LWirtAltHilfG§2aS2V BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 2a Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Vom 3. Oktober 1972

§ 1

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 a Satz 2
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist das Forstamt als untere Forstbehörde zuständig. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsamt.

§ 2

Die Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 42 Abs. 3 Satz 2
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 30. März 1971 (Ges.Bl. S. 148) wird aufgehoben.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 3. Oktober 1972

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Gleichauf
Dr. Hahn
Dr. Eberle
Schiess
Dr. Brünner
Griesinger
Dr. Mahler
Adorno
Dr. Mocker
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