Verordnung des Verkehrsministeriums über die Straßenverzeichnisse für Gemeindeverbindungsstraßen Vom 19. Oktober 1965
§ 1
(1) Straßen, die nach § 3
der Verordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Durchführung des Straßenlastenausgleichs bei Gemeindeverbindungsstraßen vom 3. Mai 1962 (Ges. Bl. S. 34) als Gemeindeverbindungsstraßen festgestellt waren, sind als Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne des § 3
Abs. 2
Nr. 1
StrG in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn die Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der für die Führung des Straßenverzeichnisses zuständigen Behörde (§ 4
Absatz 2
StrG) schriftlich erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Feststellung als Gemeindeverbindungsstraße bei Inkrafttreten des Straßengesetzes für Baden-Württemberg erfüllt waren und die Länge der Gemeindeverbindungsstraße unverändert geblieben ist. Im übrigen werden Gemeindeverbindungsstraßen im Straßenverzeichnis eingetragen, wenn die für die Führung des Straßenverzeichnisses zuständige Behörde durch schriftlichen Bescheid an die Gemeinde unanfechtbar festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind; das gleiche gilt für die Änderung und die Löschung der Eintragung. Der Bescheid muß die für die Eintragung oder die für die Änderung oder die Löschung der Eintragung erheblichen Umstände ersichtlich machen, insbesondere angeben, wann die Feststellung nach Absatz 3 wirksam wird.
(2) Bescheide nach Absatz 1 Satz 2 ergehen auf Antrag oder von Amts wegen; ergehen sie von Amts wegen, so ist die Gemeinde zu hören. Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Straßenverzeichnis werden von Amts wegen vorgenommen.
(3) Die Feststellung wird wirksam
1.
in den Fällen, in denen Gemeindestraßen vor dem 1. Juli 1964 als Gemeindeverbindungsstraßen festgestellt waren oder nur deshalb nicht als solche festgestellt werden konnten, weil die für den Gemeindeteil erforderliche Einwohnerzahl erst in der Zeit zwischen dem 6. Juni 1961 und dem 1. Juli 1964 erreicht wurde, am 1. Juli 1964;
2.
wenn eine Ansiedlung die für einen Gemeindeteil erforderliche Einwohnerzahl erst nach dem 30. Juni 1964 erreicht, am 1. Januar des Jahres, das auf den 30. Juni folgt, an dem die Einwohnerzahl erreicht wurde;
3.
im übrigen zu demjenigen Zeitpunkt, zu welchem die Voraussetzungen für eine Feststellung als Gemeindeverbindungsstraße oder für eine Änderung oder Löschung der Eintragung eingetreten sind.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 wird die Feststellung jedoch nicht vor dem 1. Januar des dem Feststellungsbescheid vorangegangenen Jahres wirksam.
§ 2
Die Gemeinde hat es der für die Führung des Straßenverzeichnisses zuständigen Behörde auf den 1. Juli eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Juli 1966, schriftlich anzuzeigen, wenn bei einer als Gemeindeverbindungsstraße festgestellten Straße die Voraussetzungen für die Feststellung ganz oder teilweise weggefallen sind.
§ 3
(1) Einzutragen sind die Bezeichnung der Straße unter Angabe von Beginn und Ende, der Baulastträger, die Länge der Straße und der Zeitpunkt, zu dem die Feststellung als Gemeindeverbindungsstraße wirksam wird.
(2) Jede Eintragung, Änderung und Löschung ist von dem mit der Führung des Verzeichnisses beauftragten Bediensteten unter Beifügung des Datums zu unterzeichnen. Zu ändernde Teile einer Eintragung und eine zu löschende Eintragung sind rot durchzustreichen; bei nur teilweiser Änderung ist auf die mit der Streichung zusammenhängende neue Eintragung hinzuweisen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 19. Oktober 1965
Dr. Filbinger
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