Verordnung der Landesregierung über die Planfeststellungsbehörde nach dem Luftverkehrsgesetz Vom 5. Juli 1966
§ 1
(1) Planfeststellungsbehörde nach §10 Abs. 1 und zuständige Behörde nach § 10
Abs. 2, 4und 5
LuftVG ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Flugplatz liegt.
(2) Erstreckt sich das Gelände des Flugplatzes auf das Gebietmehrerer Regierungsbezirke, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Gebiet der überwiegende Teil des Geländes liegt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
Stuttgart, den 5. Juli 1966
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Kiesinger
Dr. Filbinger
Dr. Hahn
Dr. Wolfgang Haussmann
Dr. Hermann Müller
Dr. Leuze
Leibfried
Schüttler
Schwarz
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