Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Vom 14. Oktober 2008
§ 1 Name, Sitz
Die durch das Landesversicherungsanstaltsgesetz vom 28. März 2000 (GBl. S. 361) errichtete Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg erhält den Namen »Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg«. Sie hat ihren Hauptsitz in Karlsruhe und einen Sitz in Stuttgart.
§ 2 Beamte
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg besitzt das Recht, Beamte zu haben.
(2) Über die Ernennung und Entlassung der Beamten beschließt der Vorstand.
(3) Dienstvorgesetzter und untere Disziplinarbehörde für den Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und seinen Stellvertreter sowie im Falle des § 36
Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) der Mitglieder der Geschäftsführung ist der Vorsitzende des Vorstandes. Dienstvorgesetzter und untere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamten der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Geschäftsführer, im Falle des § 36
Abs. 4 SGB IV der Vorsitzende der Geschäftsführung. Oberste und höhere Disziplinarbehörde für die Beamten der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Vorstand.
§ 3 Arbeitnehmer
Für die Arbeitnehmer der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nimmt der Geschäftsführer, im Falle des § 36
Abs. 4 SGB IV der Vorsitzende der Geschäftsführung die Arbeitgeberfunktion wahr.
§ 4 Befreiung von Abgaben
Für die aus Anlass der Errichtung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg und der Änderung ihres Namens in »Deutsche Rentenversicherung Baden- Württemberg« erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.
§ 5 Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, wer den Vorsitz im Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg führt. Besteht ein Gesamtpersonalrat, ist die Person, die dort den Vorsitz führt, das Mitglied. Die Personalvertretung, dem das Mitglied angehört, wählt mit einfacher Mehrheit eine Person, die das Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung bei Verhinderung vertritt.
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