Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuVO) Vom 8. Januar 2008
§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für
1.
die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5
Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,
2.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7
Absatz 2 BKrFQG,
2a.
die Untersagung der Durchführung von Unterricht nach § 7a Absätze 1 und 2
BKrFQG und die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5
BKrFQG,
2b.
den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Absatz 3
in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 BKrFQG,
3.
die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 b Absatz 1 Satz 1
BKrFQG,
4.
die Entgegennahme von Feststellungen nach § 7b Absatz 2 Satz 3
BKrFQG.
§ 2 Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums
Das Wirtschaftsministerium ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8
Abs. 2 BKrFQG, wobei die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium zu erteilen ist.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 8. Januar 2008 |
Rech |
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