VersVG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg (Versorgungsverwaltungsgesetz - VersVG) Vom 1. Juli 2004

§ 1 Oberste Landesbehörde und Landesversorgungsamt

(1) Das Sozialministerium ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 3
des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169), in der jeweiligen Fassung.
(2) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist Landesversorgungsamt im Sinne von § 1
des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung. Es führt die Fachaufsicht über die Behörden und Einrichtungen nach §§ 2 und 3.
(3) Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt die Aufgaben der Landesärzte für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen nach § 62
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wahr.

§ 2 Versorgungsämter

(1) Die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden sind Versorgungsämter im Sinne von § 1
des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung.
(2) Folgende Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden sind zugleich Versorgungsämter in den genannten Stadtkreisen:
1.
das Landratsamt Böblingen für den Stadtkreis Stuttgart,
2.
das Landratsamt Heilbronn für den Stadtkreis Heilbronn,
3.
das Landratsamt Rastatt für den Stadtkreis Baden-Baden,
4.
das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises für die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim,
5.
das Landratsamt Karlsruhe für den Stadtkreis Karlsruhe,
6.
das Landratsamt des Enzkreises für den Stadtkreis Pforzheim,
7.
das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für den Stadtkreis Freiburg,
8.
das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises für den Stadtkreis Ulm.

§ 3 Orthopädische Versorgungsstellen

Orthopädische Versorgungsstellen im Sinne von § 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind:
1.
das Landratsamt Böblingen für die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn sowie die Landkreise Böblingen, Esslingen, Freudenstadt, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Schwäbisch Hall, Tübingen und Zollernalbkreis,
2.
das Landratsamt Karlsruhe für die Stadtkreise Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg, Pforzheim und Baden-Baden sowie die Landkreise Calw, Enzkreis, Karlsruhe, Neckar-Odenwald-Kreis, Rastatt und Rhein-Neckar-Kreis,
3.
das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für den Stadtkreis Freiburg und die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Waldshut; darüber hinaus führt es das zentrale Handlager der Orthopädischen Versorgungsstellen, und
4.
das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises für den Stadtkreis Ulm und die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Göppingen, Heidenheim, Ostalbkreis, Ravensburg und Sigmaringen.

§ 4 Versorgungskuranstalten

Versorgungskuranstalten im Sinne des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in Baden-Württemberg stehen unter der Dienst- und Fachaufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart.

§ 5 Übergangsregelung

Soweit durch Bundesrecht jeweils einzelnen Versorgungsämtern Aufgaben zugewiesen werden, übernimmt:
1.
das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Aufgaben des bisherigen Versorgungsamts Freiburg,
2.
das Landratsamt Konstanz die Aufgaben des bisherigen Versorgungsamts Freiburg, Außenstelle Radolfzell,
3.
das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises die Aufgaben des bisherigen Versorgungsamts Heidelberg,
4.
das Landratsamt Böblingen die Aufgaben des bisherigen Versorgungsamts Stuttgart,
5.
das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises die Aufgaben des bisherigen Versorgungsamts Ulm.
Im Übrigen wird, soweit bestimmten Versorgungsämtern durch Bundesrecht Aufgaben direkt zugewiesen sind, diese Aufgabe bis zu einer anderweitigen Regelung des Bundes von demjenigen Landratsamt erledigt, in das das gleichnamige Versorgungsamt eingegliedert ist (Rechtsnachfolge).
Markierungen
Leseansicht