Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - BBiG-ZuVO) Vom 3. Juli 2007
§ 1 Landesausschuss für Berufsbildung
Die Befugnisse der Landesregierung nach § 82
BBiG werden auf das Wirtschaftsministerium übertragen.
§ 2 Zuständige oberste Landesbehörden
(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 40
Absatz 6, § 47
Abs. 1, § 54 Absätze 3 und 4, § 71
Abs. 9 und § 77
Abs. 3 BBiG ist
1.
für nicht handwerkliche Gewerbeberufe und für die zuständigen Stellen nach § 71
Abs. 7 BBiG sowie für den Beruf nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 a das Wirtschaftsministerium,
1a.
für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,
2.
für die Berufe in der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft sowie für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium Ländlicher Raum,
2a.
für die Berufe im Bereich der Vermessungstechnik und Geomatik gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen,
3.
für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,
4.
für den Beruf des Steuerfachangestellten das Finanzministerium,
5.
für die Berufe der Fachangestellten für Gesundheitsdienstberufe, mit Ausnahme der Tiergesundheit, sowie für die Berufe der Hauswirtschaft, ausgenommen in Betrieben der Landwirtschaft, und für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 15 das Sozialministerium,
5a.
für die Berufe nach § 3 Absatz 1 Nummer 13 das Verkehrsministerium,
6.
für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 das Innenministerium.
(2) Für den Bereich der beruflichen Bildung behinderter Menschen (§§ 64 bis 67
BBiG), soweit sie in besonderen Ausbildungsstätten für Behinderte durchgeführt wird, erfolgt die Genehmigung nach § 47
Abs. 1 BBiG im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. Die Zuständigkeiten des Sozialministeriums im Bereich der beruflichen Bildung Behinderter im Übrigen bleiben unberührt.
§ 3 Nach Landesrecht zuständige Behörden
(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 27
Abs. 3 und 4, § 30
Abs. 6, § 32
Abs. 2, § 33
Abs. 1 und 2, § 70
Abs. 1 BBiG ist
1.
für nichthandwerkliche Gewerbeberufe und in den Fällen des § 71
Abs. 7 BBiG das Regierungspräsidium Stuttgart,
2.
für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,
3.
für die Berufe der Landwirtschaft, soweit nicht Nummer 4 Anwendung findet, das Regierungspräsidium,
4.
für die in § 4 Abs. 3 genannten Berufe das für den jeweiligen Ausbildungs- beziehungsweise Fortbildungsberuf in § 4 Abs. 3 bestimmte Regierungspräsidium,
5.
für die Berufe in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,
6.
für Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,
7.
für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,
8.
für die Steuerfachangestellten das Finanzministerium,
9.
für die Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium Ländlicher Raum,
10.
für die Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe mit Ausnahme der Nummer 9 das Sozialministerium,
11.
für die Berufe im Bereich der Vermessungstechnik und Geomatik das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,
12.
für Sozialversicherungsfachangestellte bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,
13.
für Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,
14.
für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft), Bestattungsfachkräfte sowie für die Fortbildungsberufe geprüfte Meister für Bäderbetriebe, geprüfte Wassermeister, geprüfte Abwassermeister, geprüfte Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und für Verwaltungsfachwirte das Regierungspräsidium Karlsruhe,
14a.
für den Kaufmann oder die Kauffrau für Büromanagement als Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes die Industrie- und Handelskammer; soweit es sich um einen Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes bei der Handwerksinnung, der Kreishandwerkerschaft oder der Handwerkskammer handelt, die Handwerkskammer,
15.
für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart.
(2) Nach § 104
BBiG in Verbindung mit § 27
Abs. 3 und 4, § 30
Abs. 6, § 32
Abs. 2, § 33
Abs. 1 und 2, § 70
Abs. 1 BBiG werden die Zuständigkeiten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Nr. 7 bis 10 genannten nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die jeweils zuständigen Stellen nach § 71
BBiG übertragen.
(3) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77
Abs. 2 BBiG ist
1.
für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 1 und 14a das Wirtschaftsministerium,
1a.
für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 2 das Umweltministerium,
2.
für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 9 das Ministerium Ländlicher Raum,
2a.
für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 11 das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen,
3.
für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 5, 10, 12 und 15 das Sozialministerium,
4.
für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 das Justizministerium,
5.
für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 8 das Finanzministerium,
5a.
für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 13 das Verkehrsministerium,
6.
für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 14 das Innenministerium.
§ 4 Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft
(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, im Sinne der §§ 9, 39
Abs. 1 Satz 2, § 40
Absatz 6, § 47
Abs. 1, §§ 77 und 79
BBiG sowie mit Ausnahme für die Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 54 und 59
BBiG ist das Ministerium Ländlicher Raum.
(2) Im Übrigen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft das Regierungspräsidium. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung ist für die Berufe
1.
Fachkraft Agrarservice, Pflanzentechnologin/Pflanzentechnologe, Revierjägerin/Revierjäger und Tierwirtin/Tierwirt das Regierungspräsidium Stuttgart,
2.
Winzerin/Winzer in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart, im Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg,
3.
Baumpflegerin/Baumpfleger und Pferdewirtin/Pferdewirt das Regierungspräsidium Karlsruhe,
4.
Fischwirtin/Fischwirt, Forstwirtin/Forstwirt und Landwirtschaftliche Brennerin/Landwirtschaftlicher Brenner das Regierungspräsidium Freiburg,
5.
Hauswirtschafterin / Hauswirtschafter in Betrieben der Landwirtschaft, Milchtechnologin/Milchtechnologe und Milchwirtschaftliche Laborantin/Milchwirtschaftlicher Laborant das Regierungspräsidium Tübingen.
(4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 5 Zuständige Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
Zuständige Stellen nach § 73
Abs. 2 BBiG für die Berufsbildung beim Land, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die in § 3 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 15 genannten Berufe ist die nach § 3 zuständige Behörde. Für die Bereiche der Land- und Hauswirtschaft gilt § 4.
§ 6 Ermächtigungen
(1) Die der Landesregierung durch § 7
Abs. 1 BBiG erteilte Ermächtigung, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Das Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministerium.
(2) Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 4
BBiG erteilte Ermächtigung, die Prüfungsordnung im Fall des § 73 Absatz 2
BBiG durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird auf die nach § 5 zuständige Stelle übertragen.
(3) Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 5
BBiG erteilte Ermächtigung, die Prüfungsordnung im Fall des § 71 Absatz 8
BBiG durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird auf die nach § 2 Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(4) Die der Landesregierung durch § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3
BBiG erteilte Ermächtigung, die Fortbildungsprüfungsregelung im Fall des § 71 Absatz 8
BBiG durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird auf die nach § 2 Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(5) Die der Landesregierung durch § 59 Satz 2 und 3
BBiG erteilte Ermächtigung, die Umschulungsprüfungsregelung im Fall des § 71 Absatz 8
BBiG durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird auf die nach § 2 Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Zuständigkeitsverordnung zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), und die Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz - Öffentlicher Dienst vom 21. Dezember 1971 (GBl. 1972 S. 25; ber. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321), außer Kraft.
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