VfaBVO
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums über die Berufsausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten (VfaBVO) Vom 23. Dezember 1999

    § 1 Fachrichtungen

    Für die Berufsausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen werden die Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung zur Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung zusammengefasst.

    § 2 Ausbildungsrahmenplan

    Der in der Anlage beigefügte Ausbildungsrahmenplan legt die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 (Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung) sowie nach § 3 Abs. 2 Nr. 4
    (Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten fest, die im dritten Ausbildungsjahr vermittelt werden sollen. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    § 3 Übergangsregelung

    Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 1999 begründet wurden, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zur Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 31. März 1981 (GBl. S. 246) außer Kraft.
    Stuttgart, den 23. Dezember 1999
    Innenministerium
    Dr. Schäuble
    Wirtschaftsministerium
    Dr. Döring

    Anlage

    (zu § 2)

    Ausbildungsrahmenplan des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten 1.

    Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung a)

    sachliche Gliederung:
    ###TABLE### 1.

    Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung b)

    zeitliche Gliederung: (1)
    In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
    I. 5.1
    Betriebliche Organisation,1 I 5.3
    Rechnungswesen Lernziele b und e, II. 3.3
    Kommunalrecht2
    zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
    I.1.3
    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    I.1.4
    Umweltschutz, I.2
    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
    I.3
    Informations- und Kommunikationssysteme, I.5.3
    Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
    fortzuführen. (2)
    In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
    II.3.2
    Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
    zu vermitteln. Im Zusammenhang damit die ist Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
    I.2
    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
    I.3
    Informations- und Kommunikationssysteme, I.7
    Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g
    fortzuführen. (3)
    In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
    II 3.1
    Fallbezogene Rechtsanwendung
    zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
    I.2
    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
    I.3
    Informations- und Kommunikationssysteme, I.4
    Kommunikation und Kooperation I.7
    Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,
    II.3.2
    Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
    fortzuführen. 2.

    Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern a)

    sachliche Gliederung:
    ###TABLE### 2.

    Fachrichtung Handwerksorganisationen und Industrie- und Handelskammern b)

    zeitliche Gliederung: 1)
    In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
    I. 5.1
    betriebliche Organisation,3 II. 4.2
    Selbstverwaltungsrecht4
    zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
    I.1.1
    Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
    I.2
    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe
    fortzuführen. 2)
    In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
    II.4.3
    Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis o
    zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
    I.1.3
    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    I.1.4
    Umweltschutz, I.2
    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
    I.3
    Informations- und Kommunikationssysteme, I.7
    Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
    fortzuführen. 3)
    In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
    II.4.4
    Berufsbildungsrecht, II.4.3
    Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e,
    II.4.1
    Fallbezogene Rechtsanwendung
    zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
    I.3
    Informations- und Kommunikationssysteme, I.4
    Kommunikation und Kooperation, I.7
    Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
    fortzuführen.

    Fußnoten

    1
    Anlage I zur Verordnung über die Berufsbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verfaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999, BGBl. I S. 1029.
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