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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Vom 29. Juni 1976

§ 1

Für die Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sind die Landratsämter zuständig.

§ 2

(1) Die Zuständigkeit der Landratsämter richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten.
(2) Hat der Geschädigte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die Schädigung eingetreten ist.
(3) Soweit weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 eine Zuständigkeit begründet wird, ist das Landratsamt Böblingen zuständig. Das Landratsamt Böblingen ist auch zuständig, wenn der Geschädigte im Falle des Absatzes 2 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat.

§ 3

Bei Hinterbliebenen gilt § 2 entsprechend. Sind mehrere anspruchsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe bzw. des Witwers maßgebend, sofern diese ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben; sonst ist maßgebend der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des jüngsten Hinterbliebenen in Baden-Württemberg. Ist Beschädigtenversorgung gewährt worden und hat keiner der Hinterbliebenen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg, ist das Versorgungsamt zuständig, das die Versorgung des Geschädigten im Zeitpunkt seines Todes durchgeführt hat.

§ 4

Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes nach Baden-Württemberg oder innerhalb des Landes ist das sich aus § 1 für den neuen Wohnsitz ergebende Landratsamt zuständig, sobald die Akten dorthin abgegeben sind. Zum gleichen Zeitpunkt wird das Landratsamt Böblingen bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in ein Land außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zuständig.

§ 5

Die orthopädische Versorgung wird gewährt 1.
bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten in Baden-Württemberg von der nach der Zuständigkeitsregelung für die Durchführung der Kriegsopferversorgung örtlich zuständigen Orthopädischen Versorgungsstelle,
2.
bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten außerhalb Baden-Württembergs von der Orthopädischen Versorgungsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zuständige Landratsamt befindet.

§ 6

Für die Zuständigkeit des örtlichen und überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge zur Gewährung von Leistungen, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27e
des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, gilt § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend. In Fällen des § 2 Abs. 3 ist der örtliche und überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, in dessen Bezirk das für die Gewährung von Versorgungsleistungen zuständige Landratsamt liegt; liegt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in diesen Fällen in einem Land, für das die Behörden des Landes die Versorgung von Kriegsopfern im Ausland durchführen, ist der überörtliche Träger zuständig, der Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu gewähren hätte.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 1976 in Kraft.
Stuttgart, den 29. Juni 1976

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Hahn
Dr. Eberle
Schiess
Weiser
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Griesinger
Adorno
Teufel
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