügungen sollen auch vollständig ihre Anwendung auf Grundbesitz finden, der in Staaten der amerikanischen Union oder in Kantonen der Schweiz liegt, in welchen die Fremden zum Naturalbesitz oder zur Erbschaft von Grundeigentum zugelassen werden.
Wenn aber unbewegliches Eigentum, das auf dem Gebiet des einen der kontrahierenden Teile liegt, einem Bürger des andern Teiles zufiele, der wegen seiner Eigenschaft als Fremder zum Naturalbesitz dieses Grundeigentums in dem Staate oder Kanton, in welchem es liegt, nicht zugelassen würde, so wäre diesem Erben oder Nachfolger, wer er auch sei, eine solche Frist, wie die Gesetze des Staates oder des Kantons sie erlauben, gestattet, um dieses Eigentum zu verkaufen; den Ertrag soll er stets ohne Anstand beziehen und aus dem Land ziehen dürfen, ohne der Regierung eine andere Gebühr zu bezahlen, als diejenige, welche in einem ähnlichen Falle ein Einwohner des Landes, in welchem das Grundstück liegt, schuldig wäre.
⁶ AS V 224 227
Art. VI ⁷
Die Streitigkeiten, welche unter den Ansprechern einer Erbschaft über die Frage entstehen können, welchem die Güter zufallen sollen, werden durch die Gerichte und nach den Gesetzen des Landes beurteilt, in welchem das Eigentum liegt.
⁷ AS V 226
Art. VII ⁸
Die kontrahierenden Teile räumen sich gegenseitig das Recht ein, in den grossen Städten und wichtigen Handelsplätzen ihrer respektiven Staaten von ihnen ernannte Konsuln und Vizekonsuln zu haben, welche sich in der Ausübung ihrer Pflichten der gleichen Vorrechte und Befugnisse erfreuen sollen wie diejenigen der am meisten begünstigten Nationen. Aber bevor ein Konsul oder Vizekonsul in dieser Eigenschaft handeln kann, muss er von der Regierung, bei welcher er beglaubigt ist, in der üblichen Form anerkannt worden sein.
Für ihre Privat- und Handelsangelegenheiten sollen die Konsuln und Vizekonsuln den gleichen Gesetzen und Gebräuchen unterworfen sein, wie Privatpersonen, die Bürger des Ortes sind, wo sie residieren.
Es ist dabei verstanden, dass im Falle von Gesetzesverletzungen durch einen Konsul oder Vizekonsul, die Regierung, bei welcher er beglaubigt ist, demselben je nach Umständen das Exequatur entziehen, ihn aus dem Lande verweisen, oder nach den Gesetzen bestrafen lassen kann; jedoch soll sie der andern Regierung die Gründe ihres Verfahrens anzeigen.
Die Archive und Papiere, welche dem Konsulate angehören, sollen als unverletzbar geachtet werden, und weder eine Magistratsperson noch irgendein anderer Beamter kann sie unter keinerlei Vorwand durchsuchen, mit Beschlag belegen oder sich auf irgendeine Art denselben einmischen.
⁸ Siehe auch das Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen ( SR 0.191.02 ).

Art. VIII–XII ⁹

⁹ Aufgehoben seit 24. März 1900 ( AS 17 212 ).

Art. XIII–XVII ¹⁰

¹⁰ Aufgehoben durch Art. XIV des Auslieferungsvertrages vom 14. Mai 1900 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, mit Wirkung seit 29. März 1901 (BS 12 267).
Art. XVIII
Die gegenwärtige Übereinkunft ist für den Zeitraum von zehn Jahren, von dem Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, abgeschlossen; und wenn ein Jahr vor Verfluss dieses Zeitraumes keiner der kontrahierenden Teile durch eine amtliche Mitteilung dem andern erklärt hat, die Wirksamkeit dieser Übereinkunft einzustellen, so soll ihre Verbindlichkeit zwölf Monate länger fortdauern, und so weiter von Jahr zu Jahr, bis zum Erlöschen derjenigen zwölf Monate, welche einer solchen Verzichterklärung nachfolgen, welches aus immerhin der Zeitpunkt gewesen sein mag, in welchem die amtliche Mitteilung stattgefunden hat.
Art. XIX ¹¹
Diese Übereinkunft soll beidseitig der Genehmigung und Ratifikation der respektiven kompetenten Behörden beider kontrahierenden Teile unterworfen werden, und die Ratifikationen sollen in Washington ausgewechselt werden, sobald die Umstände es erlauben.
¹¹ AS V 226

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der angeführten Ratifikationen, die vorstehenden Artikel in französischer und englischer Sprache unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen in vierfacher Ausfertigung zu Bern, den fünfundzwanzigsten Tag im November im Jahre des Heils eintausendachthundertundfünfzig.

H. Druey

F. Frey-Herosée

A. Dudley-Mann

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