UnBefZustV BW 2013
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch im Bereich der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Vom 1. Oktober 2013

    § 1 Festsetzung des Prozentsatzes

    Der Prozentsatz im Sinne von § 148 Absatz 1 SGB IX wird vom Sozialministerium festgesetzt und im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg bekannt gemacht.

    § 2 Zuständigkeit

    Für die Entscheidung über die Anträge der Verkehrsunternehmen auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung sowie für die Auszahlung der auf den Bund und das Land entfallenden Beträge ist für das Land Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.

    § 3 Kostentragungspflicht

    Eine Verkehrszählung durch Dritte gemäß § 148 Absatz 5 SGB IX hat auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1.
    die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 18. September 1979 (GBl. S. 354, ber. 1980 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84), und
    2.
    die Zweite Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 16. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 1).
    STUTTGART, den 1. Oktober 2013

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    KRETSCHMANN

    DR. SCHMID

    KREBS

    FRIEDRICH

    GALL

    UNTERSTELLER

    STOCH

    BONDE

    STICKELBERGER

    BAUER

    HERMANN

    ALTPETER

    ÖNEY

    DR. SPLETT

     

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