Verordnung des Sozialministeriums über die Versicherungsämter Vom 24. März 1961
§ 1
(1) Versicherungsämter bestehen bei
1.
jedem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde (§ 1
Abs. 3 der Landkreisordnung),
2.
der Stadt Stuttgart.
(2) Die Versicherungsämter bei den Landratsämtern Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim und Ulm sind jeweils zugleich Versicherungsamt für die Stadtkreise gleichen Namens. Das Versicherungsamt beim Landratsamt Rastatt ist zugleich Versicherungsamt für den Stadtkreis Baden-Baden.
§ 2
Soweit die Kosten des gemeinsamen Versicherungsamts (§ 1 Abs. 2) vom Landkreis zu tragen sind (§ 45
der Landkreisordnung), hat sich der Stadtkreis an diesen nach dem Verhältnis seiner Einwohnerzahl zu der des Landkreises zu beteiligen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Einwohnerzahl ist die Wohnbevölkerung nach dem Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung maßgebend.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1961 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a)
§ 1 der Verordnung des bad. Ministeriums des Innern den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend vom 31. Dezember 1912 (GVBl. S. 479),
b)
§ 1 der Verfügung des württ. Ministeriums des Innern betreffend die Errichtung der Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung vom 26. Oktober 1912 (Reg.Bl. S. 787) in der Fassung der Verordnung des württ. Wirtschaftsministers vom 8. August 1939 (Reg.Bl. S. 111) und des § 1 der Verordnung des Arbeitsministeriums vom 7. März 1953 (Ges.Bl. S. 19),
c)
Nummer 2 der Bekanntmachung der Preußischen Minister für Handel und Gewerbe, des Innern und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 7. Dezember 1911 (HMBl. S. 447).
Stuttgart, den 24. März 1961
Schüttler
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