SonGebVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenrechtliche Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO) Vom 15. August 1978

§ 1 Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinden werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Dasselbe gilt auch für Sondernutzungen an den übrigen öffentlichen Straßen (§ 2
Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg), soweit nicht die Gemeinden und Landkreise Träger der Straßenbaulast sind.

§ 2 Bemessungsgrundsätze

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Anlage. Soweit diese Rahmensätze vorschreibt, sind
1.
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch,
2.
das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners sowie
3.
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners
zu berücksichtigen.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3 Festsetzung der Gebühren

(1) Die Gebühren werden von der Behörde festgesetzt, die die Sondernutzungserlaubnis erteilt.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 6 FStrG und des § 8 a
Abs. 2 Nr. 1 FStrG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 FStrG ist die Gebühr in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.
(3) Ist für eine Sondernutzung eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg nicht erforderlich, wird die Gebühr von der Straßenbaubehörde festgesetzt.

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind 1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger, 2.
wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung, bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Jahresgebühren zum 2. Januar eines jeden Jahres fällig. Monatsbeträge werden zum dritten Tag eines jeden Monats fällig. Gebühren, die in Wochen- oder Tagesbeträgen festgesetzt sind, werden in einem Betrag sofort zur Zahlung fällig.
(3) In Fällen der unerlaubten Sondernutzung sind die nachzuentrichtenden Gebühren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung mit 4 vom Hundert zu verzinsen.

§ 6 Persönliche und sachliche Gebührenfreiheit

(1) Von Gebühren sind befreit 1.
die Bundesrepublik Deutschland, 2.
die Länder, 3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände in Baden-Württemberg.
(2) Nicht befreit sind die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost, die betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Länder sowie die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.

§ 7 Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 20,- DM werden nicht erstattet.

§ 8 Geltung sonstiger Vorschriften

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes über die Benutzungsgebühren entsprechend. Stehen für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen die Gebühren den Gemeinden zu, gelten die Bestimmungen über Benutzungsgebühren des Kommunalabgabengesetzes entsprechend.

§ 9 Übergangsbestimmungen

(1) Soweit wiederkehrende Sondernutzungsgebühren von dem Gebührenverzeichnis dieser Verordnung abweichen, können sie angepaßt werden.
(2) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet das Gebührenverzeichnis mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung einen entsprechenden Vorbehalt, so findet das Gebührenverzeichnis rückwirkend Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über straßenrechtliche Sondernutzungsgebühren vom 20. September 1965 (GBl. S. 279) außer Kraft.
Stuttgart, den 15. August 1978
Dr. Eberle

Anlage

(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkung: 1.
Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren nur zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist und wenn sich nicht auf Grund von § 8
Abs. 10 FStrG oder § 23 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg die Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Straße nach bürgerlichem Recht richtet.
2.
Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren nach Nr. 79 f des Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 28. Januar 1977 (GBl. S. 85) erhoben.

Nr.

Nutzungsart

Gebühr in DM

jährlich

sonstige

1.

Zufahrten und Zugänge

1.1

von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit

20-150

-

1.2

von erwerbswirtschaftlich genutzten Grundstücken, zum Beispiel Industriewerken, Einkaufszentren, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Gärtnereien, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen

100-2500

-

1.3

von nicht erwerbswirtschaftlich und von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

gebührenfrei

-

1.4

von Tankstellen, je Zufahrt

100-1000

-

2.

Kreuzungen

2.1

Leitungen aller Art (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie der öffentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen und der Fahrstromleitungen (einschließlich der Masten) der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Oberleitungsbusse

2.1.1

längerdauernd

100-500

-

2.1.2

bis zu einem Jahr

-

50-500
einmalig

2.2

Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

gebührenfrei

gebührenfrei

2.3

Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

2.3.1

höhengleich

2.3.1.1

längerdauernd

100-1000

-

2.3.1.2

bis zu einem Jahr

-

50-500
monatlich

2.3.2

höhenfrei

2.3.2.1

längerdauernd

50-5000

-

2.3.2.2

bis zu einem Jahr

-

50-500
monatlich

2.4

Förderbänder und ähnliche Einrichtungen einschließlich Masten, Schächte und dergleichen

2.4.1

längerdauernd

50-500

-

2.4.2

bis zu einem Jahr

-

30-200
monatlich

2.5

Über- und Unterführung privater Wege

2.5.1

längerdauernd

500-5000

-

2.5.2

bis zu einem Jahr

-

50-500
monatlich

3.

Längsverlegungen

3.1

Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie der öfentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen
je angefangene 10 m

2-20
mindestens 20

-

3.2

Gleise

3.2.1

Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs

gebührenfrei

-

3.2.2

Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
je angefangene 10 m

2-20
mindestens 20

-

3.3

Fahrstromleitungen einschließlich der Masten der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Oberleitungsbusse

gebührenfrei

-

3.4

Anlagen der Straßenbeleuchtung einschl. der Masten

gebührenfrei

-

4.

Bauliche Anlagen
(einschließlich Schilder, Pfosten, Masten und ähnliches), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

4.1

Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände für nichterwerbswirtschaftliche Zwecke und für den Linien-, Schüler- und Behindertenverkehr

gebührenfrei

gebührenfrei

4.2

Kioske, Straßencafés, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände, Informationsstände für erwerbswirtschaftliche Zwecke je m²

4.2.1

längerdauernd

30-200

-

4.2.2

bis zu einem Jahr

-

15-150
einmalig

4.3

Automaten, soweit sie nicht unter Nr. 4.1 fallen

20-500

-

4.4

Milchbänke

gebührenfrei

gebührenfrei

4.5

Verladestellen, Waagen

50-300

-

4.6

vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Werkzeughütten, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen (zum Beispiel Zuleitungskabel), Lagerung von Material je m² in Anspruch genommener Straßenfläche

-

1-10
wöchentlich
mindestens 20

4.7

Schilder, Transparente, Fahnen, einschließlich Pfosten und Masten

4.7.1

erwerbswirtschaftlich

4.7.1.1

längerdauernd

50-500

-

4.7.1.2

bis zu einem Jahr

-

20-300
einmalig

4.7.2

nichterwerbswirtschaftlich

gebührenfrei

gebührenfrei

5.

Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

5.1

Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten

-

100-1000
täglich

5.2

Werbeveranstaltungen zum Beispiel Ausstellungswagen, Lautsprecherwagen, Umherfahren von Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung

5.2.1

für erwerbswirtschaftliche Zwecke

-

20-200
täglich

5.2.2

für nichterwerbswirtschaftliche Zwecke

gebührenfrei

gebürenfrei

5.3

Straßenhandel ohne bauliche Anlage

-

5-200
täglich
20-500
wöchentlich
50-1000
monatlich

5.4

Straßencafé ohne bauliche Anlage je 2 m²

5.4.1

längerdauernd

20-200

-

5.4.2

bis zu einem Jahr

-

15-150
einmalig

6.

Sonstige Sondernutzungen, die in Nummer 1 bis 5 des Gebührenverzeichnisses nicht aufgeführt sind

6.1

längerdauernd

50-1000

-

6.2

bis zu einem Jahr

-

5-800

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