Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) Vom 2. April 2015
§ 1 Satzung der Jagdgenossenschaft
Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss Bestimmungen enthalten über
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft,
2.
die Erfassung aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft in einem Verzeichnis unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk,
die Organe der Jagdgenossenschaft,
4.
die Versammlung der Jagdgenossenschaft und ihre Aufgaben,
den Jagdvorstand, seine Zusammensetzung und seine Aufgaben,
das Verfahren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke,
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, die Kassen- und Rechnungsprüfung und
die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.
§ 2 Versammlung der Jagdgenossenschaft
(1) Die Versammlung der Jagdgenossenschaft wird vom Jagdvorstand und im Falle der Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft nach § 15 Absatz 7
JWMG vom Gemeinde- oder Ortschaftsrat einberufen. Die Einladung zur Versammlung ist mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
§ 3 Fütterung von Wildtieren
(1) Unzulässig ist eine Fütterung von Wildtieren, welche die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hege nach § 5
Absatz 4 JWMG nicht erfüllt oder welche die Belange des Naturschutzes, des Tierschutzes oder der Tiergesundheit oder die Maßnahmen nach § 33
Absatz 1 JWMG gefährdet oder beeinträchtigt. § 30
des Bundesnaturschutzgesetzes, § 33
des Naturschutzgesetzes und § 30a
des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.
(2) Unzulässig ist eine Fütterung, bei der Futtermittel ausgebracht werden, die nicht artgerecht sind oder nicht der natürlichen Äsung entsprechen. Bei der Fütterung einer Wildtierart ist zu gewährleisten, dass die Futtermittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschädlichem Umfang aufgenommen werden. Unzulässig ist eine Fütterung auch, wenn
Futtermittel für Schalenwild außerhalb von Einrichtungen oder Plätzen, die den Anforderungen der Fütterungshygiene entsprechen, ausgebracht werden,
wiederkäuendes Schalenwild mit anderen Futtermitteln als Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimischem Frisch- oder Fallobst, heimischem Obsttrester, dem bis zu einem Volumenanteil in Höhe von 10 vom Hundert Hafer beigemischt sein darf, oder Rosskastanien gefüttert wird,
Schwarzwild mit anderen Futtermitteln als Getreide einschließlich Mais gefüttert wird,
Erzeugnisse, die tierisches Protein enthalten, oder Erzeugnisse von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder Erzeugnisse von Fischen oder Mischfuttermittel, die diese Erzeugnisse enthalten, für die Fütterung von Wildtieren verwendet werden, ausgenommen davon sind Aufbrüche und sonstige Teile von gesunden Wildtieren, welche im betreffenden Jagdrevier zur Strecke gekommen sind,
verdorbene Futtermittel dargeboten oder Futtermittel nach Ablauf des zulässigen oder von der Jagdbehörde angeordneten Verwendungszeitraums nicht unverzüglich beseitigt werden.
(3) Für die Fütterung von Damwild und die Fütterung von Rotwild in Rotwildgebieten kann die oberste Jagdbehörde im Rahmen der Fütterungskonzeption nach § 33
Absatz 2 Satz 2 JWMG als Beimischung gehäckselte Maispflanzen oder Maissilage jeweils ohne gesonderte Zugabe von Körnermais oder anderen Kraftfuttermitteln zulassen. Die oberste Jagdbehörde kann andere als die in Absatz 2 genannten Futtermittel im Einzelfall zum Zwecke der Wildtierforschung zulassen.
(4) Fütterung nach Absatz 1 bis 3 ist auch die Ablenkungsfütterung.
(5) Die Fütterung von Schwarzwild ist unzulässig, soweit sie nicht nach Maßgabe der unteren Jagdbehörde zur Tierseuchenbekämpfung geboten ist.
§ 4 Fütterungskonzeptionen
(1) Konzeptionen nach § 33
Absatz 2 JWMG müssen den Zielen und Anforderungen der Hege nach § 5
Absatz 4 JWMG entsprechen. Sie haben die wildtierökologischen Erkenntnisse hinsichtlich der betroffenen Wildtierarten, insbesondere zu deren Lebensraum, Art- und Schadverhalten, zu beachten.
(2) Konzeptionen nach § 33
Absatz 2 JWMG müssen
1.
im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehende Grundflächen von mindestens 1 500 Hektar bei Rehwild und mindestens 2 500 Hektar bei den übrigen Schalenwildarten erfassen,
das von dem Fütterungsvorhaben erfasste Gebiet darstellen, in seinen wesentlichen Eigenschaften beschreiben und die erfassten Jagdbezirke und Jagdreviere mit ihren jeweiligen Flächen und dort jagdausübungsberechtigten Personen angeben,
die mit der Fütterung verfolgten Ziele darstellen,
unter Darstellung der Umstände des Einzelfalls begründen, weshalb die Fütterung geeignet und aus den in § 31
Absatz 3 Satz 1 JWMG genannten Gründen, auch unter Berücksichtigung beeinträchtigter privater und öffentlicher Belange, insbesondere solcher des Artenschutzes, erforderlich ist,
die geplanten Maßnahmen unter Angabe der zu verwendenden Futtermittel und Einrichtungen einschließlich des Standorts, des Umfangs und der Dauer der Fütterung darstellen,
die Organisation der Maßnahmen beschreiben und die verantwortlichen Personen angeben und
bei einer erneuten Anzeige des Fütterungsvorhabens und erneuten Vorlage einer Konzeption die Auswirkungen der Fütterung im vorausgegangenen Fütterungszeitraum darstellen.
Das von dem Fütterungsvorhaben erfasste Gebiet ist auf Karten darzustellen.
(3) Die Konzeption ist der obersten Jagdbehörde schriftlich und in elektronischer Form zu übermitteln. Die Konzeption ist von den auf den erfassten Grundflächen jagdausübungsberechtigten Personen zu unterzeichnen und muss von der Person oder den Personen, der oder denen das Jagdrecht zusteht, genehmigt werden. Die oberste Jagdbehörde bestätigt den Eingang der Konzeption.
(1) Für die Kirrung gilt § 3 Absatz 1 und 2 Satz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend.
(2) Unzulässig ist eine Kirrung auch, wenn
1.
die Kirrung von Schwarzwild außerhalb des Waldes erfolgt,
für eine Kirrung von wiederkäuendem Schalenwild mehr als zehn Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2) oder für eine Kirrung von Schwarzwild mehr als ein Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3) je Kirrung vorhanden sind,
für Schwarzwild je angefangene 50 Hektar Waldfläche mehr als eine Kirrung betrieben wird, wobei je Jagdbezirk zumindest fünf Kirrungen zulässig sind,
die Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung so erfolgt, dass das Lockmittel auch für Schwarzwild zugänglich ist,
für eine Kirrung von Federwild mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung verwendet wird oder mehr Kirrungen als zum Anlocken des Federwilds erforderlich angelegt werden.
Wer eine unzulässige Kirrung, unzulässige Fütterung oder unzulässige Ablenkungsfütterung angelegt hat oder betreibt, ist zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Beseitigungspflichtig ist auch die jagdausübungsberechtigte Person spätestens drei Tage nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde.
§ 7 Fallensachkundenachweis
(1) Ein Fallensachkundenachweis nach § 32
Absatz 4 Satz 1 JWMG wird von der unteren Jagdbehörde auf Antrag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster erteilt.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der unteren Jagdbehörde durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung der nach § 32
Absatz 4 Satz 2 JWMG ausbildenden Personen oder Einrichtungen die Teilnahme an dem in § 32
Absatz 4 Satz 2 JWMG vorgeschriebenen Fallenlehrgang nachzuweisen.
(3) Antragstellerinnen und Antragstellern müssen im Rahmen des Lehrgangs die rechtlichen Grundlagen der Fallenjagd, Grundzüge des Tierschutz- und des Artenschutzrechts, ausreichende Artenkenntnisse sowie ausreichende Kenntnisse über Funktion, artenspezifischen Einsatz, Einbau und Wartung von Tot- und Lebendfangfallen sowie für den Lebendfang die anschließende tierschutzgerechte Behandlung der gefangenen Tiere, jeweils in Theorie und Praxis, vermittelt worden sein. Die Bestätigung über diese Ausbildung nach Absatz 2 muss dem in der Anlage 2 dargestellten Muster entsprechen.
(1) Für Haarwild dürfen zum Lebendfang nur Fallen der in Anlage 3 festgelegten Fallentypen A und B verwendet werden.
(2) Aus besonderen Gründen kann die untere Jagdbehörde über Absatz 1 hinaus weitere Fallentypen im Einzelfall zum Lebendfang zulassen, soweit diese einen unversehrten Fang im Sinne des § 32
Absatz 2 JWMG gewährleisten.
(3) Für den Totfang von Wildtieren darf nur der in Anlage 3 festgelegte Fallentyp D (Abzugseisen - Auslösung auf Zug) verwendet werden. Auf die Verwendung von Totfangfallen ist im unmittelbaren Gefahrenbereich durch wetterbeständige Schilder mit schriftlichem Gefahrenhinweis und Piktogramm hinzuweisen.
(4) Fallen sind vor ihrer jeweiligen Verwendung durch die jagende Person auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen. Sämtliche für die Fangjagd bestimmten zulässigen Fallen sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer bei der Prüfstelle anzumelden und dauerhaft und unverwechselbar zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung sind Nummernschilder an der Falle anzubringen, die von der Prüfstelle ausgegeben werden. Die Anmeldung und Kennzeichnung von Fallen muss vor der Verwendung erfolgen.
(5) Vor der erstmaligen Verwendung muss die jagende Person Totfangfallen auf eigene Kosten von der Prüfstelle auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüfen lassen. Bei verwendeten Fallen ist die Überprüfung regelmäßig zu wiederholen und darf die letzte Überprüfung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Die Prüfstelle bescheinigt das Ergebnis der Überprüfung.
(6) Fallen, die entgegen Absatz 4 Satz 2 bis 4 nicht angemeldet oder gekennzeichnet sind oder deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit durch die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 und bei Totfangfallen zusätzlich nach Absatz 5 nicht bestätigt ist, dürfen nicht verwendet werden.
(7) Die nach Absatz 1 und 3 zulässigen Fallen sind durch die jagende Person mindestens zweimal täglich morgens und abends zu kontrollieren. Die tägliche Kontrolle kann auch durch eine andere sachkundige Person vorgenommen werden. Die Kontrolle kann entfallen, wenn die Falle über einen elektronischen Fangmelder verfügt, der betriebssicher ist und unverzüglich meldet, sobald ein Fangereignis stattgefunden hat und die Funktionsfähigkeit mindestens einmal täglich getestet wird oder eine tägliche Selbstüberprüfung des Fangmelders gewährleistet ist.
(8) Die Prüfstelle, welche die Aufgaben nach Absatz 4 und 5 wahrnimmt, wird von der obersten Jagdbehörde im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt gegeben. Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über das Ergebnis der Überprüfungen nach Absatz 5 sowie über Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer der gekennzeichneten Fallen; das Verzeichnis ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Prüfstelle gibt den Jagdbehörden auf Verlangen Auskunft über die vorgenommenen Prüfungen, Anmeldungen und Kennzeichnungen.
Vom Verbot des § 31
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b JWMG ist das Schießen auf gestreifte Frischlinge ausgenommen. Für das Schießen auf gestreifte Frischlinge gilt § 31
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a JWMG entsprechend.
(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf
1.
Kälber vom 1. August bis 31. Januar,
b)
Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 15. Juni und vom 1. August bis 31. Januar,
Hirsche und Alttiere vom 1. August bis 31. Januar,
Kälber vom 1. September bis 31. Januar,
b)
Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar,
Hirsche und Alttiere vom 1. September bis 31. Januar,
Kälber und Alttiere vom 1. September bis 31. Januar,
Hirsche, Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Januar,
Kitze vom 1. September bis 31. Januar,
b)
Schmalrehe vom 1. Mai bis 31. Januar,
c)
Ricken vom 1. September bis 31. Januar,
d)
Böcke vom 1. Mai bis 31. Januar,
5.
Jahrlinge beider Geschlechter vom 1. Juli bis 31. Januar,
Geißen und Kitze vom 1. September bis 31. Januar,
Böcke vom 1. September bis 31. Januar,
6.
Widder vom 1. bis 31. Mai und vom 1. September bis 31. Januar,
Schafe und Lämmer vom 1. September bis 31. Januar,
Schwarzwild ganzjährig,
8.
Feldhase vom 1. Oktober bis 31. Dezember,
9.
vom 1. Oktober bis 15. Februar,
b)
Jungkaninchen vom 16. April bis 15. Februar,
Steinmarder vom 1. Oktober bis 15. Februar,
11.
Baummarder vom 1. Oktober bis 15. Februar,
12.
Iltis vom 1. Oktober bis 15. Februar,
13.
Hermelin 1. Oktober bis 15. Februar,
14.
vom 1. August bis 31. Dezember,
b)
Jungdachse vom 1. Juni bis 31. Dezember,
15.
vom 1. Juli bis 15. Februar,
b)
Jungfüchse auch bereits von 16. April bis 30. Juni in Gebieten, für die eine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4
JWMG besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der Prädation durch den Fuchs betroffen sind, oder in Gebieten, für die eine von der zuständigen Jagdbehörde genehmigte Managementkonzeption vorliegt, nach der die Jungfuchsbejagung zum Erreichen der Managementziele erforderlich ist,
Marderhund vom 1. Juli bis 15. Februar,
17.
Waschbär vom 1. Juli bis 15. Februar,
18.
Nutria vom 1. Juli bis 15. Februar,
19.
Mink vom 1. Juli bis 15. Februar,
20.
Fasan vom 1. Oktober bis 31. Dezember,
21.
Ringeltaube vom 1. November bis 10. Februar,
22.
Türkentaube vom 1. November bis 10. Februar,
23.
Höckerschwan vom 1. November bis 15. Januar,
24.
Graugans vom 1. August bis 31. Januar,
25.
Kanadagans vom 1. August bis 15. Februar,
26.
Nilgans vom 1. August bis 15. Februar,
27.
Stockente vom 1. September bis 15. Januar,
28.
Pfeifente vom 1. Oktober bis 15. Januar,
29.
Krickente vom 1. Oktober bis 15. Januar,
30.
Schnatterente vom 1. September bis 15. Januar,
31.
Reiherente vom 1. Oktober bis 15. Januar,
32.
Tafelente vom 1. Oktober bis 15. Januar,
33.
Blässhuhn vom 1. Oktober bis 15. Januar,
34.
Waldschnepfe vom 1. Oktober bis 31. Dezember,
35.
Rabenkrähe vom 1. August bis 15. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen,
Elster vom 1. August bis 15. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen.
(2) Die Jagd auf Jungtiere des Minks sowie Jungtiere der Arten Marderhund, Waschbär, Nutria, Nilgans und Jungtiere sonstiger Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4. 11. 2014, S. 35), die durch Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 23. 11. 2016, S. 4) geändert worden ist, die Wildtiere im Sinne des § 7 Absatz 1
JWMG sind, darf abweichend von Absatz 1 ganzjährig außerhalb der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2
(3) Die Jagd auf Jungtiere der Graugans, der Nilgans und der Kanadagans einschließlich des Eingriffs auf ihre Eier, Nester und Lebensräume ist auch außerhalb der Jagdzeit nach Absatz 1 Nummer 24, 25 und 26 nach Maßgabe des § 41 Absatz 7 Satz 2
JWMG in Gebieten zulässig, für die eine von der unteren Jagdbehörde nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115) geändert worden ist, genehmigte Managementkonzeption vorliegt, wonach der Eingriff zum Erreichen der Managementziele erforderlich ist.
(4) Die Bestimmungen des § 41 Absatz 2 und 3
JWMG sowie die aufgrund des § 41 Absatz 5 und 6
JWMG getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 11 Schutzvorrichtungen und Obliegenheiten
(1) Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 55 Absatz 2 Satz 2
JWMG gelten wilddichte Zäune mit ausreichender Standsicherheit und folgenden Mindesthöhen:
2,50 m zum Schutz gegen Muffelwild,
2.
1,80 m zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Sikawild,
1,50 m zum Schutz gegen Reh-, Gams- und Schwarzwild und
1,00 m über und 0,30 m in der Erde zum Schutz gegen Wildkaninchen.
Zum Schutz gegen Schwarzwild sind abweichend von Satz 1 Nummer 3 Elektrozäune ausreichend, wenn im Einzelfall gewährleistet ist, dass sie den wilddichten Zäunen in der Wirksamkeit gleichstehen.
(2) Die von der Wildforschungsstelle Baden-Württemberg gemeinsam mit der Jägerschaft und landwirtschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie Vertreterinnen und Vertretern der Jagdgenossenschaften und der Gemeinden zu erarbeitenden und zu veröffentlichenden Empfehlungen zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden gelten als übliche Obliegenheiten im Sinne des § 54 Absatz 4
JWMG. Die Empfehlungen sind jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
§ 12 Wildschadenschätzerinnen und Wildschadensschätzer
(1) Eine Befähigung im Sinne des § 57
Absatz 4 Satz 1 JWMG ist unbeschadet anderer Qualifizierungen anzunehmen,
bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, die eine Qualifikation im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung und wildtierökologische Kenntnisse nachweisen können,
bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, die an einem mehrtägigen Grundlehrgang zum Thema Wildschadensschätzung teilgenommen, die Lehrgangsprüfung der Wildforschungsstelle Baden-Württemberg bestanden und mindestens alle fünf Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen haben; entsprechende Lehrgänge hat die Wildforschungsstelle Baden-Württemberg anzubieten.
(2) Die unteren Jagdbehörden führen Verzeichnisse der von ihnen anerkannten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer und erheben mit deren Einverständnis die personenbezogenen Daten, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen. Soweit das schriftliche Einverständnis der Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer zur Weitergabe der Verzeichnisse und deren Veröffentlichung vorliegt, stellen die unteren Jagdbehörden die Verzeichnisse den Gemeinden zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 57
Absatz 3 JWMG zur Verfügung und machen die Verzeichnisse öffentlich zugänglich.
(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, innerhalb der in § 57
Absatz 1 Satz 1 JWMG bestimmten Frist oder bis zu dem in § 57
Absatz 1 Satz 2 JWMG bestimmten Stichtag schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.
(2) Die Bescheinigung nach § 57
Absatz 2 JWMG muss den Tag der Anmeldung und die geschädigte Person bezeichnen sowie Angaben zum Ort und zur Art des Schadens enthalten.
(3) Soweit die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person mit Anschrift benannt wird, übermittelt die Gemeinde dieser Person unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung.
(4) Mit der Bescheinigung soll der Hinweis verbunden werden, dass die Gemeinde auf Antrag eines oder beider Beteiligter eine Wildschadensschätzerin oder einen Wildschadenschätzer beauftragt. Mit dem Hinweis soll über die Kostenfolge nach § 57 Absatz 5
§ 14 Bestätigte Hegegemeinschaften
(1) Eine Hegegemeinschaft entspricht den Erfordernissen der Hege nach § 47
Absatz 1 Satz 3 JWMG, wenn sie zusammenhängende Jagdbezirke umfasst, die nach ihrer Lage, Größe, den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen und auf Grund ihrer natürlichen Grenzen dem Lebensraum der Wildtiere oder einzelner Wildtierarten entsprechen und dadurch eine abgestimmte großräumige Hege oder Abschussregelung gewährleisten.
(2) Mit dem Antrag auf Bestätigung als Hegegemeinschaft sind vorzulegen:
eine Darstellung der räumlichen Abgrenzung der Hegegemeinschaft unter Angabe der von ihr umfassten Jagdbezirke,
ein Verzeichnis der jagdausübungsberechtigten Personen und Jagdgenossenschaften, die der Hegegemeinschaft beigetreten sind, und
Unterlagen über die Rechtsform der Hegegemeinschaft und deren Vertretung.
§ 15 Gebiet der Hegegemeinschaften
(1) Das Gebiet einer Hegegemeinschaft nach § 47
Absatz 2 und 4 JWMG wird unter Berücksichtigung wildökologischer und jagdfachlicher Gesichtspunkte bestimmt und soll das jagdbezirksübergreifend abgestimmte Zusammenwirken bei der Jagdausübung, der Hege oder Maßnahmen des Wildtiermanagements ermöglichen. Insbesondere sind bei der Bestimmung des Gebiets zu berücksichtigen
das Vorkommen der von den Aufgaben der Hegegemeinschaft betroffenen Wildtierarten und deren geeigneter Lebensraum, einschließlich natürlicher und künstlicher Barrieren, der Struktur und Qualität des Lebensraumes sowie der bestehenden Flächennutzung,
die besonderen artspezifischen und landeskulturellen Erfordernisse, die ein abgestimmtes Vorgehen bedingen, insbesondere die Gefährdung einer Wildtierart und ihr Schadenspotential und
die Anzahl der Jagdbezirke, die Anzahl der jagdausübungsberechtigten Personen und die Beteiligung Dritter an der Jagdausübung.
Das Gebiet einer Hegegemeinschaft soll die Jagdbezirke vollständig erfassen.
(2) Die unteren Jagdbehörden übermitteln der obersten Jagdbehörde auf Anforderung für ihren Zuständigkeitsbereich Angaben zu Lage und Größe der Jagdbezirke, Angaben zu den jagdausübungsberechtigen Personen mit Name und Anschrift, Lage und Größe der Fläche, auf der den Personen das Jagdausübungsrecht zusteht, sowie Angaben zu den bestehenden Jagdgenossenschaften mit Name, Sitz und Jagdvorstand.
(3) Die oberste Jagdbehörde stellt das Gebiet, die Mitglieder und die Aufgaben der Hegegemeinschaft fest und übermittelt die entsprechenden Daten an die untere Jagdbehörde als Aufsichtsbehörde nach § 47
Absatz 6 JWMG. Die Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder der gebildeten Hegegemeinschaft zu deren erster Versammlung ein und leitet diese Versammlung.
(4) Für Änderungen des Gebiets einer Hegegemeinschaft finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§ 16 Organisation der Hegegemeinschaften
(1) Mitglieder einer Hegegemeinschaft nach § 47
Absatz 2 und 4 JWMG sind alle in ihrem Gebiet jagdausübungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der von dem Gebiet erfassten Eigenjagdbezirke und die von dem Gebiet erfassten Jagdgenossenschaften.
(2) Die Hegegemeinschaft führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile und bejagbaren Flächenanteile und schreibt das Verzeichnis bei Bedarf fort. Die für das Gebiet der Hegegemeinschaft zuständigen unteren Jagdbehörden stellen die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung.
(3) Organe der Hegegemeinschaft sind die Versammlung der Mitglieder und der Vorstand. Für den Inhalt der Satzung der Hegegemeinschaft findet § 1 mit Ausnahme der Nummer 6 entsprechende Anwendung.
(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse bei Wahlen und Abstimmungen mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen bejagbaren Grundfläche. Stimmberechtigt sind die Inhaberinnen und Inhaber von Eigenjagdbezirken sowie die Jagdgenossenschaften für die Grundflächen, auf denen ihnen das Jagdrecht zusteht; sie können ihr Stimmrecht an die auf diesen Flächen jagdausübungsberechtigten Personen übertragen. Für Wahlen kann die Satzung bestimmen, dass ein Beschluss der Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Mitglieder der Hegegemeinschaft bedarf.
(5) Wählt die Versammlung binnen angemessener Frist keinen Vorstand, hat die für die Aufsicht der Hegegemeinschaft zuständige untere Jagdbehörde einen Notvorstand zu bestellen, der die Geschäfte auf Kosten der Hegegemeinschaft führt.
§ 17 Anerkennung von Nachsuchegespannen, Jagdhundeausbildung
(1) Die oberste Jagdbehörde kann die Entscheidung über die Anerkennung von Nachsuchegespannen im Sinne des § 39
Absatz 2 Nummer 5 JWMG unter den in § 64
Absatz 2 JWMG genannten Voraussetzungen anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger übertragen, wenn diese zur Erfüllung dieser Aufgabe geeignet sind. Als Nachsuchegespann kann eine Person mit einem für die Nachsuche nach Absatz 2 geeigneten Jagdhund oder mit mehreren für die Nachsuche nach Absatz 2 geeigneten Jagdhunden anerkannt werden, wenn
sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzt,
sie die erforderliche Eignung, Fachkenntnis und Leistungsfähigkeit besitzt, Nachsuchen fachgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen,
sie sich bereit erklärt, die Aufgabe eines Nachsuchegespannes mit der gebotenen Einsatzbereitschaft wahrzunehmen, einer Veröffentlichung ihrer persönlichen Kontaktdaten zustimmt und
zu erwarten ist, dass sie das Vertrauen der Mehrheit der jagdausübungsberechtigten Personen in ihrem Einsatzgebiet genießt.
(2) Für die Nachsuche geeignet nach Absatz 1 Satz 2 sind Jagdhunde,
für die eine entsprechende Bestätigung der Brauchbarkeit für Nachsuchen unter erschwerten Bedingungen nach der Brauchbarkeitsprüfungsordnung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. vorliegt,
die erfolgreich an einer Verbandschweißprüfung oder Verbandsfährtenschuhprüfung gemäß den Richtlinien des Jagdgebrauchshundverbands oder an der Vorprüfung des Klubs Bayerische Gebirgsschweißhunde, des Vereins Schwarzwälder Schweißhund, des Vereins Ardennenbracke oder des Vereins Hirschmann teilgenommen haben oder
die erfolgreich an vergleichbaren Prüfungen, die von vergleichbar erfahrenen oder qualifizierten Richterinnen oder Richtern abgenommen wurden, teilgenommen haben.
(3) Anerkannte Nachsuchegespanne dürfen abweichend von § 31
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c JWMG zum Zwecke einer sicheren Nachsuche auch halbautomatische Waffen, die mit mehr als fünf Patronen geladen sind, zum Erlegen von Schalenwild einsetzen.
(4) Geeignet und brauchbar für die Nachsuche im Sinne des § 38
Absatz 3 Satz 1 und 2 JWMG sind insbesondere Hunde mit entsprechender Bestätigung der Brauchbarkeit nach der Brauchbarkeitsprüfungsordnung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. oder mit bestandener Gebrauchs- oder Verbandsgebrauchsprüfung nach der Prüfungsordnung des Jagdgebrauchshundverbandes.
(5) Bei der Ausbildung von Jagdhunden ist den Anforderungen des Tierschutzrechts vollumfänglich Rechnung zu tragen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 67
Absatz 2 Nummer 17 JWMG handelt, wer
entgegen § 3 Absatz 1 und 2 eine Fütterung oder Ablenkungsfütterung oder entgegen § 5 eine Kirrung vornimmt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 8 Absatz 1 bis 3 Lebend- oder Totfangfallen verwendet, die nicht den festgelegten Fallentypen entsprechen oder nicht zugelassen sind,
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 auf die Verwendung von Totfangfallen nicht hinweist oder entgegen § 8 Absatz 6 Fallen verwendet,
entgegen § 8 Absatz 7 Fallen nicht kontrolliert oder
entgegen § 19 Absatz 5 den Ausweis zur Anerkennung oder den Bescheid zur Einsetzung während der Jagdausübung im Rahmen des § 13a
§ 19 Stadtjägerinnen und Stadtjäger
(1) Die Ausbildungslehrgänge zur Stadtjägerin oder zum Stadtjäger im Sinne des § 13a
JWMG müssen von der obersten Jagdbehörde anerkannt sein. Die Ausbildung beinhaltet die Vermittlung hinreichender Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten, um die Aufgaben rechtskonform und waidgerecht im Sinne von § 8 Absatz 1
JWMG auszuüben. Die Ausbildung umfasst den Erwerb von Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zu
Ökologie von Wildtieren im Siedlungsraum, insbesondere Wildarten, Wildkrankheiten, Lebensweisen, Nahrungsspektren, Verhaltensmustern, Fortpflanzung, Aufzucht der Jungtiere,
Kommunikation mit und Beratung von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und weiteren relevanten Gruppen in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere im Sinne des JWMG in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen,
Präventions- und Konfliktmanagement im Siedlungsraum sowie die Zusammenarbeit mit von Wildtierkonflikten betroffenen Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen,
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und Konfliktpotentiale durch Wildtiere,
Möglichkeiten und Grenzen der Vergrämung und Bejagung, einschließlich Fang und Erlegung,
den rechtlichen Grundlagen des Jagdrechts, des Tierschutzrechts, des Artenschutzrechts, des Waffenrechts und des Gefahrenabwehrrechts.
(2) Die für die Ausstellung des Jagdscheins zuständige untere Jagdbehörde erkennt eine Person auf Antrag als Stadtjägerin oder Stadtjäger mit landesweiter, unbefristeter Geltung durch Ausstellen eines Ausweises entsprechend der Anlage 4 an, wenn sie einen gültigen Einjahres- oder Dreijahresjagdschein besitzt und eine Ausbildung zur Stadtjägerin oder zum Stadtjäger nach Absatz 1 erfolgreich absolviert hat. Hat die antragstellende Person ihren Wohnsitz außerhalb des Landes, ist für die Anerkennung die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Gemeinde fällt, in der die Einsetzung nach Absatz 3 erfolgen soll. Die Person muss die persönliche und fachliche Eignung besitzen. Die Anerkennung muss die ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Jagdbehörde zur Jagdausübung im befriedeten Bezirk enthalten. Nach der erstmaligen Anerkennung müssen Stadtjägerinnen und Stadtjäger mindestens alle fünf Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen. Die untere Jagdbehörde versagt oder widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1, 3 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Gemeinden können anerkannte Stadtjägerinnen oder Stadtjäger allgemein oder anlassbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen durch Bescheid entsprechend Anlage 5 einsetzen. Die Einsetzung kann zeitlich befristet erfolgen. Der Bescheid nach Satz 1 und dessen inhaltliche Änderung oder Aufhebung ist der unteren Jagdbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Jagd ausgeübt wird, von der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Einsetzung als Stadtjägerin oder Stadtjäger begründet ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Absatz 1
der Grundbuchordnung in Bezug auf die maßgeblichen Flächen. Sofern das Jagdrecht auf den maßgeblichen Flächen verpachtet ist, ist die pachtende Person gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1
JWMG dazu anzuhören, dass die Einsetzung einer anderen Person als Stadtjägerin oder als Stadtjäger erwogen wird. Sofern die pachtende Person anerkannte Stadtjägerin oder Stadtjäger ist, soll sie oder er vorrangig eingesetzt werden.
(4) Die Jagd mit Schusswaffen darf nur ausgeübt werden, wenn sie bei pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der guten fachlichen Praxis erforderlich ist und präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Die Benachrichtigung des Polizeivollzugsdienstes nach § 13a Absatz 2 Satz 2
JWMG erfolgt an das Führungs- und Lagezentrum des zuständigen Polizeipräsidiums vor Aufnahme der jeweiligen Jagdausübung mit Schusswaffe. Die Benachrichtigung kann mündlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen.
(5) Bei der Jagdausübung im befriedeten Bezirk sind der Ausweis nach Absatz 2, durch den die Anerkennung bescheinigt wird, der Bescheid nach Absatz 3 zur Einsetzung, ein gültiger Einjahres- oder Dreijahresjagdschein sowie ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen; § 38
des Waffengesetzes bleibt unberührt.
§ 20 Forstliches Gutachten
(1) In den staatlichen oder kommunalen Eigenjagdbezirken sowie den gemeinschaftlichen Jagdbezirken wird gemäß § 34 Absatz 1
JWMG von der unteren Forstbehörde oder in den staatlichen Eigenjagdbezirken von Forst Baden-Württemberg für jedes Jagdrevier ein eigenes forstliches Gutachten erstellt; in privaten Eigenjagdbezirken kann freiwillig ein forstliches Gutachten erstellt werden.
(2) Ein Jagdrevier ist eine selbstständige Bewirtschaftungseinheit, die auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zur Bildung von Jagdbezirken nach §§ 10 bis 12
JWMG oder durch Jagdpacht nach § 17
JWMG entstanden ist. Es umfasst alle im Hinblick auf die Ausübung des Jagdrechts durch eine Person oder eine Personengemeinschaft zusammenhängenden Flächen.
(3) Jeder Jagdbezirk und jedes Jagdrevier ist gemäß den Bestimmungen des § 63
JWMG einem Land- oder Stadtkreis zuzuordnen.
(4) Die forstlichen Gutachten werden regelmäßig alle drei Jahre landesweit neu erstellt. Die für die einzelnen forstlichen Gutachten von den unteren Forstbehörden und von Forst Baden-Württemberg zu erhebenden Daten und Informationen werden von der obersten Jagdbehörde für das jeweilige Erhebungsjahr bestimmt. Die erhobenen Daten sind gemäß den Vorgaben der obersten Forstbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde elektronisch zu übermitteln. Die erhobenen Daten sind Wildtiermonitoringdaten nach § 43 Satz 1
(5) Den mit der Erstellung der forstlichen Gutachten betrauten Personen wird ein Fortbildungsangebot zur Einschätzung des Einflusses von Wildverbiss auf die Erreichung waldbaulicher Ziele und zur fachlichen Beratung der von den Gutachten betroffenen Personen bereitgestellt.
§ 21 Wildtierportal und Wildtiermonitoring
(1) Von den Jagdbehörden angeforderte Berichte über Beobachtungen zu Wildtieren und zu den Verhältnissen im jeweiligen Jagdrevier und Jagdjahr, insbesondere zu Bestand, Lebensraum und Zustand nach § 43 Satz 1
JWMG (Wildtiermonitoringdaten) sind von der jagdausübungsberechtigten Person oder von diesen dazu beauftragten Personen sowie eingesetzten Stadtjägerinnen und Stadtjägern der unteren Jagdbehörde elektronisch über das Wildtierportal gemäß § 14a
JWMG zu übermitteln. Meldungen, zu denen die jagdausübungsberechtigten oder zur Jagdausübung befugten Personen nach § 50 Absatz 1 Satz 1
JWMG verpflichtet sind, erfolgen über die im Wildtierportal dafür vorgesehenen technischen Möglichkeiten. Unter die Meldepflicht nach § 50 Absatz 1 Satz 1
JWMG fallen bei Schwarzwild auch verendet aufgefundenes Unfallwild sowie Fallwild.
(2) Die übermittelten Daten werden von den Personen nach Absatz 1 ausschließlich zur Verfügung gestellt zur Übermittlung an oder zum automatischen Abruf durch
die Veterinärbehörden und das Friedrich-Loeffler-Institut zum Zwecke der Tierseuchenprävention sowie der Tierseuchenbekämpfung,
die für das Wildtiermonitoring zuständigen Behörden und deren nachgeordnete Stellen zum Zweck der fortlaufenden und systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung der Wildtiere, für Zwecke der Wildtierforschung und zu dem Zweck, die tatsächlichen Grundlagen für Maßnahmen des Wildtiermanagements zu ermitteln, sowie an
andere Behörden und deren nachgeordnete Einrichtungen, soweit dies zur Erreichung der in § 2
JWMG genannten Ziele oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken veranlasst der Jagdvorstand oder im Falle der Übertragung der Verwaltung nach § 15 Absatz 7
JWMG der Gemeinde- oder Ortschaftsrat die Führung des elektronischen Verzeichnisses nach § 14a Absatz 2
JWMG. In Eigenjagdbezirken sind die Inhaberinnen oder Inhaber des Eigenjagdbezirks für die Führung dieses Verzeichnisses zuständig.
(4) In dem elektronischen Verzeichnis sind alle Flurstücke und Teile von Flurstücken (Grundflächen) nach den §§ 10 bis 12
JWMG von den Nutzungsberechtigten des Jagdrechts einem Jagdbezirk zuzuordnen. Hierfür werden den Nutzungsberechtigten des Jagdrechts im Wildtierportal die erforderlichen Flurstückinformationen zur Verfügung gestellt. Mit dieser Zuordnung ist die Pflicht der Jagdgenossenschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 3
JWMG erfüllt, es sei denn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer einer Grundfläche weist gegenüber der Jagdgenossenschaft nach, dass sie oder er abweichend von den im Wildtierportal enthaltenen Informationen Grundeigentümerin oder Grundeigentümer einer Fläche ist. Im Falle einer Verpachtung des Jagdausübungsrechts nach § 17
JWMG sind die verpachteten Grundflächen im Wildtierportal mit den dafür vorgesehenen technischen Möglichkeiten zu kennzeichnen und die jagdausübungsberechtigte Person anzugeben. Gleiches gilt bei einer Beauftragung nach § 16 Absatz 1
(5) Die jagdausübungsberechtigten Personen eines Jagdreviers kennzeichnen im Wildtierportal unter Angabe ihrer Kontaktdaten die Grundflächen, auf denen ihnen das Jagdausübungsrecht zusteht (Jagdreviere). Grundflächen, für die eine Jagderlaubnis nach § 25
JWMG erteilt wurde, können im Wildtierportal unter Angabe der erlaubnisinhabenden Person gekennzeichnet werden.
(6) Die Prüfung der Angaben im Wildtierportal obliegt der für die Gestaltung der Jagdbezirke im Sinne des § 12
JWMG zuständigen Jagdbehörde. Forst Baden-Württemberg stellt hierzu den unteren Jagdbehörden alle erforderlichen Informationen über die in deren Zuständigkeitsbereich gebildeten Jagdreviere zur Verfügung.
(7) Die Erfüllung von Meldepflichten und die Flächenverwaltung gemäß den Absätzen 4 bis 6 muss spätestens innerhalb von 12 Monaten ausschließlich über das Wildtierportal erfolgen, nachdem die jeweilige Funktion im Wildtierportal verfügbar ist. Die Daten sind von den Zuständigen zu berichtigen, sobald sich Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ergeben.
§ 22 Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts von den unteren Jagdbehörden bestellten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer gelten bis Ablauf ihrer Bestellung als anerkannt im Sinne des § 57 Absatz 4 Satz 1
JWMG. Die Wildforschungsstelle Baden-Württemberg kann Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung an Lehrgängen zum Thema Wildschadensschätzung teilgenommen haben, die Teilnahme auf die nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehrgänge anrechnen.
(2) Für diejenigen Fallen, die nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und dieser Verordnung für die Fangjagd zulässig sind und nach der vor Inkrafttreten des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes geltenden Rechtslage ordnungsgemäß angemeldet und gekennzeichnet wurden, ist keine erneute Anmeldung und Kennzeichnung erforderlich. Die unteren Jagdbehörden übermitteln der Prüfstelle die bei ihnen vorliegenden Daten dieser Anmeldungen und Kennzeichnungen.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 am 1. April 2016 in Kraft.
(3) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 tritt die Durchführungsverordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Landesjagdgesetz vom 5. September 1996 (GBl. S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2008 (GBl. S. 286), mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 außer Kraft.
STUTTGART, den 2. April 2015
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BONDE
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Liste der für die Fangjagd mit Lebend- und
Totfangfallen zugelassenen Fallentypen und
der für sie geltenden Bauvorschriften
1.
Fallentyp A - eine Kasten- oder Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße mit folgenden Mindestgrößen für den Fangraum mit den Maßen des Fangraumbodens nach Auslösung:
Fallentyp B - eine Kasten- oder Röhrenfalle für Tiere unter Fuchsgröße mit folgenden Mindestgrößen für den Fangraum mit den Maßen des Fangraumbodens nach Auslösung:
Weitere Vorgaben zu den Fallentypen A und B:
Die aufgeführten Fallentypen müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung von Tieren ausgeschlossen ist. Drahtgitter ist als Baumaterial nicht zugelassen. Kontrollöffnungen aus Draht sind zulässig, falls Verletzungen der Tiere ausgeschlossen sind. Röhrenfallen müssen eine ausreichende Druckfestigkeit aufweisen. In geschlossenem Zustand müssen die Fangräume abgedunkelt sein.
Fallentyp D - Abzugseisen mit Auslösung auf Zug für Haarwild mit folgenden Bügelweiten und Klemmkräften:
Bügelweite 37 cm +/- 10 %,
Mindestklemmkraft 150 Newton
Bügelweite 46 cm +/- 10 %,
Mindestklemmkraft 175 Newton
Bügelweite 56 cm +/- 10 %,
Mindestklemmkraft 200 Newton
Bügelweite 70 cm +/- 10 %,
Mindestklemmkraft 300 Newton.
Weitere Vorgabe zum Fallentyp D:
Abzugseisen mit den Bügelweiten 37 cm +/- 10 % und 46 cm +/- 10 % dürfen nur für Marder, Iltis oder eine diesen der Größe nach entsprechende Wildtierart verwendet werden.
Anerkannte/r Stadtjäger/in Baden-Württemberg
«Vorname und Familienname»,
geboren am «Geburtsdatum», in «Ort»
ist anerkannte Stadtjägerin/anerkannter Stadtjäger gemäß § 13a
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, § 19 Absatz 2
der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes.
Die Anerkennung umfasst die Erlaubnis der zuständigen Jagdbehörde zur Jagdausübung im befriedeten Bezirk. Die Stadtjägerin/der Stadtjäger ist befugt, im Zusammenhang mit der Jagdausübung Schusswaffen entsprechend § 13 Absatz 6
des Waffengesetzes zu führen. Die Jagd darf im Rahmen und nach Maßgabe der Einsetzung im befriedeten Bezirk ausgeübt werden.
Die Anerkennung gilt nur im Zusammenhang mit einem gültigen Einjahres- oder Dreijahresjagdschein und einem amtlichen gültigen Lichtbildausweis.
Es gelten folgende Nebenbestimmungen:
Einsetzung als Stadtjägerin oder Stadtjäger
gemäß § 13a
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz § 19 Absatz 3
Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes.
«Vorname und Familienname», wohnhaft in «Anschrift»,
geboren am «Geburtsdatum», in «Ort».
«Herr / Frau» «Familienname» ist Inhaber/in des Stadtjägerin/Stadtjäger-Ausweises vom «Datum» Aktenzeichen «Az», ausgestellt von der unteren Jagdbehörde «Ort».
«Er/Sie» wird hiermit mit folgenden Maßgaben als Stadtjägerin/Stadtjäger von der Gemeinde «Ort» eingesetzt:
«Er/ Sie» wurde einer Sicherheitsbelehrung unterzogen.
Die Einsetzung gilt bis zum «Datum».
Es gelten folgende Nebenbestimmungen:
(Unterschrift und Dienstsiegel)