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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Vom 29. August 1988

1. ABSCHNITT Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz

§ 1

(aufgehoben)

§ 2

(1) Höhere Verwaltungsbehörde sowie zuständige Behörde nach § 16 a
Abs. 3 Satz 2 und § 19 a FStrG sind die Regierungspräsidien.
(2) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 FStrG stellt die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenbaubehörde, im Falle der Aufstufung einer Straße zur Bundesstraße in der Straßenbaulast des Bundes oder der Abstufung einer Bundesfernstraße zur Landesstraße in der Straßenbaulast des Landes das Regierungspräsidium.

§ 3

Übertragen werden die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach
1.
§ 2 Abs. 6 Satz 1 FStrG den Regierungspräsidien; die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 2
des Straßengesetzes hinsichtlich der Abstufung von Bundesfernstraßen und der Bestimmung ihrer Straßengruppe bleibt unberührt;
2.
§ 5 Abs. 3 a Satz 2 und Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 a
Abs. 5 und § 17 Abs. 5 FStrG den Regierungspräsidien;
3.
§ 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG a)
für die Bundesautobahnen den Regierungspräsidien,
b)
für die Bundesstraßen den unteren Verwaltungsbehörden, die im Benehmen mit dem Regierungspräsidium entscheiden.

§ 4

(1) Für die Bundesfernstraßen sind die Regierungspräsidien Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbehörde auch in den Fällen, in denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften der Planfeststellungsbehörde Aufgaben übertragen sind.
(2) Soll sich ein nach § 17 Abs. 1 FStrG festzustellender oder nach § 17
Abs. 1 a FStrG zu genehmigender Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, ist für die Planfeststellung und Anhörung oder die Plangenehmigung das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich dieser Plan überwiegend erstreckt; bestehen insoweit Zweifel, bestimmt das Verkehrsministerium das zuständige Regierungspräsidium. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit eines Regierungspräsidiums bei einer Entscheidung nach § 17
Abs. 2 FStrG.

2. ABSCHNITT Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

§ 5

(1) Zuständig sind für 1.
die Genehmigung einer Vereinbarung für das Land nach § 5
Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Regierungspräsidium;
2.
die Herstellung des Benehmens nach § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Verkehrsministerium;
3.
die Entscheidung über Anordnungen nach § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (Anordnungsbehörde) in den Fällen des § 2 Abs. 2
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Verkehrsministerium, im übrigen das Regierungspräsidium;
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit öffentlichen Feld- oder Waldwegen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Flurbereinigungs- oder Forstbehörde getroffen.

3. ABSCHNITT Ermächtigung und Schlußbestimmungen

§ 6

Die Landesregierung überträgt die ihr erteilten Ermächtigungen
1.
nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FStrG zum Erlass einer Gebührenordnung auf das Verkehrsministerium und
2.
nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 FStrG zur Festlegung von Planungsgebieten auf die Regierungspräsidien; § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 7

Amtsblatt im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 FStrG ist der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1.
die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1975 (GBl. S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 193 der Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71);
2.
die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 19. September 1972 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71).
Stuttgart, den 29. August 1988

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth
Dr. Engler
Herzog
Ruder
Weiser
Dr. Eyrich
Schäfer
Wabro
Mayer-Vorfelder
Dr. Palm
Dr. Vetter
Baumhauer
Innenministerium Schlee
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