Gesetz über die Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg (SFBWG) Vom 17. März 2015
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz
(1) Das Land errichtet die Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg (SFBW) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die SFBW hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2 Aufgaben
(1) Die SFBW wird mit der Beschaffung und Verpachtung von Fahrzeugen und der Planung, dem Erwerb, dem Bau und der An- und Verpachtung von Wartungs- und Instandhaltungseinrichtungen einschließlich Reinigungs- sowie aller erforderlichen Abstell- und Gleisanlagen und sonstigen Zuwegungen für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr in Baden-Württemberg sowie in grenzüberschreitenden Verkehrsnetzen und -linien im Interesse des Landes betraut.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die SFBW Dritter bedienen. Sie kann ferner alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie kann darüber hinaus Fahrzeuge sowie Wartungs- und Instandhaltungseinrichtungen, die für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr in Baden-Württemberg sowie in grenzüberschreitenden Verkehrsnetzen und -linien zeitweise oder gänzlich nicht mehr verwendet werden können, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach §§ 7, 34
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg verpachten oder veräußern. Eine Verpachtung von Fahrzeugen auch außerhalb des Landes ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen.
(3) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 3 Finanzierung, Gewährträger
(1) Die SFBW erhebt für erbrachte Leistungen Entgelte. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) Die SFBW darf Kredite aufnehmen. Die Regelungen zur Aufnahme von Krediten werden durch die Satzung bestimmt. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums.
(3) Gewährträger der SFBW ist das Land. Es haftet für Verbindlichkeiten der SFBW unbeschränkt; es kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen der SFBW keine Befriedigung erlangt werden konnte.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Organe der SFBW sind die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat.
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung vertritt die SFBW gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden für höchstens fünf Jahre vom Verkehrsministerium auf Vorschlag des Verwaltungsrats bestellt und abberufen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(3) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsrat und dem Verkehrsministerium auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Sie ist verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrats und das Verkehrsministerium über besondere Anlässe unverzüglich und über die wichtigen Angelegenheiten regelmäßig zu informieren.
(4) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Verkehrsministerium bestellt und abberufen. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden vom Verkehrsministerium, ein weiteres Mitglied vom Finanzministerium benannt. Dasselbe gilt für die zu bestellende Vertretung der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen im Einzelfall der Weisung des sie benennenden Ministeriums.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertretung dauert längstens fünf Jahre. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats niederlegen. Der Geschäftsführung und dem Verkehrsministerium ist jeweils eine Mehrfertigung der schriftlichen oder elektronischen Erklärung zuzuleiten. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats erklärt die Niederlegung des Amts gegenüber dem Verkehrsministerium. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellt.
(4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Kann der Verwaltungsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden und im Fall der Verhinderung die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Er kann jederzeit einen Bericht über alle Angelegenheiten der SFBW verlangen. Er kann die Bücher, Akten und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen sowie einzelne Mitglieder und Dritte damit beauftragen.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung dem Verkehrsministerium Vorschläge zu unterbreiten sowie gegebenenfalls das Vertragsverhältnis zu regeln.
(3) Die SFBW wird gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat vertreten.
(4) Der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sowie diejenigen, bei denen sich der Verwaltungsrat die vorherige Zustimmung vorbehalten hat.
(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder der Organe der SFBW haben über vertrauliche Angaben sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der SFBW, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, gegenüber anderen Stellen als dem sie benennenden Ministerium Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei Sitzungsbeginn auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
§ 10 Wirtschaftsplanung, Rechnungslegung, Prüfung
(1) Die SFBW stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Sie legt den Wirtschaftsplan dem Verkehrsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Genehmigung vor. Das Verkehrsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt wird. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Die Prüfung hat die für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen.
(3) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 11 Arbeitnehmer
(1) Für die Arbeitnehmer der SFBW nimmt die Geschäftsführung, für von der SFBW angestellte Mitglieder der Geschäftsführung der Verwaltungsrat die Arbeitgeberfunktion wahr.
(2) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 12 Aufsicht
Die SFBW untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass die Aufgaben rechtmäßig erfüllt werden, und kann die dazu erforderlichen Weisungen erteilen. Die Aufsicht über die SFBW übt das Verkehrsministerium aus.
§ 13 Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse der SFBW werden im Einzelnen durch eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Satzung bestimmt. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkehrsministeriums. Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen ebenfalls dessen vorheriger Zustimmung.
(2) Die Satzung ist gemäß § 14 bekanntzumachen.
§ 14 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 17. März 2015
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
|
KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
UNTERSTELLER |
STOCH |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
ERLER |
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