LAStrWErrG BW 1987
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Straßenwesen Vom 15. Juni 1987

§ 1

(1) Das Landesamt für Straßenwesen Baden-Württemberg wird als Landesoberbehörde mit Sitz in Stuttgart errichtet.
(2) Dem Landesamt für Straßenwesen obliegen 1.
landesweit einheitlich zu erledigende Aufgaben des Straßenwesens,
2.
Neubau von Bundesautobahnen, 3.
Modernisierung von Bundesautobahnen einschließlich Planung,
4.
Instandsetzung, Unterhaltung und Verwaltung bestehender Bundesautobahnen.

§ 2

Das Autobahnamt wird aufgehoben.

§ 3

(1) Durch Anordnung der Landesregierung können Autobahnbetriebsämter als untere Sonderbehörden errichtet werden, die dem Landesamt für Straßenwesen nachgeordnet sind. Bis zum Erlaß einer Anordnung werden die bisherigen Neubauleitungen des Autobahnamtes als Außenstellen des Landesamtes für Straßenwesen weitergeführt.
(2) Das Verkehrsministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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