Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSCZuVO) Vom 29. August 1977
§ 1
Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1
CSC) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI
CSC) ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 29. August 1977
In Vertretung
des Ministerialdirektors
Möller
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