LWAltHilfG§ 41Abs1uaV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die zuständige Stelle nach § 41 Abs. 1 Buchstabe e, § 42 Abs. 4 und 6 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Vom 8. Juli 1974

§ 1

Zuständige Stelle nach § 41 Abs. 1 Buchstabe e und § 42 Abs. 4 und 6 Satz 1
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7.ÄndG - GAL) vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1937) ist das Landwirtschaftsamt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.September 1972 (Ges.Bl. S.571) außer Kraft.
Stuttgart, den 8. Juli 1974
Dr. Brünner
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