Verordnung des Verkehrsministeriums über den straßenrechtlichen Begriff des Gemeindeteils Vom 11. Februar 1965
§ 1
Gemeindeteile im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1
des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sind räumlich voneinander getrennte geschlossene Ansiedlungen mit mindestens zehn Einwohnern. Verbindet die Straße im wesentlichen nur Einzelgehöfte oder Gruppen von Einzelgehöften mit den übrigen Teilen der Gemeinde, so gelten auch die durch die Straße verbundenen Gehöfte als Gemeindeteil, wenn sie zusammen die in Satz 1 genannte Einwohnerzahl erreichen. Dabei gelten als durch die Straße mit den übrigen Teilen der Gemeinde verbunden auch solche nicht unmittelbar an die Straße angrenzenden Gehöfte, die von der Straße aus lediglich über eine Zufahrt erreicht werden können.
§ 2
(1) Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 1 ist der 30. Juni 1978. Erreicht die Ansiedlung nach diesem Zeitpunkt die Einwohnerzahl nach § 1, so gilt sie als Gemeindeteil vom Beginn des Jahres an, das auf den 30. Juni folgt, an dem die Einwohnerzahl erreicht war.
(2) Bleibt die Einwohnerzahl eines Gemeindeteils in drei aufeinanderfolgenden Jahren an den nach Absatz 1 maßgebenden Stichtagen unter der Einwohnerzahl nach § 1, so verliert die Ansiedlung die Eigenschaft als Gemeindeteil mit Ablauf des dritten Jahres.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1964 in Kraft.
Stuttgart, den 11. Februar 1965
Dr. Filbinger
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