Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln Vom 12. Mai 1986
§ 1
Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67
Abs. 2
GewO zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören, wird auf die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und die Verwaltungsgemeinschaften übertragen.
§ 2
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das
Kommunalabgabengesetz
.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln vom 25. Februar 1976 (GBl. S. 447), geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), außer Kraft.
Stuttgart, den 12. Mai 1986
Herzog
Feedback