EinfVOHochrheinPatV
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Verordnung des Verkehrsministeriums zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Schifferpatenten für die Hochrheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden (Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung - EinfVOHochrheinPatV) Vom 30. November 2002

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung einschließlich der in der Anlage 1 aufgeführten Hochrheinpatentverordnung (HochRheinPatV) gilt innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,64) und der Straßenbrücke Rheinfelden (km 149,22), soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung einschließlich der Hochrheinpatentverordnung ist das Regierungspräsidium Freiburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Tauglichkeit

(1) Das ärztliche Zeugnis über die gesundheitliche Tauglichkeit zum Schiffsführer (§ 2.01 Abs. 1 Buchst. a, § 2.02 Abs. 2 Buchst. a, § 2.04 Abs. 1 Buchst. c HochRheinPatV) muss von einem Amtsarzt oder einem Arzt der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder der See-Berufsgenossenschaft unter Beachtung der in Anlage B 1 der Hochrheinpatentverordnung festgelegten Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung nach dem Muster der Anlage B 2 dieser Verordnung ausgestellt sein.
(2) Bewerbern, die nach dem ärztlichen Zeugnis nur eingeschränkt zum Schiffsführer tauglich sind, kann die zuständige Behörde das Patent unter Auflagen erteilen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig, wenn die Tauglichkeit einschränkende Tatsachen erst später eintreten oder bekannt werden. Auflagen werden in das Patent eingetragen.
(3) Der Nachweis der Tauglichkeit im Sinne des § 4.01 Abs. 1 Satz 2 HochRheinPatV hat durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines gültigen Befähigungsnachweises nach § 3.06
der Rheinpatentverordnung1, der dem beantragten Hochrheinpatent entspricht, zu erfolgen.

Fußnoten

1
Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung (RheinPatEV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Führen von Fahrzeugen

(1) [1]  Zur Führung von Sportfahrzeugen im Sinne des § 1.03 Abs. 4 HochRheinPatV genügt ein gültiger Sportbootführerschein-Binnen für Sportboote mit Antriebsmaschinen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, ber. S. 1102) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Bewerber um das Sportschifferpatent können die erforderlichen Streckenfahrten (§ 2.03 Abs. 3 HochRheinPatV) anhand einer Bescheinigung eines dem Deutschen Motoryachtverband e. V. oder dem Deutschen Segler-Verband e. V. angehörenden Wassersportvereins nachweisen (§ 2.05 HochRheinPatV) oder, soweit sie nicht Mitglied eines solchen Wassersportvereins sind, auch anhand einer Bescheinigung von zwei zuverlässigen Gewährsleuten, die mindestens das Sportschifferpatent besitzen.
(3) Für die Führung von Fahrzeugen mit Ausnahme von Fähren im Sinne von § 1.03 Abs. 5 HochRheinPatV ist ein Patent nicht erforderlich. Die Führung von Fähren im Sinne des § 1.03 Abs. 5 HochRheinPatV richtet sich nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf ein Fahrzeug nicht führen, wessen Patent nach § 4.02 HochRheinPatV ruht.

Fußnoten

[1]
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2003

§ 5 Prüfungen

(1) Zur Abnahme der Prüfung für die Erteilung und Erweiterung der Patente wird bei der zuständigen Behörde ein Prüfungsausschuss aus drei Personen gebildet (§ 3.01 HochRheinPatV). Den Vorsitz führt ein Vertreter der zuständigen Behörde.
(2) Ist ein Bewerber nach § 3.05 HochRheinPatV vom Nachweis der nautischen Befähigung befreit, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ohne Beisitzer, es sei denn, es lägen Umstände vor, die
1.
eine Ablehnung des Antrags oder 2.
eine Erteilung des Patents unter Auflagen rechtfertigen würden.
(3) Die Prüfungsgegenstände ergeben sich aus Anlage C der Hochrheinpatentverordnung.

§ 6 Entzug des Patentes

Eine Ungeeignetheit im Sinne des § 4.03 Abs. 1 HochRheinPatV ist insbesondere gegeben, wenn der Patentinhaber
1.
nicht mehr als Schiffsführer tauglich ist oder 2.
nicht mehr zum Vorgesetzten geeignet ist.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
auf dem Rhein zwischen Basel und Rheinfelden ein Fahrzeug führt, ohne das nach § 1.03 HochRheinPatV vorgeschriebene Patent zu besitzen,
2.
als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeuges die in Nummer 1 bezeichnete Handlung anordnet oder zulässt,
3.
als Patentinhaber a)
einer nach § 3 Abs. 2 im Patent eingetragenen Auflage zuwiderhandelt,
b)
entgegen § 6 ein Fahrzeug führt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Einführungsverordnung zur Hochrheinschifferpatentordnung vom 19. Oktober 1978 (GBl. S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Oktober 1992 (GBl. S. 729), außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 sowie die Regelung des § 1.03 Abs. 5 HochRheinPatV über die Patentpflicht für das Führen von Fähren treten am 1. Juli 2003 in Kraft.
Stuttgart, den 30. November 2002
Müller

Anlage

(zu § 1)
Verordnung über die Erteilung von Schifferpatenten für die Hochrheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden
(Hochrheinpatentverordnung - HochRheinPatV)
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
§§
1.01 Begriffsbestimmungen
1.02 Geltungsbereich
1.03 Patentpflicht
1.04 Patentarten
KAPITEL 2
Anforderungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes
2.01 Großes Hochrheinpatent
2.02 Kleines Hochrheinpatent
2.03 Sportpatent für den Hochrhein
2.04 Behördenpatent für den Hochrhein
2.05 Nachweis von Fahrzeit und Strecke
KAPITEL 3
Zulassungs- und Prüfungsverfahren
3.01 Prüfungskommission
3.02 Antrag
3.03 Zulassung zur Prüfung
3.04 Prüfung
3.05 Befreiungen und Erleichterungen
3.06 Ausstellung und Erweiterung der Hochrheinpatente
3.07 Kosten
KAPITEL 4
Überprüfung und Entzug der Hochrheinpatente
4.01 Überprüfung der Tauglichkeit
4.02 Aussetzen der Gültigkeit des Hochrheinpatentes
4.03 Entzug des Hochrheinpatentes
4.04 Sicherstellung von Hochrheinpatenten
KAPITEL 5
Übergangsbestimmungen
5.01 Gültigkeit der bisherigen Hochrheinpatente
5.02 Zuordnung der Patentarten
5.03 Anrechnung von Fahrzeiten
Verzeichnis der Anlagen
A Muster des Hochrheinpatentes
B 1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Hochrheinpatentes
B 2 Muster des ärztlichen Zeugnisses über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer in der Rheinschifffahrt
C Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Hochrheinpatentes
D Muster der Streckenbescheinigung für die Schleuse Augst

KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als 1.
»Fahrzeug« ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät;
2.
»Binnenschiff« ein Schiff einschließlich einer Fähre, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
3.
»Schwimmendes Gerät« eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
4.
»Sportfahrzeug« ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
5.
»Fahrgastschiff« ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
6.
»Schleppboot« ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
7.
»Schubboot« ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
8.
»Behördenfahrzeug« ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;
9.
»Feuerlöschboot« ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;
10.
»Länge« die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
11.
»Breite« die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
12.
»Gekuppelte Fahrzeuge« eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
13.
»Decksmannschaft« die nautische Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
14.
»Decksmann«, »Leichtmatrose (Schiffsjunge)«, »Matrose«, »Matrosen-Motorwart«, »Bootsmann«, »Steuermann« eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19941
besitzt; 15.
»Fahrzeit« die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet.

Fußnoten

1
Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 1.02 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes.

§ 1.03 Patentpflicht

(1) Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -größe.
(2) Das Große oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) erteilt. Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) erteilt.
(3) Zur Führung von Fahrzeugen auf der Strecke zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Birsfelden und der Straßenbrücke Rheinfelden genügt
a)
ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens,
b)
ein Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 373 S. 29) oder nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31) in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist, oder
c)
ein anderes gültiges von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für die Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstraßen, jeweils mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nach Anlage D, dass der Patentinhaber die Strecke zwischen der Mündung des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren befahren hat.
(4) Für Fahrzeuge - ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote - mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens für Binnengewässer entspricht.
(5) [1]  Die Patentpflicht für Fähren und für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden, sowie für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur
a)
unter Segel fahren oder b)
mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind,
richtet sich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens.

Fußnoten

[1]
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2003

§ 1.04 Patentarten

(1) Hochrheinpatente nach dieser Verordnung sind: a)
das Große Hochrheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge,
b)
das Kleine Hochrheinpatent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist,
c)
das Sportpatent für den Hochrhein zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge,
d)
das Behördenpatent für den Hochrhein zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
(2) Die Patente nach Nummer 1 berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 1.03 Abs. 4.

KAPITEL 2 Anforderungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes

§ 2.01 Großes Hochrheinpatent

(1) Wer das Große Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens vier Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder mindestens ein Jahr als Bootsmann. Der Bewerber muss auch über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1214) verfügen.
(2) Geeignet ist, wer a)
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B 1 und B 2 nachzuweisen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein (Rheinpatentverordnung - RheinPatV) vom 28. November 19961;
b)
keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
c)
befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
(3) Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Große oder Kleine Hochrheinpatent oder das Große oder Kleine Patent nach der Rheinpatentverordnung erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. Auf die Fahrzeit nach Absatz 1, die nicht als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muss, werden angerechnet
a)
höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist,
b)
höchstens bis zu zwei Jahren die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten.
(4) Außerdem muss die Strecke, für die das Große Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Großes Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren worden sein:
a)
für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres;
b)
für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrags.

Fußnoten

1
Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung (RheinPatEV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2.02 Kleines Hochrheinpatent

(1) Wer das Kleine Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens ein Jahr Fahrzeit an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt als Matrose oder Matrosen-Motorwart nachweisen.
(2) Geeignet ist, wer a)
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B 1 und B 2 nachzuweisen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Rheinpatentverordnung;
b)
keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
c)
befähigt ist, das heißt, die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
(3) Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Große oder Kleine Hochrheinpatent oder das Große oder Kleine Patent nach der Rheinpatentverordnung erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.
(4) Außerdem muss die Strecke, für die das Kleine Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrose-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Kleines Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren worden sein:
a)
für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres;
b)
für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages.

§ 2.03 Sportpatent für den Hochrhein

(1) Wer das Sportpatent für den Hochrhein erwerben will, muss mindestens 18 Jahre alt und geeignet sein.
(2) Geeignet ist, wer a)
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B 1 und B 2 nachzuweisen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Rheinpatentverordnung;
b)
keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat und nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt;
c)
befähigt ist, das heißt, die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
(3) Außerdem muss die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr
a)
entweder mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre, oder
b)
im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrages
befahren worden sein.
(4) Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt ist.

§ 2.04 Behördenpatent für den Hochrhein

(1) Wer das Behördenpatent für den Hochrhein erwerben will, muss
a)
mindestens 21 Jahre alt sein; b)
einem zuständigen Polizei- oder Zollorgan, einer anderen Behörde oder einem anerkannten Feuerlöschdienst von Baden-Württemberg angehören;
c)
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B 1 und B 2 nachzuweisen;
d)
befähigt sein, das heißt, die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse auch in nautischer Hinsicht sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Bewerber die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat;
e)
mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres;
f)
die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr, mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre.
(2) Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Absatz 1 Buchst. b, e und f bestätigt werden.

§ 2.05 Nachweis von Fahrzeit und Strecke

(1) Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage F oder anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Bordbuches nach Anlage E der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nachzuweisen.
(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 3.05 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
(3) Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.
(4) Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
(5) Urkunden nach den Absätzen 2 bis 4 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.

KAPITEL 3 Zulassungs- und Prüfungsverfahren

§ 3.01 Prüfungskommission

Für die Abnahme der Prüfungen wird bei der zuständigen Behörde eine Prüfungskommission gebildet. Diese setzt sich aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Großen Hochrheinpatentes ist, zusammen.

§ 3.02 Antrag

(1) Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
a)
Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift;
b)
Patentart, die erworben werden soll; c)
Rheinstrecke, für die das Hochrheinpatent erworben werden soll.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: a)
ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit; b)
ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B 2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B 2 auch mit einem vom Regierungspräsidium Freiburg anerkannten gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, für das mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B 1 und B 2 sowie nach § 4.01 gelten, oder einem ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und für dessen Ausstellung mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B 1 und B 2 Grundlage waren. Bestehen danach Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;
c)
soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Streckenfahrten;
d)
eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.
e)
soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
(3) Die Anforderung an die Eignung nach § 2.01 Abs. 2 Buchst. b, § 2.02 Abs. 2 Buchst. b oder § 2.03 Abs. 2 Buchst. b ist durch
-
einen gültigen Strafregisterauszug oder -
eine andere gleichwertige gültige Urkunde
nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung haben die nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende gültige Urkunde vorzulegen. Diese Urkunden dürfen jeweils nicht älter als sechs Monate sein.
(4) Soll das Große oder Kleine Hochrheinpatent auf den anderen Streckenabschnitt erweitert werden, sind dem Antrag nur die Kopie dieses Patents und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. Soll ein Hochrheinpatent auf eine andere Hochrheinpatentart erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage des Zeugnisses nach Absatz 2 Buchst. b oder der Urkunde nach Absatz 3 absehen.

§ 3.03 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, ausgenommen § 2.01 Abs. 2 Buchst. c, § 2.02 Abs. 2 Buchst. c oder § 2.03 Abs. 2 Buchst. c sowie die Bedingungen nach § 3.02 erfüllt. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die zuständige Behörde das Hochrheinpatent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen werden. Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Rheinpatentverordnung und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.
(2) Die zuständige Behörde kann bei einer Person, die die Anforderung nach § 2.01 Abs. 2 Buchst. b, § 2.02 Abs. 2 Buchst. b oder § 2.03 Abs. 2 Buchst. b nicht erfüllt, anordnen, dass diese vor Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nicht zu einer Prüfung zugelassen werden darf (Sperrfrist).

§ 3.04 Prüfung

(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor der Prüfungskommission nachzuweisen, dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage C
a)
über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt und
b)
die erforderliche Streckenkenntnis hat.
(2) Für den Erwerb des Großen und des Kleinen Hochrheinpatentes ist wegen der Anforderungen an die Fahrzeit nach § 2.01 Abs. 1 und § 2.02 Abs. 1 eine theoretische Prüfung, für den Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein und des Behördenpatentes für den Hochrhein eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Bewerber die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.

§ 3.05 Befreiungen und Erleichterungen

(1) Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung waren.
(2) Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 1.03 Abs. 4 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.
(3) Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder ein anderes gültiges von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstraßen besitzt, muss für den Erwerb eines Hochrheinpatentes die Zulassungsbedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke - km 166,64) und Rheinfelden (Straßenbrücke - km 149,22) gültigen Verordnungen und Bestimmungen sowie die erforderliche Streckenkenntnis nachweisen.
(4) Wer ein Behördenpatent für den Hochrhein besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent für den Hochrhein.
(5) Wer ein Hochrheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer anderen Hochrheinpatentart nach § 1.04 oder bei der Erweiterung auf einen anderen Stromabschnitt von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse oder Fertigkeiten bezieht, die bei der Erteilung des vorhandenen Hochrheinpatentes nachgewiesen wurden.

§ 3.06 Ausstellung und Erweiterung der Hochrheinpatente

(1) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die zuständige Behörde das entsprechende Hochrheinpatent nach dem Muster der Anlage A.
Es erhält den Aufdruck:
»Großes Hochrheinpatent«, »Kleines Hochrheinpatent«, »Sportpatent für den Hochrhein« oder »Behördenpatent für den Hochrhein«.
(2) Auflagen nach § 3.03 Abs. 1 oder Beschränkungen nach § 1.03 Abs. 2 und § 5.02 Abs. 3 sind einzutragen.
(3) Ist ein Hochrheinpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der zuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

§ 3.07 Kosten

Die Prüfung, Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Hochrheinpatentes sowie die Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmt die zuständige Behörde. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben.

KAPITEL 4 Überprüfung und Entzug der Hochrheinpatente

§ 4.01 Überprüfung der Tauglichkeit

(1) Wer das Große Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent oder das Sportpatent für den Hochrhein besitzt, muss den Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B 2, das nicht älter als drei Monate sein darf, bei der zuständigen Behörde
a)
mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre;
b)
mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich
erneuern. Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch bei einer anderen zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens geführt werden. Diese leitet die Unterlagen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Hat die zuständige Behörde unbeschadet des Absatzes 1 Zweifel an der Tauglichkeit eines Hochrheinpatentinhabers, kann sie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B 2 über den gegenwärtigen Zustand der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Patentinhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist.
(3) Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde das Patent mit Auflagen verbinden, die darin eingetragen werden. § 3.03 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4.02 Aussetzen der Gültigkeit des Hochrheinpatentes

(1) Die Gültigkeit des Hochrheinpatentes ruht, a)
auf Anordnung der zuständigen Behörde für die Dauer der Befristung. Sie kann eine solche Anordnung befristet erlassen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Hochrheinpatentinhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Anordnung ausgeräumt, ist sie aufzuheben;
b)
auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 4.01 Abs. 1 Satz 1 erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchst. a ist das Hochrheinpatent der zuständigen Behörde zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.

§ 4.03 Entzug des Hochrheinpatentes

(1) Erweist sich der Inhaber eines Hochrheinpatentes zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, hat die zuständige Behörde ihm das Patent zu entziehen.
(2) Ist der Inhaber eines Hochrheinpatentes wiederholt einer Auflage oder Beschränkung nach § 3.06 Abs. 2 nicht nachgekommen, kann die zuständige Behörde ihm das Patent entziehen.
(3) Das Hochrheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Hochrheinpatent ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass
a)
ein neues Hochrheinpatent nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten erteilt werden darf oder
b)
der Bewerber um ein neues Hochrheinpatent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.
(5) Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Hochrheinpatentes kann die zuständige Behörde von der Prüfung ganz oder teilweise absehen.

§ 4.04 Sicherstellung von Hochrheinpatenten

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Hochrheinpatent entzogen (§ 4.03) oder sein Ruhen angeordnet (§ 4.02 Abs. 1 Buchst. a) wird, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Hochrheinpatentes anordnen.
(2) Ein vorläufig sichergestelltes Hochrheinpatent ist unverzüglich der zuständigen Behörde, der zuständigen schweizerischen Behörde oder dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.
(3) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Ruhen des Hochrheinpatents oder seinen Entzug zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Maßgabe der nationalen Vorschriften. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 4.02 Abs. 1 Buchst. a.
(4) Die vorläufige Sicherstellung des Hochrheinpatentes ist aufzuheben und das Patent dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, das Ruhen nicht angeordnet oder das Hochrheinpatent nicht entzogen wird.

KAPITEL 5 Übergangsbestimmungen

§ 5.01 Gültigkeit der bisherigen Hochrheinpatente

(1) Hochrheinschifferpatente, die nach den bis zum Inkrafftreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind oder weitergalten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zur ersten Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises gültig.
(2) Die Bestimmungen des § 4.01 über die Überprüfung der Tauglichkeit sind auf Hochrheinschifferpatente nach Absatz 1 anzuwenden, wobei der Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen darf. Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das Alter nach § 4.01 Abs. 1 Buchst. a erreicht hat, muss seine Tauglichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 4.02 und 4.03 sind auf die Hochrheinpatente nach Absatz 1 anzuwenden.

§ 5.02 Zuordnung der Patentarten

(1) Gültige Hochrheinschifferpatente nach § 5.01 Abs. 1 entsprechen den Hochrheinpatenten nach § 1.04 Abs. 1 dieser Verordnung wie folgt:
 

Folgende nach § 5.01 Abs. 1 gültige Hochrheinschifferpatente

entsprechen

den Hochrheinpatenten nach § 1.04 Abs. 1 dieser Verordnung

Schifferpatent

Großes Hochrheinpatent

Kleines Patent

Kleines Hochrheinpatent

Polizeibootpatent

Behördenpatent für den Hochrhein

Zollbootpatent

Behördenpatent für den Hochrhein

Feuerlöschbootpatent

Behördenpatent für den Hochrhein

Sportschifferpatent

Sportpatent für den Hochrhein

 
(2) Ein gültiges Hochrheinschifferpatent kann nach Maßgabe der Tabelle in Absatz 1 in das entsprechende Hochrheinpatent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.
(3) Wer vor dem 1. Juli 2003 nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser Verordnung
a)
ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ein Sportpatent für den Hochrhein ohne Prüfung, das auf das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Wasserverdrängung bis 15 m³ beschränkt wird. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung des Deutschen Motoryachtverbandes e.V. oder des Deutschen Segler-Verbandes e.V.;
b)
ein anderes Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ein Kleines Patent ohne Prüfung, das auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung bis 15 m³ beschränkt wird. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung der für die zu befahrende Strecke zuständigen Behörde.

§ 5.03 Anrechnung von Fahrzeiten

Die Fahrzeiten und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.

Anlage A

(zu den §§ 3.06 u. 5.01)
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Anlage B 1

(zu den §§ 2.01, 2.02, 2.03, 2.04 und 3.02)
Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Hochrheinpatentes
I.

Sehvermögen 1.

Tagessehschärfe:
Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder größer 0,8 auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
2.
Dämmerungssehvermögen:
Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Mesotest ohne Blendung bei einem Umfeld von 0,032 cd/m², Ergebnis: Kontrast 1:2,7.
3.
Dunkeladaption:
Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.
4.
Gesichtsfeld:
Einschränkungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische Untersuchung.
5.
Farbunterscheidungsvermögen:
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D 15 Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient bei normaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4 liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten gleichwertigen Test.
Anerkannte Farbtafeltests sind: a)
Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14, b)
Stilling/Velhagen, c)
Boström, d)
HRR (Ergebnis mindestens »leicht«), e)
TMC (Ergebnis mindestens »second degree«), f)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei »small«).
6.
Motilität:
Keine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
II.

Hörvermögen

Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren bei den Frequenzen 500, 1000, 2000 und 3000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von 40 dB überschritten wird, ist das Hörvermögen jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von jedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird.
III.

Sonstige Befunde, die die Tauglichkeit ausschließen

Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Bedenken an der Tauglichkeit des Bewerbers als Schiffsführer geben:
1.
Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen;
2.
Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;
3.
Gemüts- oder Geisteskrankheiten; 4.
Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;
5.
erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;
6.
schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme; 7.
Bronchialasthma mit Anfällen; 8.
Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit;
9.
Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;
10.
chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen.

Anlage B 2

(zu den §§ 2.01, 2.02, 2.03, 2.04, 3.02 und 4.01)
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Anlage C

(zu § 3.04)
Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Hochrheinpatentes

Vorbemerkung:

Patentarten (Spalten 4 bis 7)

A - Großes Hochrheinpatent
B - Kleines Hochrheinpatent,
C - Sportpatent für den Hochrhein
D - Behördenpatent für den Hochrhein

geforderte Kenntnisse (Spalte 3)

1 - Detailkenntnisse
2 - Grundkenntnisse
 

1

2

3

4

5

6

7

Nr.

Prüfungsstoff

 

A

B

C

D

1.

Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher

 

 

 

 

 

1.1

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

 

 

 

 

 

 

(einschließlich der Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung)

 

 

 

 

 

 

Kapitel 1 bis 7, 15

1

x

x

x

x

 

Kapitel 8

1

x

x

 

 

 

Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken)

1

x

x

x

x

 

Kapitel 11

1

x

 

 

 

 

Anlagen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

 

 

 

 

 

 

3. Bezeichnung der Fahrzeuge

1

x

x

x

x

 

6. Schallzeichen

1

x

x

x

x

 

7. Schifffahrtszeichen

1

x

x

x

x

 

8. Bezeichnung der Wasserstraße

1

x

x

x

x

 

10. Ölkontrollbuch

1

x

x

x

x

 

Merkblätter / Handbücher

 

 

 

 

 

 

Sprechfunk

2

x

x

x

x

 

Abfallbeseitigung

2

x

x

x

x

1.2

Schifffahrtsverordnung Rheinfelden - Basel

1

x

x

x

x

1.3

Kollisionsverhütungsregeln

1

x

x

x

 

1.4

Rheinschiffsuntersuchungsordnung

 

 

 

 

 

 

Aufbau und Inhalt

2

x

x

x

x

 

Inhalt Schiffsattest

2

x

x

x

x

 

Besatungsvorschriften, Kapitel 23

1

x

x

 

x

1.5

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)

 

 

 

 

 

 

Aufbau

2

x

x

 

x

 

Urkunden/Weisungen

2

x

x

 

x

 

Angabe der vorgeschriebenen Bezeichnung mit blauen Kegeln/Lichtern

1

x

x

 

x

 

Auffinden der Betriebsvorschriften

2

x

x

 

x

1.6

Hochrheinpatentverordnung

 

 

 

 

 

 

Patentarten

2

x

x

x

x

 

Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültigkeit

1

x

x

x

x

1.7

Unfallverhütung

2

x

x

x

x

2.

Nautische Kenntnisse und Streckenkenntnisse des Hochrheins

 

 

 

 

 

 

(anhand von Kartenmaterial)

 

 

 

 

 

2.1

Hochrhein

2

x

x

x

x

 

(wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale)

 

 

 

 

 

2.2

Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken

 

 

 

 

 

 

Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt

1

x

x

x

x

 

Fahrwegabmessungen

1

x

x

x

x

3.

Berufskenntnisse

 

 

 

 

 

 

(nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten)

 

 

 

 

 

3.1

Führung des Fahrzeuges

 

 

 

 

 

 

Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften

2

x

x

x

x

 

Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb

2

x

x

x

x

 

Einfluss von Strömung, Wind und Sog

2

x

x

x

x

 

Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung

2

x

x

x

x

 

Ankern und Festmachen

2

x

x

x

x

3.2

Maschinenkenntnisse

 

 

 

 

 

 

Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen

2

x

x

x

x

 

Bedienung, Betriebskontrolle

2

x

x

x

x

 

Maßnahmen bei Betriebsstörungen

2

x

x

x

x

3.3

Laden und Löschen

 

 

 

 

 

 

Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines

2

x

x

 

 

 

Anwendung der Tiefgangsanzeiger

2

x

x

 

 

 

Stauen der Ladung

2

x

x

 

x

3.4

Verhalten unter besonderen Umständen

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks

2

x

x

x

x

 

Bedienung von Rettungsgeräten

2

x

x

x

x

 

Abfallbehandlung und Reinhaltung des Rheins

2

x

x

x

x

 

Benachrichtigung von zuständigen Behörden

2

x

x

x

x

 

Feuerlöschwesen

2

x

x

x

x

Anlage D

(zu § 1.03)
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