EBG§6aV BW
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung pauschaler Kostensätze nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom 9. Mai 1978

    § 1

    Die Festlegung pauschaler Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6 a
    Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes trifft das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Stuttgart, den 9. Mai 1978
    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
    Dr. Filbinger
    Gleichauf
    Späth
    Dr. Eberle
    Dr. Palm
    Griesinger
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren