Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über güterkraftverkehrsrechtliche Zuständigkeiten (GüKZuVO) Vom 13. Juli 1998
§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für
1.
die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz,
2.
die Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenzen sowie die Ausgabe und Entziehung beglaubigter Abschriften nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1),
3.
die Erteilung und Entziehung der Genehmigungen für grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut nach Maßgabe der Resolution Nr. 53 des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 29. und 30. Mai 1985 zur Erleichterung der internationalen Beförderung von Umzugsgut auf der Straße.
§ 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg
Das Regierungspräsidiums Freiburg ist zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2
der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1364).
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über güterkraftverkehrsrechtliche Zuständigkeiten vom 9. Mai 1994 (GBl. S. 250) außer Kraft.
Stuttgart, den 13. Juli 1998
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Döring
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Schaufler
Dr. Schäuble
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Dr. Vetter
Wabro
Dr. Mehrländer
Ministerium für Umwelt und Verkehr
Schaufler
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