JArbSchGZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (JArbSchGZuVO) Vom 12. Oktober 1987

§ 1 Zuständige Behörden

(1) Für die Ausführung 1.
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
2.
der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung.
sind die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.
(2) Soweit in der Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg ausdrücklich genannt ist, ist es zuständig nach § 1
Nr. 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO).

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft
1.
die Verordnung des Arbeitsministeriums über die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 13. Oktober 1961 (GBl. S. 340),
2.
die Verordnung des Arbeitsministeriums zur Durchführung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 21 Jahren mit sittlich gefährdeten Tätigkeiten vom 4. Dezember 1964 (GBl. S. 450),
3.
§ 1 Halbsatz 5 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über Zuständigkeiten im Bereich des Arbeitsschutzes vom 18. März 1976 (GBl. S. 302),
4.
die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (JArbSchG-ZuV) vom 16. Juni 1976 (GBl. S. 495), geändert durch Artikel 8 der Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über die Ergänzung und Bereinigung von Zuständigkeiten des Landesbergamtes und der Gewerbeaufsichtsämter vom 13. April 1987 (GBl. S. 138),
5.
die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 6. Juli 1976 (GBl. S. 527), geändert durch Artikel 187 der Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71).
Stuttgart, den 12. Oktober 1987

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth
Mayer-Vorfelder
Palm
Weiser
Dr. Engler
Dr. Vetter
Baumhauer
Schlee
Dr. Eyrich
Ruder
Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung Baden-Württemberg
Schäfer
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg
Herzog

Anlage

lfd.
Nr.

Anzuwendende
Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

zuständige Behörde

1

2

3

4

1.

Jugendarbeitsschutzgesetz

1.1

§ 27 Abs. 2

Verbot der Beschäftigung durch be-
stimmte Personen

Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg

1.2

§ 51 Abs. 1

Aufsicht über die Ausführung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen

die nach § 1 ArbZZuVO zuständige Behörde

1.3

§ 55 Abs. 1, 3, 4 Satz 2

Bildung eines Landesausschusses für
Jugendarbeitsschutz
Berufung der Mitglieder dieses Aus-
schusses und Festsetzung einer Entschä-
digung für Auslagen und Entgeltausfall
infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit der
Ausschußmitglieder

Wirtschaftsministerium

1.4

§ 56 Abs. 3 Satz 2

Festsetzung einer Entschädigung für
Auslagen und Entgeltausfall infolge der
ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder
der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
bei der Aufsichtsbehörde

Wirtschaftsministerium

2.

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

2.1

§ 2

Ausgabe von Untersuchungsberechti-
gungsscheinen für die Untersuchung von
Jugendlichen, die in Baden-Württemberg
wohnen bzw. sich ständig aufhalten oder,
falls sie ihren ständigen Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt nicht im Geltungs-
bereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes
haben, in Baden-Württemberg arbeiten
oder zu arbeiten beabsichtigen.

Regierungspräsidium Tübingen

2.2

§ 2

Abrechnung der Kosten mit den Ärzten.

Regierungspräsidium Tübingen

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