Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen ( Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) Vom 11. Oktober 2007
§ 1 Verweigerung der Zulassung
(1) Die Zulassungsbehörde kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verweigern, wenn der Fahrzeughalter rückständige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
(2) Die Zulassung ist zu verweigern, wenn die Schulden im Sinne von Absatz 1 30 Euro oder mehr betragen. Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Schulden weniger als 30 Euro, aber mehr als 10 Euro betragen. Soweit die Schulden 10 Euro nicht übersteigen, soll die Zulassung nicht verweigert werden.
(3) Die Verweigerung der Zulassung kann nur durch die vorherige Zahlung der rückständigen Gebühren und Auslagen und die Vorlage eines Nachweises darüber abgewendet werden. Zuständig für den Zahlungsempfang und die Erstellung des Nachweises ist nur die Zulassungsbehörde, die für den Zulassungsvorgang, der zu den Schulden im Sinne von Absatz 1 geführt hat, zuständig war.
(4) Beauftragt der Fahrzeughalter eine dritte Person mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde die dritte Person über die Höhe der Schulden im Sinne von Absatz 1 und die vorausgegangenen Zulassungsvorgänge unterrichten darf.
§ 2 Datenverarbeitung
(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, soweit Schulden im Sinne von § 1 Abs. 1 bestehen, personenbezogene Daten aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen in Zulassungsvorgängen desselben Fahrzeughalters zu verarbeiten. Sie kann dazu auch Auskünfte von anderen Zulassungsbehörden zu dort bestehenden Schulden im Sinne von § 1 Abs. 1 einholen.
(2) Automatisiert eine Zulassungsbehörde die Datenverarbeitung, dürfen folgende personenbezogenen Daten eines Fahrzeughalters verarbeitet werden:
1.
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Adresse,
2.
Kennzeichen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entstehung der Schulden im Sinne von § 1 Abs. 1,
3.
Höhe und Art der Schulden im Sinne von § 1 Abs. 1,
4.
Zeitpunkt der Vollstreckungsverjährung.
Zusätzlich dürfen folgende Daten verarbeitet werden, wenn sie an andere Zulassungsbehörden übermittelt werden sollen:
1.
Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus, Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs, Fahrzeugidentifizierungsnummer,
2.
Angaben zu Zeitpunkt, Anzahl und Art der Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.
(3) Gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Schulden im Sinne von § 1 Abs. 1 vollständig getilgt wurden oder Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.
§ 3 Schulden vor Inkrafttreten
§ 1 Abs. 1 findet auch Anwendung auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene und rückständige Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 11. Oktober 2007
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Oettinger
Prof. Dr. Goll |
Stächele |
Rech |
Stratthaus |
Pfister |
Dr. Stolz |
Gönner |
Prof'in Dr. Hübner |
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