BodSeeMietBootV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über das Vermieten von Wasserfahrzeugen auf dem Bodensee (Bodensee-Mietbootverordnung) Vom 4. März 1987

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bodensee einschließlich Untersee und den Rhein oberhalb von Schaffhausen
1.
für Personen, die gewerbsmäßig Wasserfahrzeuge jeder Art einschließlich kleiner Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft (Fahrzeuge) zur stundenweisen Benutzung vermieten, ohne dabei eine Bemannung zu stellen (Unternehmer), und ihre Gehilfen, soweit sie die Unternehmer selbständig vertreten,
2.
für Mieter und andere Insassen der vermieteten Fahrzeuge.

§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (Anlage zur Verordnung des Innenministeriums zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. März 1976 - GBl. S. 257 -) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Betriebsstätte

(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er Fahrzeuge zur Vermietung anbieten will, vor der Inbetriebnahme sowie jährlich vor der Wiederaufnahme des Betriebes der zuständigen Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine Überprüfung vorher möglich ist. Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unternehmers zur Vornahme von Überprüfungen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
(2) Die Betriebsstätte muß so beschaffen sein, daß ein leichter und sicherer Verkehr der vermieteten Fahrzeuge gewährleistet ist.
(3) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein fahrbereites Rettungsfahrzeug, das mindestens 5 Personen tragen kann, und andere, von der zuständigen Behörde bestimmte Rettungsmittel in ausreichender Zahl bereitzuhalten. Das Rettungsfahrzeug muß Maschinenantrieb haben, es sei denn, daß die zuständige Behörde eine Ausnahme zuläßt.
(4) An der Betriebsstätte muß ein Abdruck dieser Verordnung gut sichtbar ausgehängt sein.
(5) Mit Ausnahme der Rettungsfahrzeuge dürfen nur zur Vermietung zugelassene Fahrzeuge an der Betriebsstätte liegen.

§ 4 Fahrzeuge

(1) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß Gefahren für die Insassen und für die Schiffahrt vermieden werden. Sie müssen mindestens einen Restauftrieb von 10 kg je Person der höchstzulässigen Zahl der Insassen haben, wenn sie ganz mit Wasser vollgeschlagen oder gekentert sind.
(2) Die Fahrzeuge müssen mit den von der zuständigen Behörde bestimmten Ausrüstungsgegenständen und mit festen Sitzgelegenheiten für die von der zuständigen Behörde festgelegte höchstzulässige Zahl der Insassen versehen sein.
(3) Der Unternehmer darf nur Fahrzeuge vermieten, die von der zuständigen Behörde überprüft worden sind. Er muß der zuständigen Behörde Gelegenheit geben, die zur Vermietung vorgesehenen Fahrzeuge zu den in § 3 Abs. 1 festgelegten Zeiten zu überprüfen. Fahrzeuge, die nach der jährlichen Betriebsüberprüfung zusätzlich vermietet werden sollen, muß der Unternehmer der zuständigen Behörde melden, damit diese die Überprüfung vornehmen kann. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Fahrzeuge auf dem Trockenen vorzuführen. Abschnitt XIV der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung bleibt unberührt.
(4) Die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung müssen stets betriebssicher erhalten werden. Der Unternehmer darf Fahrzeuge, deren Zustand nicht mehr ordnungsgemäß ist oder bei denen die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände fehlen, nicht vermieten. Wenn Instandsetzungen und Veränderungen die Tragfähigkeit oder die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinflussen können, so darf es erst wieder vermietet werden, wenn es erneut durch die zuständige Behörde überprüft ist.

§ 5 Kennzeichnung

(1) Jedes Fahrzeug muß auf der Innenseite deutlich lesbar den Namen und den Wohnort des Unternehmers und auf der Außenseite ein von der zuständigen Behörde zugeteiltes Kennzeichen und die höchstzulässige Zahl der Insassen tragen.
(2) An Fahrzeugen, die auf dem Bodensee einschließlich Untersee verkehren, muß gut sichtbar ein Hinweis auf die Bedeutung der Sturmwarnsignale angebracht sein.

§ 6 Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer darf Fahrzeuge nicht vermieten 1.
an Personen, die offensichtlich körperlich oder geistig nicht geeignet sind, das Fahrzeug zu bedienen,
2.
an Personen, von denen zu befürchten ist, daß sie durch ihr Verhalten die Schiffahrt behindern oder gefährden,
3.
an Personen, die infolge des Genusses berauschender Mittel erkennbar in der sicheren Führung des Fahrzeugs beeinträchtigt sind,
4.
an Jugendliche unter 14 Jahren, bei mit Maschinenantrieb ausgestatteten Fahrzeugen unter 16 Jahren,
5.
an Personen, die betrunkene Personen mitnehmen wollen,
6.
an Jugendliche unter 16 Jahren, die Kinder unter 10 Jahren mitnehmen wollen.
(2) Fahrzeuge, zu deren Führung ein Bodenseeschifferpatent erforderlich ist, darf der Unternehmer nur an Personen vermieten, die sich durch ein gültiges Patent ausgewiesen haben.
(3) Bei ungünstiger Witterung (z. B. Nebel, Sturm) sowie bei erheblichem Seegang und Eisgang darf der Unternehmer Fahrzeuge nicht vermieten. Das gleiche gilt, wenn die Sturmwarnleuchten Sturmwarnung anzeigen.
(4) Der Unternehmer muß die Mieter und die anderen Insassen vor Beginn der Fahrt auf ihre Pflichten nach dieser Verordnung hinweisen und sie über die Bedeutung der Sturmwarnsignale unterrichten.
(5) Der Unternehmer muß das Ein- und Aussteigen der Insassen an der Betriebsstätte überwachen und, soweit nötig, dabei Hilfe leisten.
(6) Der Unternehmer kann sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch eine geeignete Person vertreten lassen.
(7) Die zuständige Behörde kann Unternehmern, die wiederholt gegen Vorschriften dieser Verordnung verstoßen haben, die Vermietung von Fahrzeugen im Sinne dieser Verordnung untersagen.

§ 7 Pflichten der Mieter und der anderen Insassen

(1) Der Mieter darf keine betrunkenen Personen mitnehmen. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Kinder unter 10 Jahren mitnehmen. Der Mieter hat Weisungen des Unternehmers, die der Sicherheit und Ordnung des Betriebes dienen, zu befolgen. Dritten Personen darf der Mieter das Fahrzeug nicht überlassen.
(2) Der Mieter und die anderen Insassen der Fahrzeuge haben sich so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, verletzt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie müssen ihr Verhalten außerdem so einrichten, daß andere Fahrzeuge, die Ufer sowie Anlagen und Einrichtungen jeder Art im und am Wasser nicht beschädigt werden.
(3) Das Anlegen mit gemieteten Fahrzeugen im Bereich von Brücken, in Häfen, an Landestellen und an Lade- und Löschplätzen sowie an See- und Verkehrszeichen ist untersagt.
(4) Von den Fahrzeugen aus dürfen keine Gegenstände in das Wasser geworfen werden.

§ 8 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung sind das Landratsamt Bodenseekreis und das Landratsamt Konstanz.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 nicht rechtzeitig die Betriebsstätte anzeigt oder entgegen § 3 Abs. 3 nicht ein Rettungsfahrzeug und andere, von der zuständigen Behörde bestimmte Rettungsmittel bereithält,
2.
entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 ein Fahrzeug vermietet,
3.
den Vorschriften des § 7 Abs. 1 über die Pflichten der Mieter oder des § 7 Abs. 2 über das Verhalten der Mieter und der anderen Insassen des Fahrzeugs zuwiderhandelt oder entgegen § 7 Abs. 3 an den dort bezeichneten Stellen anlegt oder entgegen § 7 Abs. 4 Gegenstände in das Wasser wirft.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Innenministeriums über das Vermieten von Wasserfahrzeugen auf dem Bodensee (einschließlich Untersee) und dem Rhein oberhalb von Schaffhausen vom 14. August 1968 (GBl. S. 399) außer Kraft.
Stuttgart, den 4. März 1987
Schlee
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