Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung Vom 17. Dezember 1990
§ 1
Straßenverkehrsbehörden im Sinne von § 44
Abs. 1
der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBI. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind die unteren Verwaltungsbehörden, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
(1) Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 5 000 Einwohnern können auf Antrag zu örtlichen Straßenverkehrsbehörden erklärt werden, wenn sie für ihren Zuständigkeitsbereich ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt sind.
(2) Die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Lehnt das zuständige Organ der Verwaltungsgemeinschaft eine Übernahme der Aufgabe ab, so können Mitgliedsgemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern die Übertragung beantragen.
(3) Über den Antrag entscheidet das Regierungspräsidium. Die Erklärung zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde ist mit dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs im Gesetzblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.
(4) Die Zuständigkeit als örtliche Straßenverkehrsbehörde erlischt durch Erklärung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber dem Regierungspräsidium. Sie erlischt ferner, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind und die höhere Verwaltungsbehörde die Erklärung widerruft. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekanntzumachen; es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.
§ 3
(1) Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden sind zuständig für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach
1.
§ 45
StVO, soweit sich die Maßnahmen auf Gemeindestraßen und öffentliche Verkehrsflächen, die nicht öffentliche Straßen sind, beziehen und sich nicht unmittelbar auf den Verkehr auf Straßen höherer Verkehrsbedeutung auswirken,
2.
§ 45
Abs. 2
StVO in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Sinne von § 5
Abs. 4
des
Bundesfernstraßengesetzes und § 8 Abs. 1
des Straßengesetzes.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die örtlichen Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen nach § 46
Abs. 1
StVO genehmigen
1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2
StVO);
2.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12
Abs. 4
StVO);
3.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12
Abs. 3
Nr. 3
StVO);
4.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12
Abs. 3 a
StVO);
5.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13
Abs. 1
StVO);
6.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13
Abs. 2
StVO);
7.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32
Abs. 1
StVO);
8.
von den Verboten, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33
Abs. 1
Nr. 2
StVO);
9.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33
Abs. 2
Satz 2
StVO) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
10.
von den Verboten, die durch Vorschriftszeichen (§ 41
StVO), Richtzeichen (§ 42
StVO) oder Verkehrseinrichtungen (§ 43
Abs. 1 und 3
StVO) erlassen sind.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 17. Dezember 1990
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth
Mayer-Vorfelder
Dr. Palm
Weiser
Dr. Engler
Schaufler
Schlee
Dr. Eyrich
Dr. Vetter
Wabro
Baumhauer
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