Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 1999 (ÖPNV-Kostensatzverordnung 1999) Vom 28. November 2000
§ 1
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   Bis 31.12.2001  | 
   Ab 1.1.2002  | 
|    1. Für Unternehmen, die Straßenbahnverkehr sowie Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, wenn der Straßenbahnverkehr Grundlage der Nahverkehrsbedienung ist  | 
   0,536 DM/Pkm  | 
   0,274 Euro/Pkm,  | 
|    2. für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben  | 
   0,338 DM/Pkm  | 
   0,173 Euro/Pkm,  | 
|    3. für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Überlandlinienverkehr) betreiben, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen  | 
   0,307 DM/Pkm  | 
   0,157 Euro/Pkm,  | 
|    4. für Schienenverkehre der nichtbundeseigenen Eisenbahnen  | 
   0,597 DM/Pkm  | 
   0,305 Euro/Pkm,  | 
|    5. für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Überlandlinienverkehr) in mindestens fünf Stadt- oder Landkreisen flächenhaft betreiben und dabei mindestens 25 vom Hundert der Verkehrsleistungen als Auftragsverkehre durchführen lassen*  | 
   0,279 DM/Pkm  | 
   0,143 Euro/Pkm.  |