Verordnung des Verkehrsministeriums über die Durchführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (DVO-FZV) Vom 3. April 2008
§ 1 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 3 [1] Zuteilung von Kennzeichen bei Wechsel des Zulassungsbezirks
Sofern ein Halter nach § 13
Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt, kann nach § 47
Abs. 1 Nr. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf Antrag auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens verzichtet werden, wenn die Verlegung jeweils zwischen den folgenden Zulassungsbezirken mit dem gleichen Unterscheidungszeichen nach § 8
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfolgt:
1.
Stadtkreis Freiburg und Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald,
2.
Stadtkreis Heidelberg und Landkreis Rhein-Neckar-Kreis,
3.
Stadtkreis Heilbronn und Landkreis Heilbronn,
4.
Stadtkreis Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe,
5.
Stadtkreis Pforzheim und Landkreis Enzkreis,
6.
Stadtkreis Ulm und Landkreis Alb-Donau-Kreis.
Fußnoten
[1]
§ 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. September 2008
§ 4 Gestaltung der Stempelplaketten
Die Stempelplaketten der Zulassungsbehörden nach § 10
Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind nach der Anlage zu dieser Verordnung zu gestalten.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 3 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Nr. 3 a (soweit auf § 25
Abs. 3 und § 27
Abs. 5 und 7 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verwiesen wird), 3 b (soweit auf § 60 und Anlage V
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verwiesen wird) und § 2
Abs. 3 der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten zur Zulassung von Fahrzeugen vom 1. März 1994 (GBl. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252) außer Kraft.
(2) § 3 tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Stuttgart, den 3. April 2008 |
Rech |
Anlage
(zu § 4)
Gestaltung der Stempelplaketten 1.
Die Größe der Stempelplaketten beträgt nach Anlage 4 Abschnitt 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung 45 Millimeter im Durchmesser.
2.
Die Stempelplaketten sind unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben zu gestalten:
2.1
Das kleine Landeswappen ist in seiner größten Ausdehnung 29 Millimeter hoch. An seiner breitesten Stelle ist es 21 Millimeter breit.
2.2
Für die Gestaltung des goldenen Schildes ist die Farbe gelb, RAL Nr. 1018 oder HKS Nr. 3 K, zu verwenden. Für die roten Zungen der schreitenden Löwen ist die Farbe rot, RAL Nr. 2002 oder HKS Nr. 12 K, zu verwenden.
2.3
Für die Abgrenzung des Schildes von der Volkskrone wird auf die Gestaltung der Muster 1 bis 6 zu § 5
der Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954 (GBl. S. 139)
verwiesen.
2.4
Für die weiteren Gestaltungselemente des Landeswappens und für die Beschriftung ist die Farbe schwarz zu verwenden. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich in Großbuchstaben in ca. 3 Millimeter Höhe in einer der Schriftarten Futura, Garamond oder Helvetica. Die vorgeschriebene Beschriftung ist auf der Stempelplakette auf einer Kreisbahn von 6 Millimeter Breite gemessen vom Rand der Stempelplakette anzubringen. Über dem Landeswappen ist »Baden-Württemberg« einzutragen, unter dem Landeswappen ist der Namen der Zulassungsbehörde einzutragen (Beispiele: Landeshauptstadt Stuttgart, Stadt Mannheim, Landratsamt Lörrach, Landratsamt Alb-Donau-Kreis).
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