PO-AEP
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Prüfungsordnung des Sozialministeriums über die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (Prüfungsordnung-Ausbildereignung - PO-AEP) Vom 3. März 2017

ABSCHNITT 1 Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Ausbildereignungs-Prüfung - nachfolgend Prüfung genannt - nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(2) Wurden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, so kann die zuständige Stelle einen Aufgabenausschuss errichten. Dem Aufgabenausschuss gehören ordentliche oder stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse an.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1
BBiG). Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und -geberinnen sowie der Arbeitnehmer und -nehmerinnen in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und -geberinnen sowie der Arbeitnehmer und -nehmerinnen sein (§ 40 Absatz 2 Sätze 1 und 2
BBiG).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1
BBiG). Endet die Amtsdauer nach Beginn einer Prüfung, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Abschluss der Prüfung.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und -nehmerinnen werden auf Vorschlag der in Baden-Württemberg bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern und -nehmerinnen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2
BBiG).
(5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3
BBiG). Als Lehrkräfte kommen insbesondere Personen in Betracht, die an Fachschulen, Fachoberschulen, Fachhochschulen und Hochschulen oder in eigens für die Ausbildung der Ausbilder eingerichteten Seminaren tätig sind. Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4
BBiG).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5
BBiG).
(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Absatz 2 Satz 3
BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird (§ 40 Absatz 4
BBiG).
(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 5
BBiG).

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge im Sinne von § 20 Absatz 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) nicht mitwirken.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Aufgaben als Prüfungsausschussmitglied zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1
BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Absatz 2
BBiG). Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen und zeitnah der zuständigen Stelle vorzulegen.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle.

ABSCHNITT 2 Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermin und Prüfungsort

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Termin des schriftlichen Teils der Prüfung. Der Prüfungstermin soll nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.
(2) Die zuständige Stelle gibt den Termin und den Ort des schriftlichen Teils der Prüfung einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Die Prüfungstermine und -orte des praktischen Teils der Prüfung legt der Prüfungsausschuss für seine Prüflinge selbst fest. Die Einladung zum praktischen Teil der Prüfung erfolgt mindestens eine Woche vorher schriftlich durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Mit der Einladung soll dem Prüfling die Bewertung des schriftlichen Teils mitgeteilt werden.

§ 8 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat innerhalb der Anmeldefrist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Formularen zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1.
Angaben und Nachweise über die in § 9 genannten Voraussetzungen,
2.
bei Wiederholungsprüfungen eine Kopie des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 26.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.
an einer Fortbildungsmaßnahme zum Erwerb von Kompetenzen im Sinne der §§ 2 und 3
AEVO teilnimmt oder teilgenommen hat und 2.
bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt ist, für den das Sozialministerium zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2
BBiG in Verbindung mit § 5 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - BBiG-ZuVO) ist.
(2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 ist abzusehen, wenn der Prüfling durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kompetenzen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 10 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

(1) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3
AEVO genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung (§ 6 Absatz 3
AEVO).
(2) Anträge auf Befreiung sind spätestens zusammen mit der Anmeldung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1
BBiG).
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind möglichst einen Monat vor dem schriftlichen Teil der Prüfung unter Angabe des Prüfungstages, des Prüfungsortes, der persönlichen Kennziffer und der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Ist die Zulassung zur Prüfung auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erfolgt, kann die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings
1.
bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,
2.
in schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, ist das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und die Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich oder elektronisch mit Begründung bekannt zu geben.

§ 12 Erleichterung für Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen nach § 65 Absatz 1
BBiG zu gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen oder eine nicht vorgebildete Assistenz bei schwerbehinderten Menschen, deren Schreib- oder Lesefähigkeit eingeschränkt ist. Dies gilt auch für Menschen mit vorübergehenden krankheitsbedingten Einschränkungen.
(2) Der Antrag auf veränderte Prüfungsbedingungen ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Er ist in jedem Fall so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden, sie vorbereiten und den Prüfungsausschuss unterrichten kann. Dem Antrag ist als Nachweis ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung einer amtlichen Stelle beizufügen, aus der sich die Art der Behinderung und der Beeinträchtigung bei der Prüfung ergeben.

§ 13 Prüfungsgebühr

Der Prüfling hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

ABSCHNITT 3 Durchführung der Prüfung

§ 14 Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) In der Prüfung ist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach § 2
AEVO nachzuweisen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Im schriftlichen Teil sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern gemäß § 3
AEVO zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern (§ 4 Absatz 2
AEVO). Die Prüfungsdauer im schriftlichen Teil kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation oder der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem anschließenden Fachgespräch. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Der praktische Teil soll mit Präsentation einer Ausbildungssituation höchstens 30 Minuten und mit Durchführung einer Ausbildungssituation höchstens 60 Minuten dauern (§ 4 Absatz 3 und 4
AEVO analog).

§ 15 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss oder der Aufgabenausschuss beschließt auf der Grundlage der Regelungen der AEVO die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung und bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
(2) Die beschlossenen Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil sind sechs Wochen vor dem Prüfungstermin an die zuständige Stelle zu übersenden.

§ 16 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 24 Absatz 1 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Leitung des schriftlichen Prüfungsteils. Der praktische Teil wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbracht werden.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüflings, sondern mit der persönlichen Kennziffer zu versehen.
(4) Über den Ablauf des schriftlichen Teils ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Prüfungsleitung oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil (schriftliche oder praktische Prüfung) oder die gesamte Prüfung mit null Punkten bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt für die Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören.

§ 20 Beeinträchtigungen während der Prüfung

Treten während der Prüfung Umstände ein, die die Bearbeitung erheblich beeinträchtigen, so kann die Prüfungsleitung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle oder dem Prüfungsausschuss zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit null Punkten bewertet. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
(3) Der wichtige Grund ist gegenüber der zuständigen Stelle oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung oder das Nachholen der versäumten Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.
(5) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, so kann er dies nicht nachträglich geltend machen.

ABSCHNITT 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten:

 

Note

Punkte

1.

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

sehr gut

100 bis
87,5

2.

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

gut

unter 87,5
bis 75

3.

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

befriedigend

unter 75
bis 62,5

4.

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ausreichend

unter 62,5
bis 50

5.

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind

mangelhaft

unter 50
bis 25

6.

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind

ungenügend

unter 25
bis 0

Der 100-Punkte-Schlüssel ist bei der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie bei der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
(2) Zur Ermittlung der Punktzahl im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben auf die erste Kommastelle zu runden.

§ 23 Bewertungsverfahren

(1) Der schriftliche Teil ist von zwei Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Diese werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Die Bewertungen sind auf den jeweiligen Bewertungsbögen vorzunehmen. Diese gehören zu den Prüfungsunterlagen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, schriftlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen innerhalb von sechs Wochen bewertet werden.
(4) Beim praktischen Teil ist die Prüfungsleistung von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Die Bewertungen sind auf den jeweiligen Bewertungsbögen vorzunehmen. Diese gehören zu den Prüfungsunterlagen. Im Anschluss an den praktischen Teil ist die Bewertung des Prüfungsausschusses dem Prüfling zu erläutern.

§ 24 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss fasst Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsteile, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens »ausreichend« bewertet wurde.
(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen nach § 10 befreit worden ist, außer Betracht.
(3) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(4) Endet die Prüfung mit dem praktischen Teil, ist dem Prüfling die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

§ 25 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist von der zuständigen Stelle jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2
AEVO auszustellen (§ 5 AEVO).
(2) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Absatz 3 Satz 1
BBiG).

§ 26 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die im schriftlichen und im praktischen Teil erzielten Ergebnisse anzugeben.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 27 ist hinzuweisen.

ABSCHNITT 5 Wiederholungsprüfung

§ 27 Wiederholungsprüfung

(1) Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, sind innerhalb eines Prüfungsverfahrens nicht zu wiederholen und werden angerechnet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

ABSCHNITT 6 Schlussbestimmungen

§ 28 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 70
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu versehen. Dies gilt nicht für die Zulassung zur Prüfung und das Prüfungszeugnis.

§ 29 Einsicht, Prüfungsunterlagen

(1) Der Prüfling kann seine Prüfungsunterlagen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote oder der Mitteilung über das Nichtbestehen einsehen.
(2) Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils, die Bewertungsbögen und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt.
(3) Prüfungszeugnisse nach § 25 sind 30 Jahre aufzubewahren.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.

STUTTGART, den 3. März 2017

HAMMANN

 

Ministerialdirektor

Markierungen
Leseansicht