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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Errichtung eines Versicherungsamtes bei der Stadt Stuttgart und über die Übertragung der Aufgaben der Ausführungsbehörden für Unfallversicherung auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände Vom 7. März 1953

§ 1

§ 1 Abs. 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern betr. die Errichtung der Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung vom 26. Oktober 1912 (Reg.Bl. S. 787) in der Fassung der Verordnung des Württ. Wirtschaftsministers vom 8. August 1939 (Reg.Bl. S. 111) wird wie folgt geändert:
"Die Stadt Stuttgart hat zum 1. April 1953 ein Versicherungsamt zu errichten. Dieses Amt ist für das Gebiet des Stadtkreises Stuttgart und in der Angestelltenversicherung für den Regierungsbezirk Nordwürttemberg zuständig."

§ 2

(1) Die Aufgaben des bisherigen staatlichen Versicherungsamtes Stuttgart gehen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, auf das neu zu errichtende Versicherungsamt der Stadt Stuttgart über. Dieses übernimmt anhängige Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden.
(2) Soweit die Landesversicherungsanstalt Württemberg als Treuhänderin die Kosten der Angestelltenversicherung zu tragen hat, ist sie bis auf weiteres vorschußpflichtig im Sinne des § 145
Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes.

§ 3

(1) Für die Regierungsbezirke Nordbaden und Südbaden wird der Unfallversicherungsverband der Bad. Gemeinden und Gemeindeverbände in Karlsruhe als Ausführungsbehörde des Landes bestimmt. In dieser Eigenschaft führt er die Bezeichnung
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes für die Regierungsbezirke Nordbaden und Südbaden.
(2) Für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern wird der Württ. Unfallversicherungsverband in Stuttgart als Ausführungsbehörde des Landes bestimmt. In dieser Eigenschaft führt er die Bezeichnung
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern.

§ 4

(1) Die Aufgaben des Regierungspräsidiums Nordbaden als Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung für die Regierungsbezirke Nord- und Südbaden in Karlsruhe gehen auf den Unfallversicherungsverband der Bad. Gemeinden und Gemeindeverbände in Karlsruhe über.
(2) Die Aufgaben des Versicherungsamtes Stuttgart als Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung gehen auf den Württ. Unfallversicherungsverband in Stuttgart über.
(3) Die Verbände sind für ihren Geschäftsbereich, der Württ. Unfallversicherungsverband ohne Hohenzollern, auch Ausführungsbehörden für die sich aus § 627 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ergebenden Aufgaben. Kostenträger hierfür ist das Land. Für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern (ohne Hohenzollern) bleibt es bezüglich der Feuerwehren bei der bisherigen Kostenregelung.

§ 5

Die Gemeindeunfallversicherungsverbände haben als Ausführungsbehörden des Landes getrennt Rechnung zu führen. Die Nachprüfung obliegt dem zuständigen Rechnungshof.

§ 6

Das Sozialministerium regelt: a)
im Benehmen mit der Stadt Stuttgart und den Gemeindeunfallversicherungsverbänden die Übernahme bzw. weitere Verwendung der Bediensteten des bisherigen Versicherungsamtes Stuttgart und des Regierungspräsidiums Nordbaden als Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung für die Regierungsbezirke Nord- und Südbaden,
b)
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, soweit das Land nach § 625 der Reichsversicherungsordnung Versicherungsträger ist, die Kostentragung,
c)
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den Unfallversicherungsverbänden den in angemessenem Umfang vom Land den Gemeindeunfallversicherungsverbänden zu ersetzenden Anteil für persönliche und sächliche Verwaltungskosten.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1953 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle dieser Verordnung entgegenstehenden Verordnungen und Erlasse außer Kraft, insbesondere:
a)
§ 3 der Verfügung des Arbeitsministeriums zum Vollzug des Angestellenversicherungsgesetzes vom 29. Dezember 1922 (Reg.Bl. 1923 S. 39),
b)
die Verfügung des Ministeriums des Innern und des Arbeitsministeriums betr. die Errichtung eines selbständigen Versicherungsamtes Stuttgart vom 3. Januar 1923 (Reg.Bl. S. 64),
c)
die Verordnung des Wirtschaftministers über die Bestimmung einer Ausführungsbehörde für die der Reichsunfallversicherung unterliegenden Betriebe und Tätigkeiten des Landes Württemberg vom 16. Februar 1940 (Reg.Bl. S. 41),
d)
die Verordnung des Arbeitsministeriums über die Bildung einer Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung für die Regierungsbezirke Nord- und Südbaden vom 20. Dezember 1952 (Ges.Bl. S. 63).
Stuttgart, den 7. März 1953
Hohlwegler
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