Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenrechtliche Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO) Vom 15. August 1978
§ 1 Sondernutzungsgebühren
§ 2 Bemessungsgrundsätze
§ 3 Festsetzung der Gebühren
§ 4 Gebührenschuldner
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 6 Persönliche und sachliche Gebührenfreiheit
§ 7 Erstattung
§ 8 Geltung sonstiger Vorschriften
§ 9 Übergangsbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
Anlage
Nr. |
Nutzungsart |
Gebühr in DM |
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jährlich |
sonstige |
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1. |
Zufahrten und Zugänge |
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1.1 |
von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit |
20-150 |
- |
1.2 |
von erwerbswirtschaftlich genutzten Grundstücken, zum Beispiel Industriewerken, Einkaufszentren, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Gärtnereien, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen |
100-2500 |
- |
1.3 |
von nicht erwerbswirtschaftlich und von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken |
gebührenfrei |
- |
1.4 |
von Tankstellen, je Zufahrt |
100-1000 |
- |
2. |
Kreuzungen |
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2.1 |
Leitungen aller Art (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie der öffentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen und der Fahrstromleitungen (einschließlich der Masten) der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Oberleitungsbusse |
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2.1.1 |
längerdauernd |
100-500 |
- |
2.1.2 |
bis zu einem Jahr |
- |
50-500 |
2.2 |
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes |
gebührenfrei |
gebührenfrei |
2.3 |
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes |
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2.3.1 |
höhengleich |
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2.3.1.1 |
längerdauernd |
100-1000 |
- |
2.3.1.2 |
bis zu einem Jahr |
- |
50-500 |
2.3.2 |
höhenfrei |
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2.3.2.1 |
längerdauernd |
50-5000 |
- |
2.3.2.2 |
bis zu einem Jahr |
- |
50-500 |
2.4 |
Förderbänder und ähnliche Einrichtungen einschließlich Masten, Schächte und dergleichen |
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2.4.1 |
längerdauernd |
50-500 |
- |
2.4.2 |
bis zu einem Jahr |
- |
30-200 |
2.5 |
Über- und Unterführung privater Wege |
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2.5.1 |
längerdauernd |
500-5000 |
- |
2.5.2 |
bis zu einem Jahr |
- |
50-500 |
3. |
Längsverlegungen |
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3.1 |
Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie der öfentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen |
2-20 |
- |
3.2 |
Gleise |
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3.2.1 |
Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs |
gebührenfrei |
- |
3.2.2 |
Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes |
2-20 |
- |
3.3 |
Fahrstromleitungen einschließlich der Masten der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Oberleitungsbusse |
gebührenfrei |
- |
3.4 |
Anlagen der Straßenbeleuchtung einschl. der Masten |
gebührenfrei |
- |
4. |
Bauliche Anlagen |
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4.1 |
Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände für nichterwerbswirtschaftliche Zwecke und für den Linien-, Schüler- und Behindertenverkehr |
gebührenfrei |
gebührenfrei |
4.2 |
Kioske, Straßencafés, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände, Informationsstände für erwerbswirtschaftliche Zwecke je m² |
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4.2.1 |
längerdauernd |
30-200 |
- |
4.2.2 |
bis zu einem Jahr |
- |
15-150 |
4.3 |
Automaten, soweit sie nicht unter Nr. 4.1 fallen |
20-500 |
- |
4.4 |
Milchbänke |
gebührenfrei |
gebührenfrei |
4.5 |
Verladestellen, Waagen |
50-300 |
- |
4.6 |
vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Werkzeughütten, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen (zum Beispiel Zuleitungskabel), Lagerung von Material je m² in Anspruch genommener Straßenfläche |
- |
1-10 |
4.7 |
Schilder, Transparente, Fahnen, einschließlich Pfosten und Masten |
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4.7.1 |
erwerbswirtschaftlich |
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4.7.1.1 |
längerdauernd |
50-500 |
- |
4.7.1.2 |
bis zu einem Jahr |
- |
20-300 |
4.7.2 |
nichterwerbswirtschaftlich |
gebührenfrei |
gebührenfrei |
5. |
Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann |
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5.1 |
Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten |
- |
100-1000 |
5.2 |
Werbeveranstaltungen zum Beispiel Ausstellungswagen, Lautsprecherwagen, Umherfahren von Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung |
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5.2.1 |
für erwerbswirtschaftliche Zwecke |
- |
20-200 |
5.2.2 |
für nichterwerbswirtschaftliche Zwecke |
gebührenfrei |
gebürenfrei |
5.3 |
Straßenhandel ohne bauliche Anlage |
- |
5-200 |
5.4 |
Straßencafé ohne bauliche Anlage je 2 m² |
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5.4.1 |
längerdauernd |
20-200 |
- |
5.4.2 |
bis zu einem Jahr |
- |
15-150 |
6. |
Sonstige Sondernutzungen, die in Nummer 1 bis 5 des Gebührenverzeichnisses nicht aufgeführt sind |
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6.1 |
längerdauernd |
50-1000 |
- |
6.2 |
bis zu einem Jahr |
- |
5-800 |