Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten (FeFahrlZuVO) Vom 3. Juni 2014
ABSCHNITT 1 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Aufbauseminaren und den Fahreignungsseminaren nach §§ 2b und 4a des Straßenverkehrsgesetzes
§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die
1.
Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 45
des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des § 2 a
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), deren Überwachung nach § 51
FahrlG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 45 Absatz 7
FahrlG,
2.
Anerkennung von Kursleitern nach § 36 Absatz 6
der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Durchführung von besonderen Aufbauseminaren im Sinne des § 2 b Absatz 2 Satz 2
StVG sowie deren Überwachung nach § 36 Absatz 7
FeV,
3.
Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71
Absatz 5 FeV zur Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung im Sinne des § 2a
Absatz 7 StVG,
4.
Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 46
FahrlG zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4 a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
StVG, deren Überwachung nach § 51
FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 1
FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 46 Absatz 7
FahrlG,
5.
Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 4a
Absatz 3 und 4 StVG zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StVG, deren Überwachung nach § 4a
Absatz 8 StVG in Verbindung mit § 43
Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a
Absatz 5 StVG.
§ 2 Zuständigkeit der Regierungspräsidien
Die Regierungspräsidien sind zuständig für die
1.
Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
FahrlG und in Verbindung mit § 14 Absatz 2
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, zur Schulung von Seminarleitern der Aufbauseminare im Sinne des § 2 b
StVG sowie deren Überwachung nach § 51
FahrlG,
2.
Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 47 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
FahrlG und in Verbindung mit § 43
Absatz 2 FeV zur Schulung von Seminarleitern der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG sowie deren Überwachung nach § 51
FahrlG,
3.
Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 10
FahrlG zur Schulung von Erlaubnisinhabern einer Seminarerlaubnis nach § 45
FahrlG oder nach § 46
FahrlG.
§ 3 Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
Das Verkehrsministerium ist zuständig für die
1.
Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems nach § 4a
Absatz 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder nach § 51 Absatz 7 Satz 1
FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, jeweils in Verbindung mit § 43a
FeV,
2.
Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 14
Absatz 2 letzter Halbsatz der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 3
FahrlG,
3.
Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 48 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Nummer 5
FahrlG zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 47
FahrlG sowie deren Überwachung nach § 51 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 2
FahrlG,
4.
Anerkennung alternativer Lehrmethoden und Medien nach § 42
Absatz 2 Satz 4 FeV für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.
ABSCHNITT 2 Sonstige fahrerlaubnisrechtliche Zuständigkeiten
§ 4 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die
1.
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4
Abs. 5 StVG in Verbindung mit § 41
FeV,
2.
Anerkennung von Stellen für die Durchführung der Ortskenntnisprüfung nach § 48
Absatz 4 Nummer 7 Satz 2 FeV,
3.
Anerkennung von Sehteststellen nach § 67
Absatz 1 FeV in Verbindung mit § 67
Absatz 3 Satz 1 FeV, die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 67
Absatz 3 Satz 2 und 3 FeV, die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67
Absatz 3 Satz 4 bis 6 FeV und Maßnahmen nach § 67
Absatz 4 Satz 2 und 3 FeV,
4.
Anerkennung von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 1 Satz 1
FeV in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3
FeV und deren Bekanntmachung nach § 68 Absatz 1 Satz 4
FeV, die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 68 Absatz 2 Satz 4 oder 5
FeV, die Untersagung von Schulungen nach § 68 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 2
FeV und die Aufsicht über die Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 2 Satz 6 bis 8
FeV,
5.
Genehmigung von Ausnahmen nach § 74
Absatz 1 Nummer 1 FeV von allen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, für deren Vollzug sie zuständig sind.
§ 5 Zuständigkeit der Regierungspräsidien
Die Regierungspräsidien sind zuständig für die
1.
Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29
Absatz 3 Nummer 2 StVG,
2.
Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66
FeV.
§ 6 Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
Das Verkehrsministerium ist zuständig für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70
FeV.
§ 7 Zuständigkeit des Südwestdeutschen Augenoptiker-Verbandes
Der Südwestdeutsche Augenoptiker-Verband in Speyer ist zuständig für die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als Sehteststellen nach § 67
Absatz 4 Satz 4 und 5 FeV.
ABSCHNITT 3 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz
§ 8 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für
1.
die Erteilung von Fahrlehrerlaubnissen nach §§ 2 und 2 a
FahrlG,
2.
die Erteilung von Fahrschulerlaubnissen nach §§ 18 und 21
FahrlG sowie von Zweigstellenerlaubnissen nach § 27
FahrlG,
3.
den Vollzug der weiteren Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Regierungspräsidien gemäß § 9 Nummer 1, 5 und 6,
4.
die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen nach § 51 Absatz 1
FahrlG,
5.
die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 54 Absatz 1
FahrlG genannten Vorschriften sowie von den auf § 68 Absatz 1 Nummer 13
FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind,
6.
die Genehmigung des Praktikumsplans für das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung.
§ 9 Zuständigkeit der Regierungspräsidien
Die Regierungspräsidien sind zuständig für
1.
die Anerkennung eines Berufsverbands der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2
FahrlG sowie nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
FahrlG zur Schulung von Ausbildungsfahrlehrern beziehungsweise von Inhabern oder verantwortlichen Leitern einer Ausbildungsfahrschule,
2.
die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach §§ 36 und 37
FahrlG sowie deren Überwachung nach § 51
FahrlG,
3.
den Vollzug der weiteren Vorschriften des Dritten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes,
4.
die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 54 Absatz 1
FahrlG genannten Vorschriften und von den auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 und 14
FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind,
5.
die Genehmigung des Ausbildungsplans für die Ausbildung der Fahrlehreranwärter in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,
6.
die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer und Ausbildungsfahrschulen nach § 4
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung.
§ 9a Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
Das Verkehrsministerium ist zuständig für die Genehmigung des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung des Überwachungspersonals nach § 15 Absatz 2 Satz 2
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und für die Fortbildung des Überwachungspersonals nach § 15 Absatz 3 Satz 2
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz.
§ 10 Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
Zuständige Stelle für den Fahrlehrerprüfungsausschuss im Sinne von §§ 1, 3 Absatz 1, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 5
Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer ist die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, die vom TÜV SÜD e. V. für den Bereich des Landes Baden-Württemberg unterhalten wird.
ABSCHNITT 4 Schlussvorschriften
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten vom 13. Februar 2001 (GBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2004 (GBl. S. 594), außer Kraft.
STUTTGART, den 3. Juni 2014
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
|
KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
KREBS |
GALL |
UNTERSTELLER |
STOCH |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
|
ERLER |
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur |
|
HERMANN |
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