Verordnung der Landesregierung zur Förderung von Pflegeheimen nach dem Landespflegegesetz (PflegeheimFVO) Vom 18. Juni 1996
§ 1 Kostenrichtwerte
(1) Als Grundlage der Festbetragsförderung, der Festlegung von Höchstbeträgen für die Förderung von Pflegeheimen und von Mindestbeträgen für förderfähige Investitionskosten nach § 9
LPflG gelten folgende Kostenrichtwerte:
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für vollstationäre Pflegeheime und Nachtpflegeangebote 76 176 Euro pro Platz,
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für Tagespflegeeinrichtungen 33 865 Euro pro Platz.
Bei Tagespflegeangeboten, die im Rahmen der tagesstrukturierenden Maßnahmen eines vollstationären Pflegeheimes bereitgestellt werden (integrierte Tagespflegeplätze), beträgt der Kostenrichtwert 25 403 Euro pro Platz.
(2) Die Kostenrichtwerte schließen die Mehrwertsteuer ein. In den Kostenrichtwerten nicht enthalten sind die Grundstücks- und Erschließungskosten sowie besondere Kosten entsprechend der Ziffer 3.1.8 des Normblatts DIN 276, Ausgabe Juni 1993.
§ 2 Förderhöchstbeträge
(1) Gefördert werden nur die für eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung in Pflegeheimen notwendigen Investitionen. Förderfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Maßnahme. Erhaltungs-, Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sollen nur gefördert werden, wenn die förderfähigen Investitionskosten pro Pflegeheimplatz 75 vom Hundert der Kostenrichtwerte nicht überschreiten.
(2) Der Förderhöchstbetrag pro Platz beträgt bei vollstationären Pflegeeinrichtungen 45 vom Hundert, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege 80 vom Hundert und bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege 90 vom Hundert der voraussichtlich förderfähigen Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Kostenrichtwertes. Bei Erhaltungs-, Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erfolgt ein pauschaler Abzug für Instandhaltungsanteile in Höhe von 5 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten. Dieser Abzug erfolgt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die über die Heimentgelte für Instandhaltungsmaßnahmen eingenommenen Mittel für diesen Zweck eingesetzt wurden.
(3) Die Förderung von Pflegeheimen erfolgt flächenbezogen. Die Förderung beträgt pro m² Netto-Grundfläche bei Einrichtungen
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der stationären Dauerpflege bis zu 686 Euro,
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der Kurzzeitpflege bis zu 1219 Euro,
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der Tages- und Nachtpflege bis zu 1371 Euro.
(4) Bei förderfähigen Investitionsmaßnahmen, die sich schwerpunktmäßig auf bestimmte Bereiche des Raumprogramms erstrecken, können die flächenbezogenen Förderbeträge an die damit verbundenen unterschiedlich hohen Investitionskosten angepaßt werden. Erfolgt die Förderung differenziert nach Flächenarten, beträgt diese für Einrichtungen der Dauerpflege pro m² Netto-Grundfläche
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bei Naß- und vergleichbaren Pflegearbeitsräumen bis zu 981 Euro,
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bei Küchen- und Kühlräumen bis zu 835 Euro,
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bei allen sonstigen Räumen bis zu 514 Euro.
Bei Einrichtungen der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege erhöhen sich diese Beträge entsprechend den für diese Bereiche geltenden höheren Förderquoten.
(5) Bei förderfähigen Investitionsmaßnahmen, bei denen ein sachlich begründbarer Bezug zur Fläche des Pflegeheimes nicht gegeben ist, kann die Förderung flächenunabhängig erfolgen, wobei der Förderhöchstbetrag gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 auf der Grundlage der vorausberechneten, voraussichtlich förderfähigen Kosten zu ermitteln ist.
(6) Die Ermittlung und Gliederung der förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 5 sind gemäß dem Normblatt DIN 276, Ausgabe Juni 1993, vorzunehmen. Kostensteigerungen dürfen nicht kalkuliert werden. Maßgeblich für die flächenbezogene Förderung nach den Absätzen 3 und 4 ist die nach dem Normblatt DIN 277, Ausgabe Juni 1987, ermittelte Netto-Grundfläche.
(7) Die Förderung soll durch Festbetrag erfolgen. Der Festbetrag wird auf der Grundlage der vorstehenden Bestimmungen festgelegt.
§ 3 Mindestbeträge förderfähiger Investitionskosten
Investitionsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn die voraussichtlich förderfähigen Kosten 5 vom Hundert der Kostenrichtwerte überschreiten. Kostensteigerungen dürfen nicht kalkuliert werden. Übersteigen die entstandenen förderfähigen Kosten den Mindestbetrag, so ist eine nachträgliche Förderung ausgeschlossen. Unterschreiten sie den Mindestbetrag, so verbleibt es bei der Bewilligung, sofern diese nicht auf unrichtigen oder unvollständigen, vom Antragsteller zu vertretenden Angaben beruht.
§ 4 Anpassung an die Preisentwicklung
Die Kostenrichtwerte und Förderhöchstbeträge ändern sich ausgehend vom Indexstand Februar 1996 entsprechend der Entwicklung des Preisindexes für Wohngebäude - Bauleistungen am Bauwerk - des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg, veröffentlicht in »Statistische Berichte Baden-Württemberg«. Maßgeblich für die Förderung ist jeweils der Indexstand zum Zeitpunkt der Bewilligung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 18. Juni 1996
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Döring
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Schaufler
Dr. Mehrländer
Dr. Schäuble
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Dr. Vetter
Wabro
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