DonauSchiffPV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriumsüber die Schifffahrt auf der oberen Donau bei Ulm (Ulmer-Donau-Schifffahrtsverordnung) Vom 2. Mai 1968

§ 1

(1) Auf dem baden-württembergischen Teil der oberen Donau bei Ulm zwischen der Illermündung und dem Kraftwerk Ulm-Böfinger Halde (von Fluß-km 8,0 bis km 1,37) ist das Fahren mit Fahrzeugen mit eigener Triebkraft verboten.
(2) Von dem Verbot des Absatzes 1 sind befreit: a)
Die Polizei, die Wasserwirtschaftsverwaltung und sonstige Stellen, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert;
b)
der für die Gewässerstrecke eingerichtete Rettungsdienst;
c)
Personen, die gewerbsmäßig Fahrgäste gegen Entgelt befördern.

§ 2

Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 2a 1

(1) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf der in § 1 genannten Donaustrecke sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen.
(2) Für Fahrten im Geltungsbereich dieser Verordnung können Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassen werden. Die Abweichungen für dieses Gebiet sind in dem Gemeinschaftszeugnis einzutragen.
(3) Zuständig für die Durchführung des Verfahrens für die technische Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr ist das Landratsamt Konstanz.

Fußnoten

1
Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (Abl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118 ber. ABl L 181 vom 5.7.2019, S. 123, die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 der Kommission vom 26. Juni 2019 (ABl L 256 vom 7.10.2019, S. 1 geändert worden ist) und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 15)

§ 3

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 126
Absatz 1 Nummer 18 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 2. Mai 1968
Krause
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