HafenGeldO BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Hafengeldordnung für die staatlichen Häfen in Mannheim Vom 18. Juli 1980

§ 1 Geltungsbereich

Die Gebührenordnung gilt für das Gebiet der staatlichen Mannheimer Häfen einschließlich Ölhäfen.

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Ufergeld ist von dem Unternehmer, der den Umschlag ausführt, bei Gütern, die vom hafeneigenen Betrieb umgeschlagen werden, von dem Auftraggeber zu entrichten.
(2) Hafenliegegeld ist vom Schiffsführer, vom Eigentümer oder demjenigen, für dessen Rechnung das Wasserfahrzeug fährt oder die schwimmende Anlage vorgehalten wird, zu zahlen.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenerhebung

(1) Die Ufergelder entstehen mit der Durchführung der gebührenpflichtigen Vorgänge. Das Hafenliegegeld entsteht mit Beginn des gebührenpflichtigen Vorgangs. Die Gebühren werden mit der Festsetzung zur Zahlung fällig.
(2) Die Gebühren werden vom Staatlichen Hafenamt Mannheim erhoben. Sie sind an die Kasse des Staatlichen Hafenamts zu entrichten.
(3) Der Gebührenschuldner ist dem Hafenamt gegenüber verpflichtet, die für die Gebührenfestsetzung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 4 Umsatzsteuer

Die Gebührensätze sind Nettosätze. Die Umsatzsteuer ist in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe zusätzlich zu den Gebühren an das Staatliche Hafenamt Mannheim zu entrichten.

2. Abschnitt Ufergeld

§ 5 Gebührenpflichtige Vorgänge

(1) Ufergelder sind zu entrichten für: 1. Güter, die auf dem Wasserweg ankommen oder abgehen und über das Ufer aus- oder eingeladen werden, in voller Höhe der tariflichen Sätze; 2. Güter, die unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen werden, in halber Höhe der tariflichen Sätze.
(2) Die tariflichen Sätze werden nur einmal erhoben 1. für Güter, die im Hafenbereich in ein Schiff eingeladen und aus ihm wieder ausgeladen werden (Schiffsüberfuhren), und zwar beim ersten Verladevorgang; 2. für Güter, die zu Schiff ankommen und nachweislich ohne Behandlung innerhalb von 14 Tagen wieder auf Schiff verladen werden, es sei denn, es handelt sich um in § 6 Abs. 1 genannte Güter. Der Nachweis der Identität der Güter ist vom Gebührenschuldner zu erbringen.

§ 6 Besondere gebührenpflichtige Vorgänge

(1) Für Benzin, Gasöl, Heizöl und ähnliche Stoffe, die aus einem Schiff durch Rohrleitungen ausgeladen und in der gleichen Weise unverändert wieder in ein Schiff verladen werden, wird beim Verladen nur die Hälfte der tariflichen Sätze erhoben.
(2) Für Lagergetreide, das über das Ufer in ein Lagerschiff eingeladen wird, sind die tariflichen Sätze in voller Höhe zu entrichten.
(3) Wird Getreide, das auf dem Wasserweg ankommt, zur Zwischenbehandlung aus- und wieder in ein Schiff eingeladen, so werden für beide Vorgänge zusammen die tariflichen Sätze nur einmal erhoben.

§ 7 Gebührentarif

(1) Der Berechnung des Ufergeldes wird die Gütereinteilung des sechsklassigen Güterverzeichnisses zu den Tarifen für die Schiffahrts- und Flößereiabgaben auf den Bundeswasserstraßen zugrunde gelegt (Drucksache L 49 [1 42) der Reichsdruckerei mit Nachträgen).
(2) Das Ufergeld beträgt für jede angefangene Tonne Bruttogewicht:

für Güter der Güterklassen I und II

DM 0,95

für Güter der Güterklassen III und IV

DM 0,84

für Güter der Güterklasse V

DM 0,56

für Güter der Güterklasse VI

DM 0,50

für gewöhnlichen Sand, Kies und Splitt, sämtliche unbearbeiet

DM 0,28

(Bimssand und Bimskies fallen nicht hierunter)

§ 8 Gebührenberechnung

(1) Wird bei Mischladungen das Gewicht der Güter nicht nach Klassen getrennt angegeben, so wird für die gesamte Ladung der Gebührensatz für das Gut der höchsttarifierten Klasse angewandt.
(2) Für Güter, deren Menge nicht nach dem Gewicht, sondern nach einem anderen handelsüblichen Maßstab bemessen ist, ermittelt das Staatliche Hafenamt das Bruttogewicht, sofern es nicht durch Aufnahme der Schiffseiche festgestellt werden kann. In solchen Fällen werden zugrundegelegt:
bei Kies- und Sandsendungen für 1 cbm 1670 kg

§ 9 Befreiungen

Gebühren werden nicht erhoben für: 1.
Güter, die nachweislich der Unterhaltung und dem Ausbau der Hafenanlagen und -einrichtungen oder der Erfüllung von Aufsichts-, Strombau- oder sonstigen zugleich die Hafen- oder Werftanlagen fördernden Aufgaben des Bundes, eines Landes oder einer Gebietskörperschaft des Bundesgebiets dienen;
2.
Gepäckstücke und sonstige persönliche Habe von Schiffsreisenden und Schiffspersonal;
3.
Getreide, das zur Bearbeitung (Lüftung usw.) aus einem Lagerschiff aus- und innerhalb von 10 Arbeits-Tagen wieder in ein solches Schiff eingeladen wird, sofern dafür bereits einmal das tarifliche Ufergeld in voller Höhe erhoben worden ist.
4.
Treibstoffe, die von Bunkerbooten an Fahrzeuge im Hafengebiet abgegeben werden.

§ 10 Ermäßigungen

Auf das gemäß § 5 in voller Höhe entrichtete Ufergeld werden folgende Mengenrabatte gewährt:

1.

Wenn der Umschlag im Kalenderjahr 500 000 t übersteigt

 

 

für jede weitere Tonne

0,03 DM,

2.

ab 1 000 000 t

 

 

für jede weitere Tonne

0,04 DM,

3.

ab 1 500 000 t

 

 

für jede weitere Tonne

0,05 DM.

3. Abschnitt Hafenliegegeld

§ 11 Bemessungsgrundlage

Hafenliegegeld ist, soweit nichts anderes gilt, für eine angefangene Zeiteinheit von 7 Kalendertagen, danach für den Gesamtzeitraum von 30 Kalendertagen ununterbrochenen Aufenthalts im Hafengebiet (einschließlich Industriehafen) zu entrichten.
Diese Zeiteinheiten gelten als angefangen:
bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag ab dem 4. Tage nach Ablauf der gesetzlichen Lösch- und/oder Ladefrist, bei allen übrigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen ab 24 Stunden nach dem Einlaufen.
Hafenliegegeld wird bei Wasserfahrzeugen zur Güterbeförderung nach deren Tragfähigkeit, bei schwimmenden Anlagen nach Quadratmetern (qm) benutzter Fläche berechnet. Gewicht und Fläche werden auf volle Tonnen (t) bzw. Quadratmeter (qm) aufgerundet. Für die Berechnungsart nach Tragfähigkeitstonnen sind die Angaben im Eichschein oder Seemeßbrief maßgebend. Weist der Seemeßbrief nur die Vermessung nach Nettoraumgehalt in Kubikmetern (cbm) aus, wird ein Kubikmeter Nettoraumgehalt einer Tragfähigkeitstonne gleichgesetzt.
Für die Berechnungsart nach Quadratmetern der benutzten Liegeplatzfläche werden deren größte Länge und Breite miteinander vervielfacht.

§ 12 Gebührentarife

Das Hafenliegegeld beträgt für

1.

Wasserfahrzeuge

 

 

für die ersten 7 Kalendertage

0,03 DM

 

danach bis zum Gesamtzeitraum von

 

 

30 Kalendertagen

0,08 DM

 

je t Tragfähigkeit

 

 

jedoch mindestens

10,00 DM

2.

Schwimmende Anlagen

 

 

für die ersten 7 Kalendertage

0,06 DM

 

danach bis zum Gesamtzeitraum von

 

 

30 Kalendertagen

0,20 DM

 

je Quadratmeter eingenommener Fläche

 

 

jedoch mindestens

10,00 DM

3.

Bunker- bzw. Proviantboote außerhalb der Stromhäfen

 

 

kalenderjährlich

175,00 DM

4.

Personenschiffe zum Befahren der Hafengewässer

 

 

nach Vereinbarung.

 

§ 13

Für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten kann die Entrichtung eines festen Hafenliegegeldbetrages (Liegegeldpauschale) in Höhe von acht vollen Monatsbeiträgen vereinbart werden.

§ 14 Befreiungen

Hafenliegegeld wird nicht erhoben für: 1.
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dem Bund, dem Land oder einer Gebietskörperschaft des Bundesgebiets gehören und für deren Rechnung in Erfüllung wasserbaulicher Aufgaben tätig sind;
2.
sonstige Wasserfahrzeuge in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben;
3.
Bergungsgeräte und die dazugehörenden Boote, soweit sie im Schiffsregister Mannheim eingetragen sind;
4.
Wasserfahrzeuge auf den Bundeswasserstraßen im Hafengebiet bei Hochwasser oder Eisgang;
5.
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, die auf Helling liegen, wobei das Aufziehen auf Helling einen hafengeldpflichtigen Aufenthalt unterbricht;
6.
Güterschiffe bei Aufenthalt bis zu 3 Kalendertagen ausschließlich für Zwecke amtlicher Eichung oder Untersuchung;
7.
Güterschiffe, an denen auf hierfür zugewiesenen Liegeplätzen Reparaturarbeiten durchgeführt werden, bei Nachweis durch Reparaturbescheinigung für die Zeit vom Tag des Beginns bis zum Tag der Beendigung der Arbeiten, höchstens jedoch für 30 Kalendertage;
8.
Güterschiffe für die zur Behandlung an den Schiffsreinigungs- und Waschwasserabgabeanlagen erforderliche Aufenthaltszeit.

§ 15 Privatrechtliche Anwendung

Die genannten Entgelte sind auch für privatrechtliche Gestattungsverträge zur Nutzung der Wasserflächen anzuwenden, soweit das Staatliche Hafenamt Mannheim Vertragspartner ist.

4. Abschnitt Sonstiges

§ 16 Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieser Gebührenordnung notwendigen Vorschriften erläßt das Staatliche Hafenamt Mannheim.

§ 17 Inkrafttreten

Die Hafengeldordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.

§ 18

Die Hafengeldordnung für die staatlichen Häfen in Mannheim in der Fassung vom 10. Dezember 1979 (Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Nr. 100 Seite 5), tritt mit Ablauf des 31. Juli 1980 außer Kraft.
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