FGZVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten zur Genehmigung und Zulassung von Fahrzeugen (Zuständigkeitsverordnung Fahrzeuggenehmigung/Zulassung - FGZVO) Vom 12. April 2010

§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1.
die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen nach § 13 EG-FGV ohne Ausnahmen (Genehmigungsbehörde),*
2.
die Ausführung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt und keine abweichende bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung besteht. Die Zuständigkeiten, die nach Anlage VIII Nummern 4.1 und 4.3, Anlage VIII b Nummern 1 und 9.1, Anlage VIII c Nummern 1.1, 7.2, 8.1 und 8.2, Anlage VIII e Nummer 5, Anlage IX b Nummer 2.5, Anlage XVII Nummer 3.2, Anlage XVII a Nummern 1.1, 7.1 Buchstabe g, Nummern 7.2, 8.1 und 8.2 und Anlage XVIII d Nummern 1.1, 8.2, 9.1 und 9.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt werden, bleiben unberührt.
3.
die Genehmigung folgender Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, falls sich die Regierungspräsidien nicht einzelne Befugnisse vorbehalten haben:
a)
für alle Fahrzeuge von § 36 a Abs. 1 (Wirksamkeit Radabdeckungen), § 38 a (Beschaffenheit Sicherungseinrichtung), § 39 a (Kennzeichnungssymbole), § 50
Abs. 5 (Farbe Fernlichtkontrollleuchte), § 51 a (Anbaumaße Seitenmarkierung), § 51 b (Anbaumaße oder Fehlen Umrissleuchten), § 51 c (Anbaumaße Parkleuchten, Parkwarntafeln), § 52 a (Anbaumaße oder Zusatzanbau Rückfahrscheinwerfer), § 53
Abs. 4 und 9 (Zusatzanbau Rückstrahler, beweglicher Anbau Bremsleuchten), § 53 d
Abs. 5 (Farbe Nebellichtkontrollleuchte), § 54 Abs. 1 a (beweglicher Anbau Fahrtrichtungsanzeiger), § 57
Abs. 3 (Maßeinheit Wegstreckenzähler), § 59 (Anbaulage Fabrikschild oder Fahrzeug-Identifizierungsnummer) StVZO,
b)
für „Sonstige Kfz-Stapler“ (Gabelstapler) bis zu 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von allen Vorschriften des Abschnitts B der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahmen der §§ 32 (Maße) und 34 (Gewichte, Achslasten),
c)
für die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO genannten Fahrzeuge, Arbeitsgeräte oder Anbaugeräte (Land- oder Forstwirtschaft, Straßenunterhaltung) von der vorgeschriebenen Breite nur bis maximal 3,50 m,
4.
die Genehmigung von Ausnahmen von allen übrigen Vorschriften des Abschnitts B der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Zustimmung des Regierungspräsidiums im Einzelfall,
5.
die Genehmigung von Ausnahmen a)
nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV von Regelungen in § 10
Abs. 6 und 7 FZV (Kennzeichen-Anbaulage hinten, vorn, Neigung oder klappbar) sowie nach § 3
der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Durchführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Beibehaltung Kennzeichen bei gleichem Unterscheidungszeichen von Stadt- und Landkreis),
b)
von allen übrigen Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zustimmung des Regierungspräsidiums im Einzelfall,
6.
die Aufsicht über die Inhaber der bis zum 31. Mai 1998 erteilten Anerkennungen nach Nummer 6 der Anlage VIII zu § 29
StVZO in der bis zum 31. Mai 1998 geltenden Fassung (Fahrzeug-Eigenüberwacher für Hauptuntersuchungen).

Fußnoten

*
Gemäß § 5 tritt § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 29. April 2009 in Kraft.

§ 2 Zuständigkeit der Regierungspräsidien

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften des Abschnitts B der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in bestimmten Einzelfällen, soweit nicht für die jeweils erforderlichen Ausnahmen nach § 1 Nummer 3 dieser Verordnung die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind, oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller. Die Regierungspräsidien können sich jedoch einzelne Befugnisse vorbehalten. Dies gilt auch im Verfahren zur Erteilung der Einzelgenehmigung nach § 13
EG-FGV.
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständig für 1.
die Anerkennung der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nach § 57 b
Abs. 3 StVZO in Verbindung mit Anlage XVIII c oder der Fahrzeughersteller oder Fahrzeugimporteure nach § 57 b
Abs. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XVIII c und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung.
2.
die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller nach § 57 d
Abs. 4 StVZO und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57 d
Abs. 9 StVZO.
(3) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in bestimmten Einzelfällen, soweit nicht nach § 1 Nummer 5 Buchst. a dieser Verordnung die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind, oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller.
(4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Übermittlungssperren nach § 43
Abs. 1 FZV.

§ 3 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen

Das Regierungspräsidium Tübingen nimmt die Aufgaben der obersten Straßenbaubehörde des Landes nach § 70
Abs. 2 StVZO wahr.

§ 4 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft: 1.
die Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten zur Zulassung von Fahrzeugen vom 1. März 1994 (GBl. S. 162), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. April 2008 (GBl. S. 149, 150),
2.
die §§ 1 und 2 der Verordnung des Innenministeriums über die Durchführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. April 2008 (GBl. S. 149),
3.
die Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten zur Ausführung des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, vom 26. Oktober 1976 (GBl. S. 593), geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 257).

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von § 1 Nr. 1, der mit Wirkung vom 29. April 2009 in Kraft tritt.
Stuttgart, den 12. April 2010

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Mappus

Prof. Dr. Goll

Rau

Prof. Dr. Reinhart

Rech

Prof'in Dr. Schick

Prof. Dr. Frankenberg

Stächele

Pfister

Köberle

Dr. Stolz

Gönner

Drautz

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Gönner

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