Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Vom 25. November 2014
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36
des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39
Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar.
Dieses Gesetz trägt dazu bei,
1.
die Jagd als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut unter Berücksichtigung der berührten öffentlichen und privaten Belange, insbesondere der Belange des Tier- und Naturschutzes und der Tiergesundheit, zu erhalten und weiterzuentwickeln,
gesunde und stabile heimische Wildtierpopulationen unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange und der Wirkungen des Klimawandels so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen,
im Bestand bedrohte Wildtierarten zu schützen, ihre Populationen zu stärken und ihre Lebensräume zu erhalten und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu sichern,
geeignete Instrumente des Wildtiermanagements zum Umgang mit Wildtieren und zur Sicherung und Verbesserung ihrer Lebensgrundlagen zu etablieren und zu stärken,
Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wildtiere zu vermeiden,
die Belange des Tierschutzes aus der besonderen Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf in allen Bereichen der Jagd und des Wildtiermanagements, insbesondere den nach Tierschutzrecht gebotenen vernünftigen Grund für das Töten von Tieren, zu berücksichtigen,
wildtierökologische Kenntnisse zu gewinnen, zu verbessern und ihre Beachtung zu gewährleisten.
§ 3 Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wildtiere im Sinne des § 7 Absatz 1 zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 verbunden.
(2) Die Pflicht zur Hege lässt die aufgrund anderer Vorschriften bestehenden gleichartigen Verpflichtungen, insbesondere solcher auf der Grundlage des Naturschutzrechts, unberührt.
(3) Das Jagdrecht auf einem Grundstück steht der Person zu, in deren Eigentum das Grundstück steht. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht dem Land zu.
(4) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe des Abschnitts 2 ausgeübt werden. Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 10) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 11). In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt diejenige Person, in deren Eigentum die dem Eigenjagdbezirk nach § 10 zugehörigen Grundflächen stehen (Inhaber oder Inhaberin des Eigenjagdbezirks). An die Stelle dieser Person tritt die Person, der als Nutznießerin die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirks zusteht. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Wahrnehmung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
(5) Die Jagdausübung umfasst das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren. Bei der Jagdausübung sind insbesondere die Anforderungen des Tierschutzes und die Grundsätze der Waidgerechtigkeit (§ 8 Absatz 1) zu beachten.
(6) Das Recht zur Aneignung umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich kranke oder verendete Wildtiere, Eier von Federwild und Abwurfstangen anzueignen. Dem Recht zur Aneignung unterliegen nicht
Wildtiere, deren Arten in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sowie
lebende Wildtiere der sonstigen dem Schutzmanagement unterliegenden Arten.
Die zuständige Naturschutzbehörde entscheidet über Ausnahmen von Satz 2 nach § 45
Absatz 6 oder 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 4 Anzeige- und Ablieferungspflichten
(1) Trifft die jagdausübungsberechtigte Person kranke, verletzte oder verendete Wildtiere an, deren Arten nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt sind, hat sie dies der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann von der jagdausübungsberechtigten Person verlangen, dass diese ihr tot aufgefundene Wildtiere, deren Arten dem Schutzmanagement unterliegen und an denen nach § 3 Absatz 6 ein Aneignungsrecht besteht, für einen angemessenen Zeitraum und gegen angemessene Entschädigung überlässt, soweit dies zu Lehr-, Wissenschafts- und Forschungszwecken erforderlich ist.
(3) Erlangt eine Person an Orten, an denen sie zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebenden oder verendeten Wildtieren oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1, hat sie diese unverzüglich entweder der jagdausübungsberechtigten Person, der Gemeindebehörde oder nächsten Polizeidienststelle abzuliefern oder anzuzeigen. Die nach Satz 1 befasste Behörde hat die Anzeige unverzüglich an die am Fundort jagdausübungsberechtigte Person weiterzuleiten und ihr die abgelieferten Gegenstände zur Verfügung zu stellen, soweit ein Aneignungsrecht besteht; bei Wildtieren der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten gibt sie die Gegenstände an die zuständige Naturschutzbehörde ab, soweit kein Aneignungsrecht besteht. Besteht die Gefahr des Verderbs, sind die Gegenstände im Interesse der jagdausübungsberechtigten Person zu verwerten. Ist die jagdausübungsberechtigte Person nicht festzustellen, entscheidet die Behörde über den Verbleib der Gegenstände, deren Verwertung und Erlös.
(4) Zur Anzeige nach Absatz 3 Satz 1 sind auch die Personen, die ein Fahrzeug führen, verpflichtet, wenn sie Schalenwild an- oder überfahren oder Besitz oder Gewahrsam an angefahrenem oder überfahrenem Schalenwild erlangen. Das weitere behördliche Verfahren richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 4.
§ 5 Wildtiermanagement, Jagd und Hege
(1) Zum Wildtiermanagement gehören alle in diesem Gesetz näher beschriebenen Tätigkeitsbereiche und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes das Vorkommen, das Verhalten und die Populationsentwicklung von Wildtieren beeinflussen oder Erkenntnisse hierüber oder zum Umgang mit Wildtieren bringen. Die Steuerung des Wildtiermanagements im Rahmen dieses Gesetzes ist eine öffentliche Aufgabe. Jagd und Hege leisten wesentliche Beiträge zum Wildtiermanagement.
(2) Zum Wildtiermanagement gehören insbesondere
1.
die Wildtierforschung,
2.
die Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildtierarten und ihrer Lebensräume (Wildtiermonitoring),
die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen,
die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wildtieren.
Die in Satz 1 aufgeführten im Rahmen des Wildtiermanagements vorgesehenen Maßnahmen und damit verbundenen Verpflichtungen lassen andere gleichartige Maßnahmen und Verpflichtungen zum Schutz, zur Pflege und zur Überwachung der betreffenden Arten, insbesondere diejenigen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts, vorbehaltlich der Rechte der jagdausübungsberechtigten Personen, unberührt.
(3) Die Jagd dient der nachhaltigen Nutzung von Wildtieren und trägt insbesondere dazu bei
Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu vermeiden,
dem Entstehen und Ausbreiten von Tierseuchen entgegenzuwirken und
die biologische Vielfalt mit jagdlichen Mitteln zu erhalten und der Ausbreitung invasiver Arten entgegenzuwirken.
(4) Die Hege trägt insbesondere dazu bei
1.
gesunde und stabile Populationen heimischer Wildtierarten so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen,
den Lebensraum der Wildtierarten zu erhalten und zu pflegen, dabei die biologische Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie
den Bestand bedrohter Wildtierarten zu stabilisieren.
Die Maßnahmen der Hege müssen den Zielen des Satzes 1 und wildtierbiologischen Anforderungen entsprechen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden sowie die Ziele des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden.
§ 6 Duldung von Hegemaßnahmen
Wer sein Jagdrecht nach § 17 verpachtet hat, hat auf den betroffenen Grundflächen Maßnahmen der jagdausübungsberechtigten Person im Rahmen des Wildtiermanagements und der Hege im Sinne des § 5 in zumutbarem Umfang und, soweit angemessen, gegen eine Entschädigung zu dulden. Bei Jagdgenossenschaften gilt diese Verpflichtung auch für ihre Mitglieder. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend für Nutzungsberechtigte, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht Nutzerin oder Nutzer der Grundfläche ist.
§ 7 Wildtiere und Managementstufen
(1) Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes sind die wild lebenden Tiere der Tierarten, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind oder durch Rechtsverordnung diesem Gesetz unterstellt werden.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, diesem Gesetz durch Rechtsverordnung wild lebende Vogel- und Säugetierarten nach dem in Absatz 9 geregelten Verfahren zu unterstellen, wenn die Arten in Baden-Württemberg vorkommen oder in absehbarer Zeit vorkommen können und
die jagdliche Nutzung der Tiere dieser Arten bei Vorliegen eines Bestandes mit ausreichender Größe, Vitalität und Stabilität nachhaltig möglich und die Verwertung der Tiere dieser Arten üblich sind oder
die Regulation dieser Arten zum Schutz anderer Rechtsgüter oder bestimmter Tierarten mit jagdlichen Mitteln geeignet ist und erforderlich ist oder erforderlich sein kann, insbesondere um gesellschaftliche Konflikte, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, Beeinträchtigungen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung oder Tierseuchen zu vermeiden, oder
die Personen, denen das Jagdrecht oder das Jagdausübungsrecht zusteht, oder Einrichtungen, die das Gesetz im Rahmen des Wildtiermanagements vorsieht, zum Wildtiermonitoring, zur Hege oder zum Schutz dieser Arten wesentlich beitragen können.
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach dem in Absatz 9 geregelten Verfahren bestimmte Arten von Wildtieren, die durch Rechtsverordnung dem Gesetz unterstellt sind, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu entlassen.
(3) Die Wildtiere unterliegen einem
1.
Entwicklungsmanagement oder
3.
nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, nach dem in Absatz 9 geregelten Verfahren und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 durch Rechtsverordnung die in der Anlage dieses Gesetzes aufgeführten Arten der Wildtiere abweichend von der Anlage und die Arten der Wildtiere, die diesem Gesetz nach Absatz 2 unterstellt sind, einer Managementstufe zuzuordnen. Die oberste Jagdbehörde entscheidet nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmals über die Zuordnung, sobald ein Wildtierbericht nach Maßgabe des § 44 erstellt ist. Die Arten der Wildtiere sind erneut zuzuordnen, soweit sich die für die Zuordnung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ändern.
(4) Dem Nutzungsmanagement werden folgende Arten der Wildtiere zugeordnet, soweit sie nicht nach Absatz 5 dem Entwicklungsmanagement oder nach Absatz 6 dem Schutzmanagement unterliegen:
Arten, die in für sie geeigneten Lebensräumen in Baden-Württemberg Bestände mit einer für die nachhaltige jagdliche Nutzung ausreichenden Größe, Vitalität und Stabilität aufweisen und bei denen die Verwertung der Tiere üblich ist,
Arten, deren weiterer Ausbreitung die Ziele des Gesetzes entgegenstehen,
Arten, deren Regulation mit jagdlichen Mitteln zum Schutz anderer Rechtsgüter oder bestimmter Tierarten geeignet und erforderlich ist.
(5) Dem Entwicklungsmanagement werden folgende Arten der Wildtiere zugeordnet, soweit sie nicht nach Absatz 6 dem Schutzmanagement unterliegen oder soweit nicht die Ziele des Gesetzes ihrer weiteren Ausbreitung oder ein Regulationsbedürfnis entgegenstehen:
Arten, die nicht in allen in Baden-Württemberg für sie geeigneten Lebensräumen Bestände mit einer für die nachhaltige jagdliche Nutzung ausreichenden Größe, Vitalität und Stabilität aufweisen,
Arten, deren Bestände in Baden-Württemberg allgemein und anhaltend stark zurückgehen,
Arten, deren Bestandsstatus in Baden-Württemberg nicht hinreichend geklärt ist und für die deshalb eine Bestandsbeeinträchtigung im Sinne der Nummer 1, 2 oder 4 oder eine Bestandsgefährdung im Sinne von Absatz 6 Nummer 1 in Baden-Württemberg nicht ausgeschlossen werden kann,
Arten, die einer besonderen Hege oder besonderer Maßnahmen der Überwachung, der Pflege, Erhaltung oder Stärkung des Bestandes nach diesem Gesetz oder besonderer Beschränkungen der Jagdausübung bedürfen.
(6) Dem Schutzmanagement werden folgende Arten der Wildtiere zugeordnet:
Arten, deren Bestände in Baden-Württemberg gefährdet sind,
Arten, die aufgrund ihrer natürlichen Lebensweise in Baden-Württemberg lediglich in geringen Beständen vorkommen,
die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu den streng geschützten Arten gehören,
die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG genannt sind, oder
die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, in Deutschland nicht bejagt werden dürfen.
Mit Hegemaßnahmen, durch Unterstützung des Wildtiermonitorings und Berichtswesens (§ 43) und durch die Mitwirkung an der Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten (§ 45) tragen insbesondere die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen zum Schutzmanagement bei.
(7) Die Jagd darf nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ausgeübt werden auf Wildtiere, deren Arten dem Nutzungsmanagement oder dem Entwicklungsmanagement zugeordnet sind. Für Wildtierarten, die dem Schutzmanagement zugeordnet sind, darf keine Jagdzeit bestimmt werden. Auf Wildtiere der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten finden die §§ 36 und 51 Absatz 1 keine Anwendung; die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt. Die jagdausübungsberechtigten Personen haben die nach § 45
Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zulässigen Maßnahmen, die Arten des Schutzmanagements betreffen, zu dulden.
(8) Ist eine dem Gesetz unterliegende Wildtierart als invasive Art einzustufen, erstellt die oberste Jagdbehörde unter Mitwirkung wissenschaftlicher Einrichtungen und anderer betroffener Landesbehörden ein Fachkonzept, das die Ziele, Mittel und Maßnahmen zum Management der invasiven Art festlegt. Die Jagdbehörden haben die Festlegungen bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten. Wildtiere invasiver Arten dürfen nicht gehegt werden.
(9) Die oberste Jagdbehörde trifft die Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats (§ 59) und im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Sind Arten betroffen, die dem Schutzmanagement zugeordnet sind oder die bei einer Unterstellung unter dieses Gesetz dem Schutzmanagement zuzuordnen wären, trifft sie die Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Grundlage der Entscheidung ist der Wildtierbericht für Baden-Württemberg (§ 44), den die oberste Jagdbehörde dem Landesbeirat zur Beratung vorlegt. Die oberste Jagdbehörde beteiligt weitere auf Landesebene bei den Ministerien eingerichtete Beiräte und vergleichbare Beratungsgremien, soweit sie fachlich betroffen sind.
(1) Waidgerechtigkeit ist die gute fachliche Praxis der Jagdausübung. Eine Jagdausübung ist nur waidgerecht, wenn sie allen rechtlichen Vorgaben sowie allen allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regelungen und gesellschaftlichen Normen zur Ausübung der Jagd, insbesondere im Hinblick auf den Tierschutz, die Tiergesundheit, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, das Verhalten gegenüber anderen Inhaberinnen und Inhabern des Jagdrechts, jagdausübungsberechtigten Personen und der Bevölkerung sowie im Hinblick auf die Jagdethik, entspricht.
(2) Zum Schalenwild gehören Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild.
(3) Treibjagd im Sinne dieses Gesetzes und des § 6
Absatz 2 des Feiertagsgesetzes ist die Jagd, bei der mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen teilnehmen.
(4) Gesellschaftsjagd im Sinne dieses Gesetzes und des § 16
Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen.
(5) Bewegungsjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der Wildtiere für einen kurzen Zeitraum beunruhigt und in Bewegung gesetzt werden. Sie dient insbesondere der Regulierung einer Wildtierpopulation nach wildtierökologischen Erkenntnissen.
(6) Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
§ 9 Vorgaben des Artenschutzrechts
Die Jagdbehörden haben ihre Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes unter Beachtung der Vorgaben
des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Artikel 8 und 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG sowie
der Artikel 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG
(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.
(2) Die Landesgrenze unterbricht den Zusammenhang von Grundflächen, die nach Absatz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden, nicht. Für den im Land Baden-Württemberg liegenden Teil eines Eigenjagdbezirks gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümerin oder Nutznießerin eines Eigenjagdbezirks und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch mit der Jagd beauftragte Personen oder durch anerkannte Wildtierschützerinnen oder Wildtierschützer ausgeübt, ist jagdausübungsberechtigt diejenige Person, die von der verfügungsberechtigten Person der unteren Jagdbehörde benannt wird. Die untere Jagdbehörde kann der verfügungsberechtigten Person hierzu eine angemessene Frist setzen. Wird innerhalb der Frist keine geeignete Person benannt, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der verfügungsberechtigten Person treffen. Als jagdausübungsberechtigte Personen dürfen auf Jagdbezirken bis zu 250 Hektar nicht mehr als drei Personen und für jede weitere angefangene 100 Hektar je eine weitere Person zugelassen werden.
(4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks kann mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft eines angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer gegenüber der unteren Jagdbehörde auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks verzichten; in diesem Fall wird der Eigenjagdbezirk für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern die untere Jagdbehörde dies im Hinblick auf Erfordernisse der Jagdpflege nicht ablehnt.
(5) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung von vollständig eingefriedeten oder an der Bundesgrenze liegenden zusammenhängenden Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von weniger als 75 Hektar zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken abweichend regeln.
§ 11 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag zusammenhängende Grundflächen, die zu verschiedenen Gemeinden gehören, im Übrigen aber den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammenlegen. Sie hat dem Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stattzugeben, wenn der Antrag von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern gestellt wird, die zusammen über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.
(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag die Bildung neuer selbständiger gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch Teilung mindestens eines bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat und auf jedem Teil eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung möglich ist. Ein Unterschreiten der Mindestgröße von 250 Hektar bis zu einer Größe von 150 Hektar kann die untere Jagdbehörde unter Berücksichtigung der Belange der Jagdpflege zulassen.
(4) Sind Gemeinden verschiedener Landkreise oder Stadtkreise betroffen, entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde.
§ 12 Gestaltung der Jagdbezirke
(1) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirks und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
(2) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Inhaberinnen oder Inhaber eines Eigenjagdbezirks) abgerundet werden, indem sie Grundflächen abtrennen, angliedern oder austauschen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Vereinbarung.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, kann die untere Jagdbehörde die Abrundung von Amts wegen vornehmen.
(4) Abrundungen sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.
(5) Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die untere Jagdbehörde nach den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Werden diese Grundflächen vollständig von einem anderen Jagdbezirk umschlossen, sind sie Bestandteil dieses Jagdbezirks; Absatz 7 gilt entsprechend.
(6) In laufende Jagdpachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen werden. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, tritt diese erst mit Beendigung des Jagdpachtvertrages der nicht zustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nicht zustimmenden Vertragsparteien mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrages der nicht zustimmenden Vertragsparteien in Kraft. Der Zustimmung bedarf es insoweit nicht, als Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig und dies den Vertragsparteien bekanntgegeben ist.
(7) Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk hat dessen Inhaberin oder Inhaber an die Eigentümerin oder den Eigentümer der angegliederten Grundflächen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(8) Erstreckt sich eine Abrundung auf das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden und ist ein Einvernehmen der unteren Jagdbehörden nicht zu erzielen, so ist die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde zuständig. Abrundungen über die Landesgrenze hinweg bedürfen unbeschadet der Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde (Absätze 2 und 3) der Bestätigung der oberen Jagdbehörde.
§ 13 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
(1) Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.
(2) Befriedete Bezirke sind
1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
(3) Die untere Jagdbehörde kann durch Anordnung ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären
öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Zugänge absperrbar sind,
Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
öffentliche Parke und Grünflächen, Bestattungswälder,
Wildparke, Wildfarmen, Tiergärten und Tierparke,
bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht,
Gehege und ähnliche Einrichtungen nach § 34
des Landeswaldgesetzes sowie Tiergehege nach § 43
des Bundesnaturschutzgesetzes.
(4) Die untere Jagdbehörde kann Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, oder den von ihnen Beauftragten genehmigen, auf Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder und andere Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements die Jagd auszuüben und sich diese anzueignen, wenn sie einen Jagdschein oder im Falle der Beschränkung auf die Fangjagd einen Sachkundenachweis nach § 32 Absatz 4 besitzen.
(5) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, und soweit für diese Grundflächen keine Stadtjägerin oder kein Stadtjäger nach § 13a eingesetzt wurde, der jagdausübungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person eine bestimmte Jagdausübung unter Beschränkung auf bestimmte Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements auf eine bestimmte Zeit genehmigen, soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Das Aneignungsrecht hat in diesem Falle diejenige jagdausübungsberechtigte Person, der oder deren Beauftragten die Jagdausübung genehmigt wurde.
(6) Krankgeschossene, schwerkranke oder aus sonstigen Gründen schwer verletzte Wildtiere, die auf Grundflächen überwechseln, auf denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befinden, dürfen auch dort bejagt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen. Der jagdausübungsberechtigten Person steht das Aneignungsrecht zu. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder die nutzungsberechtigte Person ist unverzüglich zu benachrichtigen; diese Personen sind zur Herausgabe der Wildtiere verpflichtet.
§ 13a Stadtjägerinnen und Stadtjäger
(1) Die Gemeinde kann Stadtjägerinnen und Stadtjäger, die als solche durch die untere Jagdbehörde anerkannt sind, nach Anhörung der jagdausübungsberechtigten Person und nach Anhörung des Polizeivollzugsdienstes, einsetzen. Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken nach § 13 Absatz 2 sowie Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen zu beraten und zu unterstützen; sie arbeiten mit den Wildtierbeauftragten im Sinne des § 61 Absatz 1 zusammen.
(2) Mit der Anerkennung nach Absatz 1 erteilt die zuständige Jagdbehörde die Erlaubnis, im Rahmen der Einsetzung mit Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundflächen auf Wildtiere des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements die Jagd im befriedeten Bezirk sowie auf Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 auszuüben, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Vor Aufnahme der jeweiligen Jagdausübung mit Schusswaffe ist der Polizeivollzugsdienst zu benachrichtigen. Das Aneignungsrecht hat die eingesetzte Stadtjägerin oder der eingesetzte Stadtjäger. Ein gegebenenfalls auf diesen Flächen bestehendes Jagdausübungsrecht wird mit dem Einsatz einer Stadtjägerin oder eines Stadtjägers beschränkt.
(3) Als Stadtjägerin oder Stadtjäger kann anerkannt werden, wer einen Jagdschein besitzt, der zur Jagdausübung in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, und eine Ausbildung zur Stadtjägerin oder zum Stadtjäger absolviert hat. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Anerkennung und Einsetzung von Stadtjägerinnen und Stadtjägern und zu Art und Umfang der Maßnahmen des Wildtiermanagements und zur Ausübung der Jagd zu treffen.
§ 14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag der Person zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn die Person glaubhaft macht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildtierbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Tierschutzes,
des Schutzes vor Tierseuchen oder der Seuchenhygiene,
der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn die antragstellende Person
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihr gehörenden Grundstück duldet oder
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Jagdbehörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung der antragstellenden Person eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters oder der Jagdpächterin, angrenzender Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen. Die untere Jagdbehörde kann zur Glaubhaftmachung des Umstands, dass die Person die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.
(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdjahres erfolgen, in dem über den Antrag entschieden wird. Sofern dies der Jagdgenossenschaft unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zuzumuten ist, kann die untere Jagdbehörde einen späteren Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem Ende des betreffenden Jagdpachtvertrages liegt, bestimmen.
(3) Soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist, kann die Befriedung räumlich auf einen Teil der Antragsfläche, zeitlich sowie dahingehend beschränkt werden, dass eine nach Art und Umfang bestimmte Jagdausübung, insbesondere Bewegungsjagden, durch die Jagdausübungsberechtigten des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf der befriedeten Fläche zu dulden sind.
(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf eine dritte Person. Stellt die dritte Person während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet die dritte Person vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der unteren Jagdbehörde. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer
schriftlich gegenüber der unteren Jagdbehörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihr oder ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann.
(5) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den befriedeten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, kann die untere Jagdbehörde für deren oder dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.
(6) Den Ersatz für Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils ihrer oder seiner Grundfläche an der bejagbaren Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu tragen. Dies gilt nicht, sofern die schädigenden Wildtiere auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommen oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.
(7) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der befriedeten Fläche und die zur Nutzung der befriedeten Fläche berechtigte Person haben keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und die zur Nutzung der befriedeten Fläche berechtigte Person haben auf der befriedeten Grundfläche die Maßnahmen der jagdausübungsberechtigten Personen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 43 im Rahmen des geltenden Rechts und soweit erforderlich zu dulden.
(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 befriedeten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 39 bedarf es nicht. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer des befriedeten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9) Das Recht zur Aneignung von Wildtieren steht in den Fällen des Absatzes 3 und der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 der jagdausübungsberechtigten Person des Jagdbezirks oder der zur Jagd beauftragten Person zu.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.
(1) Die oberste Jagdbehörde stellt den von den Bestimmungen dieses Gesetzes Betroffenen zur Information, zur Flächenverwaltung und zur Erfüllung von Meldepflichten ein elektronisches Online-Portal zur Verfügung (Wildtierportal).
(2) Über alle Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, ist von den Nutzungsberechtigten des Jagdrechts ein elektronisches Verzeichnis mit Angabe und Darstellung der Flächen sowie Angabe der jagdausübungsberechtigten Personen zu führen. Die oberste Jagdbehörde stellt hierfür im Wildtierportal einen elektronischen Zugang zur Verfügung. § 15 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die oberste Jagdbehörde ist verpflichtet, den zuständigen Veterinärbehörden sowie dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Verlangen die nach den Absatz 1 und 2 erhobenen Daten zur Flächenverwaltung, zur Erfüllung von Meldepflichten sowie Angaben zur jagdausübungsberechtigten Person zu übermitteln, soweit diese Daten zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder Tierseuchenbekämpfung, insbesondere für die Durchführung und Bewertung von Tierseuchenmonitoringprogrammen und zur Durchführung von Risikobewertungen, erforderlich sind. Die Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie andere gesetzliche Melde- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
(4) Die Übermittlung der Daten im Wege eines automatisierten Verfahrens, welches die Übermittlung durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an welche auf deren Anforderung übermittelt wird. Die oberste Jagdbehörde prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat durch geeignete Stichprobenverfahren zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und überprüft werden kann.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Wildtierportals, einschließlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, der Streckenmeldungen und des Monitorings zu regeln.
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu erstellen und bei Bedarf fortzuführen.
(2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Staates; die Aufsicht wird von der unteren Jagdbehörde ausgeübt. Der Aufsichtsbehörde stehen gegenüber der Jagdgenossenschaft die gleichen Befugnisse zu, wie sie den Rechtsaufsichtbehörden gegenüber den Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung zustehen.
(3) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat oder keine Übertragung der Verwaltung nach Absatz 7 stattgefunden hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes auf Kosten der Jagdgenossenschaft vom Gemeinderat wahrgenommen (Notjagdvorstand). Der Notjagdvorstand hat schnellstmöglich auf die Wahl eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertragung der Verwaltung nach Absatz 7 hinzuwirken.
(4) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzung aufstellen, Vorschriften über die Einberufung, Bekanntgabe und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft erlassen, das Verfahren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke sowie die Rechnungslegung regeln. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der unteren Jagdbehörde zum Beschluss einer Satzung nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, kann die untere Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft erlassen.
(5) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Für Wahlen kann die Satzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft bedarf. Bei Abstimmungen über Verpachtungen ist das Mitglied der Jagdgenossenschaft, das sich um die Pacht bewirbt, stimmberechtigt.
(6) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf Umlagen von ihren Mitgliedern erheben. Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
(7) Durch Beschluss der Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit dem Gemeinderat mit dessen Zustimmung übertragen werden. In Gemeinden, in denen die einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundflächen mindestens zu 80 vom Hundert auf der Gemarkung einer Ortschaft im Sinne des § 68
Absatz 1 Gemeindeordnung liegen, kann durch Beschluss der Jagdgenossenschaft die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 mit Zustimmung des Gemeinderates dem Ortschaftsrat übertragen werden. Die Kosten der Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
(8) Für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 11 Absatz 2 kann der Jagdvorstand, vorbehaltlich der Wahl durch die Jagdgenossenschaft, von der unteren Jagdbehörde oder im Falle des § 11 Absatz 4 von der nächsthöheren gemeinsamen Jagdbehörde bestimmt werden.
§ 16 Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft kann das Jagdrecht durch Verpachtung wahrnehmen oder die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger wahrnehmen lassen. Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken. Für angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger gelten die Vorschriften des § 17 Absatz 3, 5 und 6 sowie des § 19 Absatz 1 entsprechend; die beauftragten Personen sind im Rahmen ihrer Beauftragung innerhalb ihres Dienstbereiches jagdausübungsberechtigte Personen. Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen.
(2) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag nicht an ihre Mitglieder nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu verteilen, kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Jagd
(1) Die Wahrnehmung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Die pachtende Person ist jagdausübungsberechtigte Person. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein.
(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks bedarf der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Diese darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil die Mindestgröße von 75 Hektar bei Eigenjagdbezirken und von 250 Hektar bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken haben und jeweils eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung in Revieren möglich ist. Der Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an die jagdausübungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirks oder an die angrenzende Jagdgenossenschaft ist zuzustimmen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient und die Pachtdauer diejenige des angrenzenden Jagdbezirks nicht übersteigt.
(3) Die Gesamtfläche, auf der einer pachtenden Person die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 Hektar umfassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1000 Hektar darf nur zupachten, wenn dies zur Erleichterung der Bejagung, Jagdpflege oder Verhütung von Wildschäden erforderlich ist und zugleich die Wahrnehmung des Jagdrechts im gleichen Umfang verpachtet wird oder Dritte in entsprechendem Umfang an der Jagdausübung beteiligt werden; bei einer Gesamtfläche von weniger als 1000 Hektar darf die Inhaberin oder der Inhaber nur bis zu einer Gesamtfläche von höchstens 1000 Hektar, auf der sie oder er jagdausübungsberechtigt ist, zupachten. Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen oder liegt ein Fall der Unterverpachtung vor, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Flächen angerechnet werden, die nach dem Jagdpachtvertrag anteilig auf die jeweilige pachtende Person entfallen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, bleiben bei der Ermittlung der Flächenobergrenzen nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt. Die untere Jagdbehörde kann für besondere Einzelfälle Ausnahmen von Satz 1 und 2 unter Berücksichtigung der Belange der Jagdpflege zulassen. Solche Ausnahmen sind auf bestimmte Jagdpachtflächen zu beschränken. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Jagdpachtfläche oder deren größerer Teil liegt.
(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer hat mindestens sechs Jahre zu betragen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt, kann sie mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde bis auf drei Jahre abgesenkt werden. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit Beginn und Ende des Jagdjahres zusammenfallen.
(5) Pachtende Person darf nur sein, wer einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen während dreier Jagdjahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen, die auf bestimmte Jagdpachtflächen beschränkt sind. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Jagdpachtfläche oder deren größerer Teil liegt. Jagdgenossenschaften sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 pachtfähig.
(6) Die Fläche, auf der einer jagdausübungsberechtigten Person nach Absatz 3 die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, ist von der unteren Jagdbehörde in den Jagdschein einzutragen.
§ 18 Anzeige von Jagdpachtverträgen
(1) Die verpachtende Person hat der unteren Jagdbehörde den Abschluss des Jagdpachtvertrages unter Vorlage der Vertragsurkunde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Dies gilt auch für die Aufhebung und jede Änderung des Pachtvertrages.
(2) Die untere Jagdbehörde kann den Jagdpachtvertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder zu erwarten ist, dass durch ein vertragsgemäßes Verhalten die Vorschriften des § 3 Absatz 1 Satz 2 verletzt werden oder eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung nicht gewährleistet ist. Mit der Beanstandung sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Jagdpachtvertrag binnen einer Frist von mindestens drei Wochen nach Zustellung des Beanstandungsbescheides aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, gilt der Jagdpachtvertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Jagdpachtvertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist; die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheidet.
(3) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Jagdpachtvertrages durch eine Vertragspartei darf die pachtende Person die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die untere Jagdbehörde die Ausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Im Falle einer Beanstandung nach Absatz 2 darf die pachtende Person die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandung behoben oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Jagdpachtvertrag nicht zu beanstanden ist.
§ 19 Höchstzahl der pachtenden Personen
(1) Die Zahl der pachtenden Personen, die nebeneinander in einem Jagdbezirk zugelassen werden können (Mitpacht), wird bei Jagdbezirken bis 250 Hektar auf drei beschränkt. In größeren Jagdbezirken kann für jede weitere angefangene 100 Hektar je eine weitere pachtende Person zugelassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verpachtete Teile eines Jagdbezirks nach § 17 Absatz 2.
(2) Jagdpacht im Sinne der §§ 17, 18 und 20 bis 24 ist auch die Weiterverpachtung und Unterverpachtung. In diesen Fällen findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der pachtenden Personen nicht übersteigen darf.
§ 20 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen
(1) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss oder seiner Verlängerung gegen § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 oder 5 oder § 19 verstößt, ist nichtig. Ebenso ist ein Jagdpachtvertrag nichtig, den eine Jagdgenossenschaft mit einer Pächterin oder einem Pächter schließt, wenn die letzte Versammlung der Jagdgenossenschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses länger als sieben Jahre zurückliegt.
(2) Die untere Jagdbehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
§ 21 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
(1) Die pachtende Person hat auf Verlangen der für ihren Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde vor Beginn eines Jagdjahres nachzuweisen, dass sie einen für das kommende Jagdjahr gültigen Jagdschein besitzt oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt hat. Dies gilt nicht für die nach § 17 Absatz 2 Satz 3 pachtende Jagdgenossenschaft.
(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn der pachtenden Person der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die untere Jagdbehörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder die pachtende Person die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde gesetzten Frist nicht erfüllt. Die pachtende Person hat der verpachtenden Person den aus dem Erlöschen des Jagdpachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn sie ein Verschulden trifft.
(3) Ist die pachtende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, gehindert, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten einen neuen Jagdschein zu erwerben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung zu erfüllen, hat sie dies der für ihren Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Jagdpachtvertrag erst dann, wenn die pachtende Person nicht innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein erworben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt hat. Solange ein Jagdschein nicht erteilt ist, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der pachtenden Person treffen.
§ 22 Rechtsstellung der mitpachtenden Personen
Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, bleibt er, wenn er im Verhältnis zu einer dieser Personen gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, wenn der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens einer pachtenden Person den Vorschriften des § 17 Absatz 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres oder, wenn dies mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist, bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beginn des neuen Jagdjahres nicht behoben wird. Ist im Falle des Satzes 1 einer verbleibenden Vertragspartei das Fortbestehen des Jagdpachtvertrages aufgrund des Ausscheidens einer pachtenden Person nicht zuzumuten, kann sie den Jagdpachtvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen; die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
§ 23 Tod der pachtenden Person
(1) Im Fall des Todes einer pachtenden Person haben die Erben der unteren Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 19 zu benennen. Ist keiner der Erben pachtfähig (§ 17 Absatz 5), haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine pachtfähige Person als jagdausübungsberechtigte Person zu benennen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der jagdausübungsberechtigten Person setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.
§ 24 Wechsel im Eigentum an der Grundfläche
(1) Werden die Grundflächen eines Eigenjagdbezirks ganz oder teilweise veräußert, finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung nach den Vorschriften der §§ 57 bis 57b
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; das Kündigungsrecht der Ersteherin oder des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil des Eigenjagdbezirks versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirks erfüllt.
(2) Wird eine zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörige Grundfläche veräußert, hat dies auf den Jagdpachtvertrag keinen Einfluss; die Erwerberin oder der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Jagdpachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn die veräußerte Grundfläche an sich mit anderen Grundflächen der Erwerberin oder des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das Gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung einer Grundfläche.
(1) Die jagdausübungsberechtigte Person kann einer dritten natürlichen Person (Jagdgast) die Erlaubnis erteilen, sich in bestimmtem Umfang an der Jagdausübung zu beteiligen (Jagderlaubnis). Bei mehreren jagdausübungsberechtigten Personen muss eine Jagderlaubnis von allen jagdausübungsberechtigten Personen erteilt sein. Die jagdausübungsberechtigten Personen können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege oder der öffentlichen Sicherheit für bestimmte Jagdbezirke die Erteilung von Jagderlaubnissen oder eine sonstige Beteiligung anderer an der Jagd beschränken oder ganz untersagen.
(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einer jagdausübungsberechtigten Person, einer anerkannten Wildtierschützerin oder einem anerkannten Wildtierschützer begleitet wird, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen. Sofern eine jagdausübungsberechtigte Person gemäß Absatz 1 Satz 3 bevollmächtigt ist und den Jagdgast begleitet, bedarf es der Begleitung oder einer schriftlichen Jagderlaubnis der bevollmächtigenden Person nicht.
(4) Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes.
§ 26 Jägerprüfung, Jagdschein
(1) Bei der Jägerprüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in § 15
Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes und bei der Falknerprüfung solche auf den in § 15
Absatz 7 des Bundesjagdgesetzes genannten Gebieten nachzuweisen.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Jägerprüfung und die Falknerprüfung, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die jagdliche Ausbildung, die Prüfungsgebiete, die Berufung der Prüferinnen und Prüfer, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen zu regeln (§ 15
Absatz 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes).
(3) Die oberste Jagdbehörde kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn
diese zuverlässig sind,
2.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechts über die Jägerprüfung eingehalten werden.
Die Beleihung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Bezirk die den Antrag stellende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat; abweichend von § 13
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Nationalparkgesetzes
(NLPG) ist die Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald nicht für Entscheidungen nach den §§ 15 bis 18a
des Bundesjagdgesetzes zuständig. Hat die den Antrag stellende Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung, ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk die den Antrag stellende Person die Jagd ausüben will. Jagdscheine werden nach § 15
des Bundesjagdgesetzes als Tagesjagdschein, als Einjahresjagdschein für die Dauer eines Jagdjahres oder als Dreijahresjagdschein für die Dauer von drei Jagdjahren ausgestellt.
(5) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 15
Absatz 6 des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bereich die Bewerberin oder der Bewerber die Jagd ausschließlich oder vornehmlich ausüben will.
§ 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
Für die Erteilung des Jagdscheines und die Teilnahme an der Jägerprüfung werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Landratsämter oder durch Dritte das Landesgebührengesetz und bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Stadtkreise das Kommunalabgabengesetz.
(1) Neben der Gebühr für den Jagdschein ist eine Jagdabgabe zu entrichten, die an das Land abzuführen und für Zwecke der Jagdförderung, der jagdlichen und wildbiologischen Forschung sowie der Wildschadensverhütung zu verwenden ist. Die anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger können Vorschläge für die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe im Rahmen der Zweckbestimmung nach Satz 1 einreichen. Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die Verwendung nach Anhörung derjenigen anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, welche die Inhaberinnen und Inhaber eines baden-württembergischen Jahresjagdscheines für Inländer oder diesen Gleichgestellte vertreten, die zusammen mehr als 25 vom Hundert des jährlichen Aufkommens an der Jagdabgabe aufbringen.
(2) Für die Jagdabgabe finden die §§ 9, 11, 18, 21 und 22
des Landesgebührengesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen. Beim Tagesjagdschein beträgt die Jagdabgabe mindestens 20 Euro und höchstens 30 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Jagdjahr, für das der Jagdschein gültig ist, mindestens 38 Euro und höchstens 60 Euro.
Abschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei
der Jagdausübung
Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten und, soweit erforderlich, zum Befahren eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der nötigenfalls von der unteren Jagdbehörde festgelegt wird (Jägernotweg). Bei Benutzung des Notwegs dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss oder zerlegt mitgeführt werden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks, über das der Notweg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(1) Die jagdausübungsberechtigte Person darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Ansitze, Jagdhütten, Futterplätze und andere ähnliche Jagdeinrichtungen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers errichten; die Eigentümerin oder der Eigentümer ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn ihr oder ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und sie oder er eine angemessene Entschädigung erhält.
(2) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind die nach Absatz 1 auf fremdem Grund und Boden errichteten Ansitze der Jagdnachfolgerin oder dem Jagdnachfolger auf ihr oder sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.
(3) Das Betreten von Jagdeinrichtungen ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig.
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
1.
ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen,
mit Schrot auf Schalenwild zu schießen, ausgenommen ist der Fangschuss,
auf Wildtiere mit Bolzen oder Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei zu schießen,
Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe ein nachgewiesenes Risiko für eine Gefährdung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verzehr des Wildbrets besitzen, zu erlegen, ausgenommen ist der Fangschuss,1
mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben,
mit Schrot in Vogelgruppen zu schießen, es sei denn, eine Verletzung von Vögeln durch Randschrote ist nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf nicht zu erwarten,
auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) weniger als 1000 Joule beträgt; ausgenommen ist der Fangschuss,
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2000 Joule haben; ausgenommen ist der Fangschuss,
auf Wildtiere mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als fünf Patronen geladen sind, zu schießen,
auf Wildtiere mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 100 Joule beträgt,
die Bewegungsjagd bei Nacht oder, wenn Wildtiere durch besondere Umstände großflächig einer stark erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sind oder diese, mit Ausnahme des Kreisens oder der Erntejagd im Offenland, zwischen 1. Februar und 30. September, es sei denn dies ist zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten, auszuüben;
Schalenwild sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; ausgenommen von dem Verbot ist das Erlegen von Schwarzwild und in der Zeit nach Sonnenuntergang bis 22 Uhr das Erlegen von weiblichem Rotwild und Rotwildkälbern,
Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wildtieren zu verwenden sowie zur Nachtzeit an künstlichen Lichtquellen Federwild zu fangen,
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie lebende Lockvögel bei der Jagd auf Federwild zu verwenden,
Saufänge, Fang- oder Fallgruben anzulegen,
12.
Schlingen jeder Art, in denen sich ein Wildtier fangen kann, aufzustellen,
Selbstschussgeräte zu verwenden,
14.
Wildtiere aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder fahrenden Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wildtieren aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde,
die Hetzjagd auf gesunde Wildtiere auszuüben,
16.
Wildtiere zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden,
die Baujagd mit einem Hund am Naturbau auszuüben, es sei denn, sie ist erforderlich, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren,
Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Wildtieren oder Menschen gefährden können, sowie Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wildtiere zu verabreichen oder auszubringen.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b vorgeschriebenen Energiewerte und Mindestkaliber können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke und die tierschutzgerechte Tötungswirkung bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Verbote des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu erweitern oder einzuschränken, soweit dies aus besonderen Gründen erforderlich ist, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, zur Vermeidung erheblicher land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Schäden, zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte, zum Schutz der Wildtiere, aus Gründen des Tierschutzes, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung der obersten Jagdbehörde eingeschränkt und Ausnahmen zugelassen werden. Einschränkungen und Ausnahmen sind nur unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulässig.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für bestimmte Einzelanordnungen nach Absatz 3 Satz 2 auf die oberen oder unteren Jagdbehörden zu übertragen.
(5) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen im Sinne des Absatzes 3 unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 9.
§ 31 Absatz 1 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
§ 32 Ausübung der Fangjagd mit Fallen
(1) Bei der Verwendung von Fallen ist ein tierschutzgerechter Fang sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere vermieden werden. Verwendet werden dürfen nur Fallen, deren Bauart zugelassen ist und die auf ihre zuverlässige Funktion überprüft sind.
(2) Lebendfangfallen müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten.
(3) Die Fangjagd mit Fallen, die töten, ist verboten. Unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 kann die untere Jagdbehörde ausnahmsweise Totfangfallen zulassen. Totfangfallen müssen nach ihrer Bauart sofortiges Töten gewährleisten und dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit geeigneter Verblendung nach oben oder auf andere Weise so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, besonders geschützten Tieren oder Haustieren ausgeht.
(4) Für Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, genügt für eine im Rahmen des § 13 Absatz 4 erlaubte Fangjagd ein Fallensachkundenachweis. Dieser ist zu erteilen, wenn die volljährige Bewerberin oder der volljährige Bewerber an einem mindestens 20 Stunden umfassenden Fallenlehrgang einer auf Grund der Vorschriften der Jägerprüfungsordnung anerkannten ausbildenden Person oder der Jagdschule des Landesjagdverbandes teilgenommen hat. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erteilung von Sachkundenachweisen, insbesondere das Verfahren zu regeln.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bauart bestimmter Fallen zuzulassen sowie nähere Vorschriften zu erlassen über die Funktionenüberprüfung, Verwendung und Registrierung der Fallen und über die Kontrolle des Falleneinsatzes.
(1) Im Rahmen der Hegeverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 haben die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen die natürlichen Lebensgrundlagen der Wildtiere zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern, insbesondere durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung den Wildtieren eine natürliche Äsung zu sichern.
(2) Die Fütterung von Schalenwild, einschließlich der Fütterung zur Ablenkung, ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist in Ausnahmefällen eine Fütterung durch jagdausübungsberechtigte Personen nach Maßgabe des Absatzes 3 zulässig, wenn die Fütterung der obersten Jagdbehörde angezeigt und eine Konzeption zur Fütterung vorgelegt wird, welche die Anforderungen der Sätze 3 bis 8 beachtet. Die Konzeption muss wildtierökologische Erkenntnisse beachten, sich insbesondere auf den Lebensraum des Schalenwildes beziehen und mindestens 1 500 Hektar jagdbare Fläche bei Rehwild und mindestens 2 500 Hektar jagdbare Fläche bei den übrigen Schalenwildarten umfassen. Sie muss die verfolgten Ziele, die zu verwendenden Futtermittel und Einrichtungen sowie den Umfang und die Art und Weise der Fütterung darstellen. Eine Fütterung ist nur zulässig, soweit sie aus den in § 31 Absatz 3 genannten Gründen erforderlich ist. Zur Fütterung dürfen nur solche Futtermittel ausgebracht werden, die der natürlichen Nahrung des Schalenwildes entsprechen und artgerecht sind. Ablenkfütterungen für Schwarzwild dürfen im Rahmen der Konzeption nur innerhalb des Waldes und mit einem Abstand von mehr als 300 Metern zum Waldrand betrieben werden. In dem Bereich bis zu einem Abstand von 300 Metern von der Grenze eines Jagdbezirks sind Fütterungen unzulässig, es sei denn, die in dem angrenzenden Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person hat schriftlich zugestimmt.
(3) Nach Ablauf von drei Monaten nach Vorlage der Fütterungskonzeption und Anzeige der geplanten Fütterung durch die jagdausübungsberechtigten Personen darf die Fütterung auf Grundlage der Konzeption für die folgenden sechs Jahre durchgeführt werden, es sei denn, die oberste Jagdbehörde beanstandet, dass die Konzeption den Anforderungen nach Absatz 2 nicht entspricht. Im Umkreis von 300 Metern um zulässig betriebene Fütterungen ruht die Jagd.
(4) Wildenten, Wildgänse und Schwäne, die diesem Gesetz unterliegen, dürfen nur von jagdausübungsberechtigten Personen und nur dann gefüttert werden, wenn die untere Jagdbehörde wegen Futternot eine Fütterung anordnet oder ihre Fütterung zur Ablenkung außerhalb der Jagdzeit und bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Jagdzeit stattfindet.
(5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit erlaubt. Während der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 ist die Kirrung auch auf den Flächen, auf denen die Jagdausübung auf Schwarzwild zulässig bleibt, unzulässig. In dem Bereich bis zu einem Abstand von 100 Metern von der Grenze eines Jagdbezirks sind Kirrungen und sonstige Maßnahmen zum Anlocken von Wildtieren unzulässig, es sei denn, die in dem angrenzenden Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person hat den Maßnahmen schriftlich zugestimmt. Die Kirrung von Schwarzwild ist nur im Wald zulässig.
(6) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zeitlich, räumlich und auf bestimmte Wildtierarten begrenzt untersagen.
(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen
über die Anforderungen, die an eine Konzeption nach Absatz 2 zu stellen sind,
zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung,
zu bestimmten Gebieten, in denen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen untersagt sind, wenn die Gebiete dadurch beeinträchtigt werden können,
über die zulässigen Futter- und Kirrmittel, Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen sowie die Art und Weise des Ausbringens der Futter- und Kirrmittel.
(1) Der Abschuss der Wildtiere ist so zu regeln, dass er den Zielen des Gesetzes nach § 2 entspricht. Die unteren Forstbehörden erstellen in den kommunalen Eigenjagdbezirken sowie in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken für die einzelnen Jagdreviere forstliche Gutachten über den Einfluss des Wildverbisses auf die Erreichung waldbaulicher Ziele. Die Gutachten sollen Vorschläge zur Abschussplanung enthalten. Die übrigen betroffenen Fachbehörden bei den unteren Verwaltungsbehörden nehmen, soweit erforderlich, zur Erreichung der Ziele nach § 2 Stellung. In den staatlichen Eigenjagdbezirken erstellt Forst Baden-Württemberg die forstlichen Gutachten.
(2) Im Falle der Jagdpacht haben die Vertragsparteien eine Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet zu treffen. In den übrigen Fällen haben die Inhaberinnen oder Inhaber eines Eigenjagdbezirks sowie die Jagdgenossenschaften die Ziele hinsichtlich des Abschusses von Rehwild im jeweiligen Jagdbezirk festzusetzen (Zielsetzung). Zielvereinbarung und Zielsetzung müssen den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen und alle drei Jahre nach Vorliegen des Gutachtens nach Absatz 1 neu erstellt werden; sie sollen Maßnahmen der Hege und des Wildtiermanagements, die das jeweilige Gebiet betreffen, berücksichtigen und können solche Maßnahmen vorsehen. Sie können auch Aussagen über den Abschuss anderer Wildtiere enthalten.
(3) Kommt eine Zielvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, haben die Vertragsparteien dies der unteren Jagdbehörde binnen einen Monats nach Beginn des Jagdjahres anzuzeigen. Die untere Jagdbehörde kann von den in Absatz 2 genannten Personen verlangen, ihr den Inhalt der Zielvereinbarung oder Zielsetzung mitzuteilen.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Form und zum Inhalt der Zielvereinbarung und der Zielsetzung nach Absatz 2 zu treffen.
§ 35 Abschussplan und Streckenliste
(1) Für Rot-, Gams-, Sika-, Dam- und Muffelwild hat die untere Jagdbehörde einen Abschussplan festzusetzen, soweit hierfür keine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 2 oder 4 zuständig ist oder die oberste Jagdbehörde nach Absatz 8 Nummer 4 nichts anderes bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann die untere Jagdbehörde abweichend von Satz 1 von der Festsetzung absehen. Besteht keine Zielvereinbarung oder Zielsetzung im Sinne des § 34 Absatz 2, kann sie einen Abschussplan für Rehwild festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine den Vorgaben des § 34 Absatz 1 entsprechende Jagdausübung sicherzustellen.
(2) Der Abschussplan legt den Abschuss für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren, getrennt nach Wildtierarten und Geschlecht mit Ausnahme von Jungtieren im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen, fest.
(3) Die jagdausübungsberechtigten Personen haben für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wildtierarten und bei Aufforderung durch die untere Jagdbehörde auch für Rehwild zum Ende des Abschussplanzeitraums nach Absatz 2 bis zum 15. April einen Vorschlag für den Abschussplan einzureichen. Bei Jagdverpachtung muss der Planvorschlag im Einvernehmen mit der verpachtenden Person erfolgen.
(4) Die untere Jagdbehörde setzt den Abschussplan auf der Grundlage des § 34 Absatz 1 fest. Ist das Gebiet einer bestätigten Hegegemeinschaft betroffen, ist diese anzuhören. Ist ein Abschussplan für eine Wildtierart festgesetzt, dürfen die von dem Plan erfassten Wildtiere nur auf Grund und im Rahmen des Plans erlegt werden.
(5) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, den Abschussplan notfalls unter Hinzuziehung anderer Personen, welche die Jagd ausüben dürfen, zu erfüllen. Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen; § 36 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
(6) Die jagdausübungsberechtigte Person sowie Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben über erlegte und verendete Wildtiere mit Ausnahme der vor Beginn ihrer Jagdzeit verendeten Jungtiere eine Liste (Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit, spätestens jährlich am Ende des Jagdjahres, zu übermitteln ist. Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde anordnen, ihr jeden Abschuss von Schalenwild zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder der Tierseuchenbekämpfung oder wenn es einem Abschussplan unterliegt oder soweit es zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele erforderlich ist, unverzüglich zu melden und das erlegte Stück oder Teile desselben vorzulegen.
(7) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 setzt eine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 2 oder 4 den Abschussplan für von ihr bewirtschaftete Wildtierarten anstelle der unteren Jagdbehörde fest und trifft die Anordnungen nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2.
(8) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über die Abschusspläne, die Überwachung ihrer Einhaltung und ihre zwangsweise Durchsetzung zu treffen,
nähere Bestimmungen über die fachlichen Anforderungen und das Verfahren zur Erstellung der Gutachten nach § 34 Absatz 1, die Erhebung und Verarbeitung von Daten über die Verhältnisse in den Jagdbezirken, insbesondere über den Bestand der Wildtierarten, sowie über den Inhalt und die Übermittlung der Streckenliste zu treffen,
unter besonderer Berücksichtigung der Hegegrundsätze nach § 5 Absatz 4 Rotwildgebiete auszuweisen, aufzuheben und für die Bejagung des Rotwildes besondere Bestimmungen zu erlassen,
zu bestimmen, dass auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten die Vorschriften des § 34 und des Absatzes 1 Satz 3 für Rehwild Anwendung finden, wenn die Ziele des Gesetzes nicht entgegenstehen.
(9) In Abweichung von Absatz 4 Satz 3 kann die oberste Jagdbehörde für bestimmte Jagdbezirke
zu wissenschaftlichen Zwecken,
2.
zu Forschungszwecken oder
3.
zur Durchführung von Pilotprojekten
durch Einzelanordnung die jagdausübungsberechtigte Person von der Pflicht, Abschüsse von Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans durchzuführen, entbinden. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn die jagdausübungsberechtigte Person und
bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaft,
bei Eigenjagdbezirken die Inhaberin oder der Inhaber des Eigenjagdbezirks
§ 36 Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall
(1) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person, unabhängig von den Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildtierbestand zu verringern oder einzelne Wildtiere zu erlegen hat, wenn dies mit Rücksicht auf überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, zur Bekämpfung von Tierseuchen oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Die jagdausübungsberechtigte Person hat eine unverzügliche Bejagung der betroffenen Wildtierarten durch Dritte gemäß den Vorgaben der unteren Jagdbehörde zu dulden, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten ist.
(2) Die untere Jagdbehörde kann die Jagdausübung auf bestimmte Arten von Wildtieren oder die Jagdausübung insgesamt in bestimmten Jagdbezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise verbieten oder beschränken, soweit dies aufgrund der Bestandssituation der Arten notwendig ist, um die Bedrohung des Bestands zu verhindern, aus Gründen der Bekämpfung einer Tierseuche oder, um Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Weist der Wildtierbericht gemäß § 44 für Arten des Entwicklungsmanagements auf ein Erfordernis nach Satz 1 hin, hat die untere Jagdbehörde die geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen.
(3) Soweit die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die untere Jagdbehörde im Einzelfall anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person mit jagdlichen Mitteln an der Umsetzung revierübergreifender Konzepte, die den Zielen des § 5 Absatz 3 und 4 dienen, mitwirkt oder ihre Jagdausübung an derartigen Konzepten ausrichtet, soweit dies erforderlich und der jagdausübungsberechtigten Person zumutbar ist. Die untere Jagdbehörde kann dazu eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Jagdausübung vorschreiben.
(4) Kommt die jagdausübungsberechtigte Person einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann die untere Jagdbehörde die Anordnung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen, insbesondere für Rechnung der jagdausübungsberechtigten Person den Wildtierbestand verringern lassen. Die erlegten Wildtiere sind gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz der jagdausübungsberechtigten Person zu überlassen.
§ 37 Aussetzen von Wildtieren
(1) Tiere der diesem Gesetz unterstellten Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde in der freien Natur ausgesetzt werden. Bei Arten, die dem Schutzmanagement unterliegen, bedarf die Genehmigung des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde; Absatz 3 bleibt unberührt. Dem Aussetzen dürfen die in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Ziele und Belange nicht entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eingefangene oder aufgezogene Wildtiere, die der Natur entnommen worden sind, um sie aufzuziehen, gesundzupflegen, tierärztlich oder wissenschaftlich zu untersuchen oder vor dem Verlust zu bewahren, und im Anschluss daran wieder freigelassen werden. Dasselbe gilt für die nach § 13 Absatz 4 gefangenen Wildtiere, sofern es sich nicht um Neozoen handelt und sofern diese Wildtiere im Jagdbezirk der jeweiligen Gemeinde oder mit Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person in einem anderen Jagdbezirk freigelassen werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fasanen und Rebhühner, die zur Bestandsstützung ausgesetzt werden. Diese Tiere dürfen im laufenden und folgenden Jagdjahr nicht erlegt werden.
§ 38 Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere
(1) Die zur Jagdausübung befugten Personen sind verpflichtet, den Wildtieren Schmerzen oder Leiden zu ersparen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen. Um krankgeschossene Wildtiere vor das unvermeidbare Maß übersteigenden Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkranke oder auf andere Weise schwer verletzte Wildtiere, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, sie zu fangen und zu versorgen. Erlegt die zur Jagdausübung befugte Person im Falle des Satzes 2 ein Wildtier der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützten Arten, hat sie das Wildtier an eines der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe oder Freiburg oder an das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum zur Untersuchung abzugeben und unter Vorlage des Untersuchungsbefundes der unteren Jagdbehörde darzulegen, dass das Erlegen zur Verhinderung unnötiger Schmerzen und Leiden erforderlich war; die untere Jagdbehörde setzt die höhere Naturschutzbehörde über den Vorgang in Kenntnis.
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche krank geschossener, schwerkranker oder auf andere Weise schwer verletzter Wildtiere auch über die Grenze des Jagdbezirks hinaus zu sorgen.
(3) Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild, mit Ausnahme der Beizjagd, sind geeignete Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umständen erforderlich ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 2 sowie Satz 1 und 2 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu regeln.
(1) Ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier, das in ein fremdes Jagdrevier wechselt, darf verfolgt werden, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren (Wildfolge), wenn die Wildfolge mit der jagdausübungsberechtigten Person dieses Jagdreviers schriftlich vereinbart worden ist. Die Vereinbarung muss die Wildfolge zumindest nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erlauben.
(2) Wenn eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach folgender Maßgabe ausgeübt werden:
Wechselt ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier über die Grenze des Jagdreviers und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von der zur Jagdausübung befugten Person von ihrem Jagdrevier aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen. Wildtiere sind auch zu versorgen, wenn sie in Sichtweite im Nachbarrevier verenden.
Wildtiere darf die zur Jagdausübung befugte Person sicherstellen, muss sie aber unverzüglich der Reviernachbarin oder dem Reviernachbarn abliefern.
Das Erlegen von Wildtieren im benachbarten Revier ist der dort jagdausübungsberechtigten Person oder deren Vertretung durch die das Wildtier erlegende Person unverzüglich zu melden.
Wechselt ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier über die Grenze des Jagdreviers und ist es für einen sicheren Schuss nicht erreichbar, hat die zur Jagdausübung befugte Person die Stelle des Überwechselns, gegebenenfalls den Anschuss nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Die jagdausübungsberechtigte Person des Nachbarreviers oder deren Vertretungsperson ist unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat sich die zur Jagdausübung befugte Person oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. Kann nur durch sofortige Aufnahme oder Weiterführung der Nachsuche mit einem geeigneten Jagdhund ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden, darf die zur Jagdausübung befugte Person Nachbarreviere für die Nachsuche mit geeigneten Jagdwaffen betreten, wenn sie die jeweiligen jagdausübungsberechtigten Personen zuvor nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt hat. Nach Beendigung der Nachsuche sind letztere unverzüglich zu benachrichtigen.
Zum Zwecke der Wildfolge dürfen anerkannte Nachsuchegespanne ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Personen des angrenzenden Reviers die Reviergrenzen unter Mitführung geeigneter Jagdwaffen sowie in Begleitung einer weiteren zur Nachsuche ausgerüsteten Person, die Inhaberin eines Jagdscheins ist und ebenfalls geeignete Jagdwaffen führen darf, überschreiten, die Wildtiere erlegen und versorgen. Nach Beendigung der Nachsuche sind die jagdausübungsberechtigten Personen unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Ein erlegtes Wildtier, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan derjenigen Person anzurechnen, in deren Revier das Wildtier angeschossen wurde.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung der Wildfolge durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Anerkennung der Nachsuchegespanne und deren Voraussetzungen zu treffen.
(5) Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Bewegungsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Bewegungsjagd spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde. Wenn es die jagdausübungsberechtigte Person des angrenzenden Jagdreviers verlangt, dürfen die auf der Bewegungsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 Metern zur Reviergrenze geschnallt werden.
An Orten, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
Abschnitt 6 Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz
§ 41 Jagd- und Schonzeiten
(1) Die Jagd auf Wildtiere darf nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten sind Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Ist eine Jagdzeit für eine Wildtierart nicht bestimmt, ist die Art während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.
(2) In der Zeit vom 16. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit). Abweichend von Satz 1 ist die Jagd auf Schwarzwild im äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 Metern vom Waldaußenrand und in der offenen Landschaft zulässig; bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke ist die Jagd auf Schwarzwild im gesamten Wald und in der offenen Landschaft im Monat März zulässig. Ebenfalls zulässig ist das Aufsuchen und Nachstellen im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden.
(3) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wildtieren ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die obere Jagdbehörde kann für bestimmte Arten von Wildtieren, die nicht dem Schutzmanagement unterliegen, aus besonderen Gründen, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur, oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, unter Beachtung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes sowie der in § 9 genannten Vorgaben durch Rechtsverordnung für die Arten von Wildtieren, die dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement unterliegen, Jagd- und Schonzeiten im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen oder die allgemeine Schonzeit nach Absatz 2 Satz 1 aufzuheben oder zu verkürzen. Dabei kann es für verschiedene Gebiete oder Naturräume unterschiedliche Jagd- und Schonzeiten bestimmen.
(5) Die oberen Jagdbehörden werden ermächtigt, unter Beachtung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes sowie der in § 9 genannten Vorgaben durch Rechtsverordnung oder für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke durch Einzelanordnung
für bestimmte Arten von Wildtieren, die dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement unterliegen, aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege, für bestimmte Gebiete die Schonzeiten abzukürzen oder aufzuheben oder besondere Jagdzeiten zu bestimmen,
Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten nach Absatz 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 zu bestimmen.
(6) Die untere Jagdbehörde kann unter Beachtung der Vorgaben des § 9
für den Lebendfang von Wildtieren, deren Arten nicht dem Schutzmanagement unterliegen, in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen,
für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Nummer 1 im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde auch durch Einzelanordnung die Schonzeiten mit Ausnahme der Schonzeiten nach Absatz 2 abkürzen oder aufheben oder besondere Jagdzeiten bestimmen.
(7) Das Sammeln der Eier von Federwild und Ausnehmen der Gelege ist verboten. Die zuständige Naturschutzbehörde entscheidet über Ausnahmen von Satz 1 nach § 45
Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 42 Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen
(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Wildtiere oder bestimmter Wildtierarten aus wissenschaftlichen oder hegerischen Gründen, wegen ihrer Bedeutung als Ruhe-, Fortpflanzungs- oder Nahrungsstätte oder ihrer Bedeutung für die Verbindung ihrer Lebensräume erforderlich ist, können durch Allgemeinverfügung der oberen Jagdbehörde im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde zu Wildruhegebieten erklärt werden.
(2) In der Allgemeinverfügung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Ge- und Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen der Jagdausübung, der wirtschaftlichen Nutzung, des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern oder der Befugnis zum Betreten des Gebietes. Soweit eine hiernach getroffene Anordnung enteignende Wirkung hat, ist die betroffene Person in Geld angemessen zu entschädigen; die §§ 7 bis 16
des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Vor Erlass der Allgemeinverfügung sind die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören. § 24
Absatz 1, 2 und 9 sowie § 27
Absatz 4 des Naturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die untere Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der offenen Landschaft und des Waldes
zum Schutz der den Wildtieren als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche,
zur Durchführung zulässiger Fütterungsmaßnahmen
vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Jagdausübung in Schutzgebieten nach den Vorschriften des Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes darf dem jeweiligen Schutzzweck nicht widersprechen. Die für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständige Behörde trifft für Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärengebieten, flächenhafte Naturdenkmale und für Bann- und Schonwälder die dazu erforderlichen Regelungen im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften des Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes im Benehmen mit der Jagdbehörde derselben Verwaltungsebene. Die Wahrnehmung des Jagdrechts ist zu gestatten, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Die Jagd und das Wildtiermanagement im Nationalpark Schwarzwald müssen den Vorschriften des Nationalparkgesetzes und den Vorgaben des Nationalparkplans entsprechen.
(6) Bei Querungshilfen für Wildtiere, insbesondere Grünbrücken und Grünunterführungen, ist die Jagdausübung in einem Umfeld von 250 Metern, gemessen vom Zugangsbereich der Querungshilfe, untersagt. Davon nicht erfasst werden die in §§ 38 und 39 geregelten Rechte und Pflichten. Die untere Jagdbehörde kann abweichend von Satz 1 eine nach Art, Umfang und Dauer bestimmte Jagdausübung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder zur Vermeidung erheblicher land- und forstwirtschaftlicher Schäden, erforderlich ist.
§ 43 Beitrag zum Wildtiermonitoring
Die jagdausübungsberechtigte Person hat der unteren Jagdbehörde zum Ende jeden Jagdjahres über ihre Beobachtungen zu Wildtieren und zu den Verhältnissen im jeweiligen Jagdrevier und Jagdjahr, insbesondere zu Bestand, Lebensraum und Zustand, zu berichten. Die Monitoringdaten dürfen soweit erforderlich an die zuständigen unteren Veterinärbehörden und das Friedrich-Loeffler-Institut zum Zwecke der Tierseuchenprävention sowie der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere für die Durchführung und Bewertung von Tierseuchenmonitoringprogrammen, und zur Durchführung von Risikobewertungen durch die Veterinärbehörden oder beauftragte Forschungsinstitute übermittelt und dort verarbeitet werden. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Übermittlung trägt die Stelle, an welche auf deren Anforderung übermittelt wird. Die Pflichten zum Monitoring nach dem Tiergesundheitsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Zweck der fortlaufenden und systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung der Wildtiere, für Zwecke der Wildtierforschung und zu dem Zweck, die tatsächlichen Grundlagen für Maßnahmen des Wildtiermanagements zu ermitteln, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 anzugebenden Daten, deren Erhebung und Verarbeitung zu treffen.
(1) Die oberste Jagdbehörde erstellt alle drei Jahre und bei besonderer Veranlassung einen Wildtierbericht für Baden-Württemberg. Dabei werden wissenschaftliche Einrichtungen und andere betroffene Landesbehörden beteiligt. Die Aussagen des Wildtierberichts zu Wildtierarten, die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt sind, trifft die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
(2) Grundlage des Wildtierberichts sind die Ergebnisse der Wildtierforschung für Baden-Württemberg. Dazu zählen insbesondere wissenschaftliche Bestandserhebungen, die Gutachten nach § 34 Absatz 1 und Streckenlisten nach § 35 Absatz 6, die Ergebnisse des Wildtiermonitorings nach § 43 sowie die Berichte nach Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG.
(3) Der Wildtierbericht hat Aussagen zu treffen über
die Bestandssituation und Bestandsentwicklung der in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der Wildtiere sowie die Ursachen für Bestandsveränderungen,
den Lebensraum dieser Arten,
3.
die Gebiete, in denen die Bestandssituation bestimmter Arten von Wildtieren, die dem Entwicklungsmanagement unterliegen, eine Beschränkung der Jagdausübung oder eine Jagdruhe erfordert,
die in Baden-Württemberg auftretenden Konflikte mit Wildtieren.
(4) Der Wildtierbericht hat Empfehlungen darüber zu enthalten, ob diesem Gesetz weitere in Baden-Württemberg wild lebende Tierarten unterstellt, in welche Managementstufe nach § 7 die dem Gesetz unterliegenden Arten der Wildtiere zugeordnet und ob Tierarten aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes entlassen werden sollen. Er soll Empfehlungen zu Maßnahmen der Hege und des Wildtiermanagements im Sinne des § 5 enthalten.
(5) Die Zuständigkeiten für die europarechtlichen Berichtspflichten bleiben unberührt.
§ 45 Besondere Hegemaßnahmen
Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen sollen zur Erreichung der Ziele des § 5 Absatz 4 in angemessenem Umfang besondere Hegemaßnahmen, die zugunsten von dem Entwicklungs- und Schutzmanagement zugeordneten Wildtierarten erforderlich werden, ergreifen und sich an der Aufstellung und Umsetzung von revierübergreifenden Konzepten zur Erreichung dieser Ziele beteiligen.
(1) Der Generalwildwegeplan stellt die Flächen und Korridore in Baden-Württemberg dar, die für die Vernetzung der Waldlebensräume der Wildtiere im Rahmen eines länderübergreifenden Biotopverbundes unter Berücksichtigung der gegebenen Flächennutzung erforderlich sind. Der Generalwildwegeplan soll auf bestehende Barrieren, die der Vernetzung der Lebensräume entgegenstehen oder diese erschweren, und auf Maßnahmen, welche die Vernetzung der Lebensräume fördern können, hinweisen.
(2) Die oberste Jagdbehörde erstellt den Generalwildwegeplan unter Beteiligung wissenschaftlicher Einrichtungen alle zehn Jahre oder bei besonderer Veranlassung. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Generalwildwegeplan ist zu begründen.
(3) Der Inhalt des Generalwildwegeplans ist von öffentlichen Stellen als Informations-, Planungs- und Abwägungsgrundlage bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen im Rahmen der fachgesetzlichen Abwägungssystematik zu berücksichtigen.
(1) Die jagdausübungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke können sich auf privatrechtlicher Grundlage zusammenschließen, um Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des Wildtiermanagements jagdbezirksübergreifend abzustimmen und nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen (Hegegemeinschaft). Die untere Jagdbehörde wirkt auf die Bildung einer Hegegemeinschaft hin, wenn dies aus den in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Gründen geboten ist. Entspricht eine Hegegemeinschaft nach ihrer räumlichen Abgrenzung den Erfordernissen der Hege, ist sie von der unteren Jagdbehörde auf Antrag zu bestätigen. Die Hegegemeinschaft soll fachkundige Vertreterinnen und Vertreter betroffener Interessengruppen, Verbände und Einrichtungen beteiligen.
(2) Eine oder mehrere Hegegemeinschaften im Sinne des Absatzes 1 bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn
auf ihren Antrag hin die oberste Jagdbehörde feststellt, dass es aus den in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Gründen, insbesondere zur großräumigen Bewirtschaftung bestimmter wandernder Wildtierarten oder zum Schutz gefährdeter Wildtierarten, nach wildökologischen und jagdfachlichen Erkenntnissen in dem Gebiet der Hegegemeinschaften erforderlich ist, Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des Wildtiermanagements jagdbezirksübergreifend abzustimmen und in abgestimmter Weise durchzuführen, und
alle jagdausübungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und die Jagdgenossenschaften des betroffenen Gebiets Mitglieder der antragstellenden Hegegemeinschaften sind.
Die Hegegemeinschaft übernimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die in der Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 durch die oberste Jagdbehörde bezeichneten Aufgaben.
(3) Soweit es im Einzelfall aus den in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Gründen, insbesondere zur großräumigen Bewirtschaftung bestimmter wandernder Wildtierarten oder zum Schutz gefährdeter Wildtierarten, nach wildökologischen und jagdfachlichen Erkenntnissen in einem bestimmten Gebiet erforderlich ist, im Rahmen einer Hegegemeinschaft Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des Wildtiermanagements jagdbezirksübergreifend abzustimmen und in abgestimmter Weise durchzuführen, kann die oberste Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Personen, die Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und die Jagdgenossenschaften des Gebiets auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu bilden. Die Aufforderung muss bestimmte Aufgaben der Hegegemeinschaft im Rahmen des Satzes 1 für das betroffene Gebiet bezeichnen und auf die Rechtsfolge des Absatzes 4 hinweisen.
(4) Wird die Aufforderung nach Absatz 3 innerhalb der Frist nicht befolgt, bilden fortan alle jagdausübungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften des betroffenen Gebiets kraft Gesetzes eine Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit den in der Aufforderung bezeichneten Aufgaben. Dies gilt auch, wenn die Aufforderung befolgt wird und die oberste Jagdbehörde den Adressaten der Aufforderung gegenüber nach Ablauf einer diesen gesetzten Frist feststellt, dass die gebildete Hegegemeinschaft die bezeichneten Aufgaben nicht erfüllt.
(5) Aufgaben der Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 können insbesondere sein
die jagdbezirksübergreifende Abstimmung von Hegemaßnahmen zur Gestaltung des Lebensraumes von Wildtieren, auch im Zusammenwirken mit anderen Personen und Einrichtungen im Bereich der Landschaftspflege,
die Festsetzung und Durchsetzung der Abschusspläne für bestimmte von der Hegegemeinschaft zu bewirtschaftende Arten von Wildtieren,
die jagdbezirksübergreifende Steuerung des Abschusses, insbesondere zur Anpassung der Wildtierbestände an den Lebensraum unter Beachtung land- und forstwirtschaftlicher Erfordernisse, und die Kontrolle der Abschussregelungen,
die Entwicklung und Durchführung von jagdbezirksübergreifenden Konzepten im Rahmen des Wildtiermanagements, insbesondere zum Schutz bestimmter Wildtierarten und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden,
die Vereinbarung von Wildfolgeregelungen.
(6) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 steht unter der Aufsicht der unteren Jagdbehörde. Der Aufsichtsbehörde stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie den Rechtsaufsichtbehörden gegenüber den Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung zustehen.
(7) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Stellt die Hegegemeinschaft innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist keine Satzung auf, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes entspricht, erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und macht sie auf Kosten der Hegegemeinschaft bekannt. Die Satzung hat insbesondere Regelungen zu treffen über die Beschlussfassung, Stimmengewichtung, Organe und Umlagen der Hegegemeinschaft.
(8) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 kann für ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf Umlagen von den Mitgliedern erheben. Die Umlagen können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
(1) Die jagdausübungsberechtigten Personen können anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer beauftragen, in ihren Jagdrevieren die Befugnisse des § 49 wahrzunehmen und Aufgaben im Rahmen der Hege und des Wildtiermanagements zu übernehmen. Die Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer können in mehreren Jagdrevieren beauftragt werden. Anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer sind im Rahmen ihrer Beauftragung zur Jagdausübung in den jeweiligen Jagdrevieren befugt. Die Befugnis erlischt spätestens, sobald das Jagdausübungsrecht der beauftragenden Person entfällt.
(2) Die untere Jagdbehörde erkennt eine Person auf Antrag als Wildtierschützerin oder Wildtierschützer für einen bestimmten Jagdbezirk an, wenn auf sie ein gültiger Jagdschein ausgestellt ist, sie die fachliche und persönliche Eignung besitzt und die jeweilige jagdausübungsberechtigte Person ihr Einverständnis erklärt. Die untere Jagdbehörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Wildtierschützerin oder der Wildtierschützer dies beantragt.
(3) Die unteren Jagdbehörden sollen mit anerkannten Wildtierschützerinnen und Wildtierschützern in deren Aufgabenbereich zusammenarbeiten. In diesem Rahmen können die anerkannten Wildtierschützer den öffentlichen Stellen und privaten Personen insbesondere bei Fragen der Hege und Habitatgestaltung, des Wildtiermonitorings, der Jagd in Schutzgebieten in Abstimmung mit der für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständigen Behörde, des Umgangs mit Wildtieren im Siedlungsraum und bei Unfällen mit Wildtieren als Ansprechpartner dienen.
§ 49 Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen
(1) Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall töten, wenn
das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und
andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.
Das Recht nach Satz 1 umfasst nicht die Tötung von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- und Rettungshunden, die als solche kenntlich sind.
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk streunende Hauskatzen mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde in Wildruhegebieten nach § 42 und mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde in Schutzgebieten nach den Vorschriften des Naturschutzrechts im Einzelfall töten, sofern der Schutzzweck es erfordert und andere mildere und zumutbare Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind.
(3) Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln.
§ 50 Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren
(1) Tritt eine nach den Vorschriften des Tiergesundheitsrechts anzeigepflichtige Tierseuche bei Wildtieren auf oder treten Erscheinungen auf, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so haben die jagdausübungsberechtigten Personen und die zur Jagdausübung befugten Personen dies unverzüglich der nach Tiergesundheitsrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Die untere Jagdbehörde wirkt bei den zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden mit.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben die jagdausübungsberechtigten Personen und solche Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein, unverzüglich die erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtiere, bei denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen, oder Teile derselben der Untersuchung zur Abklärung der Krankheitsursache zuzuführen.
§ 51 Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren
(1) Es ist verboten, Wildtiere unbefugt an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einständen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder sonstige Handlungen zu stören. Das Verbot steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei nicht entgegen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken für bestimmte Arten von Wildtieren Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen.
(3) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde in Notzeiten für bestimmte Gebiete durch Allgemeinverfügung anordnen, dass sich das Recht zum Betreten des Waldes und der offenen Landschaft zum Zwecke der Erholung auf das Betreten von Straßen und Wegen beschränkt und Hunde dabei an der Leine zu führen sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Notzeit und die Anordnungen nach Satz 1 sind öffentlich bekanntzugeben. Während der Notzeit ruht die Jagd in den von der Anordnung nach Satz 1 erfassten Gebieten.
(4) Notzeit im Sinne des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem besondere Umweltbedingungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Energiehaushaltes der Wildtiere führen und eine besondere Ruhe und Schonung der Wildtiere erfordern.
(5) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit gemäß § 41 Absatz 2 und den Zeitraum der Brut- und Aufzuchtszeit durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass beim Betreten der Gebiete zum Zwecke der Erholung Hunde an der Leine zu führen sind.
(6) Soweit für die Bekämpfung einer Tierseuche die Vermeidung von Beunruhigung der Wildtiere erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdreviere durch Allgemeinverfügung anordnen, dass das Recht zum Betreten des Waldes und der offenen Landschaft zum Zwecke der Erholung beschränkt oder untersagt wird.
Abschnitt 7 Wild- und Jagdschaden
§ 51a Präventions- und Ausgleichssysteme
(1) Jagdausübungsberechtigte Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften können Präventions- und Ausgleichssysteme auf dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden errichten.
(2) Die Präventions- und Ausgleichssysteme haben die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und die aus Wildschäden entstehenden Schadensersatzansprüche auszugleichen; die §§ 52 bis 57 bleiben unberührt. Die Präventions- und Ausgleichssysteme sind so zu gestalten, dass sie den Zielen des § 2 entsprechen. Diese Ziele sollen insbesondere durch revierübergreifende Maßnahmen erreicht werden.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen.
§ 52 Fernhalten der Wildtiere
(1) Die jagdausübungsberechtigte Person sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person eines Grundstücks sind berechtigt, Wildtiere von den Grundstücken fernzuhalten oder zu verscheuchen, soweit dies zur Verhütung von Wildschäden erforderlich ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die nutzungsberechtigte Person eines Grundstücks haben nach Satz 1 erforderliche, vorübergehend vorgesehene Einrichtungen zur Fernhaltung von Wildtieren in zumutbarem Umfang zu dulden, soweit sie nach sonstigen Vorschriften zulässig sind.
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person darf bei Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 die Grundstücke nicht beschädigen, die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person darf die Wildtiere weder gefährden noch verletzen.
§ 53 Schadensersatzpflicht bei Wildschaden
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild oder Wildkaninchen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen. Der aus dem Vermögen der Jagdgenossenschaft geleistete Ersatz ist von den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat bei einer Jagdverpachtung die pachtende Person den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht die pachtende Person. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen ihre Mitglieder werden nach § 15 Absatz 6 Satz 2 beigetrieben.
(2) Wildschaden durch Schalenwild oder Wildkaninchen an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn diese sich im Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann.
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden nach dem zwischen der geschädigten Person und der jagdausübungsberechtigten Person bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die jagdausübungsberechtigte Person ersatzpflichtig, wenn sie durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.
(4) Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich die Person zum Ersatz verpflichtet, der die Aufsicht über das Gehege obliegt.
(5) Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken gemäß Absatz 1 Satz 2 außer Ansatz, soweit kein Fall des § 14 Absatz 6 vorliegt.
§ 53a Schadensausgleich durch das Land
Werden durch den Luchs Sachschäden verursacht, kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich durch das Land gezahlt werden. Der Ausgleich wird durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag gewährt. Die Abwicklung der Schadensregulierung kann auf Dritte übertragen werden.
§ 54 Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden
(1) Nach § 53 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.
(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wildtiere beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
(3) Wildschaden an Maiskulturen ist den geschädigten Personen nur zu 80 vom Hundert zu ersetzen, es sei denn, die geschädigte Person weist nach, dass sie die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 254
des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
(4) Zur Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen haben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter allgemein zumutbare und übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden zu erfüllen, Jagdausübungsberechtigte haben die Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele aus § 2 Nummer 5 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 zu treffen. Die jeweiligen Obliegenheiten richten sich nach der sich aus Lage und Bewirtschaftungsart des Grundstückes ergebenden Wildschadensgeneigtheit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu allgemein zumutbaren und üblichen Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Abwehr von Wildschäden zu treffen.
(5) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie Jagdausübungsberechtigte sind zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet und unterstützen und beraten sich gegenseitig zur Abwehr von Wildschäden.
§ 55 Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden
(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn die geschädigte Person die zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen verhindert oder unwirksam macht.
(2) Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen im Sinne dieses Gesetzes. Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Hauptholzarten sind diejenigen Baumarten, die im jeweiligen Jagdbezirk einen Flächenanteil von mindestens fünf vom Hundert im Ausgangsbestand aufweisen, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes bestimmt.
(3) Streuobstwiesen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen, sind keine Sonderkulturen im Sinne des Gesetzes. Nicht ersatzpflichtig sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht fachgerecht abgeerntet ist.
(4) Wildschäden an Weinbergen sind zu ersetzen, auch wenn Schutzvorrichtungen zur Abwendung des Schadens nicht errichtet sind.
§ 56 Schadensersatzpflicht bei Jagdschaden
(1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen möglichst zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Such- und sonstige Bewegungsjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann.
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person eines Grundstücks für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Wildtierschützerinnen, einem ihrer Wildtierschützer oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.
§ 57 Geltendmachung des Schadens
(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
(2) Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens. Sie gibt die Anmeldung unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt.
(3) Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens und dem erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt die Gemeinde auf Antrag und Kosten eines oder beider Beteiligter eine nach Absatz 4 anerkannte Wildschadensschätzerin oder einen Wildschadensschätzer und setzt einen Ortstermin fest zu dem Zweck, den Wildschaden oder Jagdschaden zu schätzen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
(4) Die unteren Jagdbehörden erkennen Personen auf deren Antrag als Wildschadensschätzerinnen oder Wildschadensschätzer auf die Dauer von fünf Jahren an, wenn diese geeignet und befähigt sind, zum Zweck der gütlichen außergerichtlichen Einigung Wild- und Jagdschäden zu schätzen, hierzu Ortstermine durchzuführen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen und zum Zwecke der Förderung einer außergerichtlichen gütlichen Einigung in Wild- und Jagdschadenssachen nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Personen zu treffen, welche die unteren Jagdbehörden als Wildschadensschätzerinnen oder Wildschadensschätzer anerkennen.
(5) Die Kosten des Verfahrens der Wild- oder Jagdschadensschätzung trägt die Person, die das Tätigwerden der Gemeinde oder die Schätzung des Wildschadens oder Jagdschadens veranlasst hat. Haben sowohl die geschädigte Person als auch die ersatzpflichtige Person das Tätigwerden der Gemeinde oder die Schätzung des Wild- oder Jagdschadens veranlasst, haften beide als Gesamtschuldner. Die geschädigte Person und die ersatzpflichtige Person verständigen sich darüber, ob und in welcher Höhe jeweils von der anderen Person der Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangt werden kann. Kommt keine Einigung zustande, kann die Person, die nach Satz 1 die Kosten des Verfahrens trägt, von der anderen Person hälftigen Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangen. Die Kosten des Verfahrens sind nicht ersatzfähig, wenn sie die Höhe des Wildschadens oder Jagdschadens übersteigen.
Abschnitt 8 Verwaltungsbehörden, Beiräte
(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium Ländlicher Raum. Es ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und Wildtiermanagement nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Obere Jagdbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium. Die obere Jagdbehörde beaufsichtigt die unteren Jagdbehörden und ist für die ihr nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben zuständig. Abweichend von Satz 1 ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald (§ 2
NLPG) die Nationalparkverwaltung gemäß § 13
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 NLPG obere Jagdbehörde.
(3) Untere Jagdbehörden sind die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald (§ 2
NLPG) die Nationalparkverwaltung gemäß § 13
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 NLPG untere Jagdbehörde.
§ 59 Landesbeirat Jagd und Wildtiermanagement
(1) Zur Beratung der obersten Jagdbehörde wird ein Beirat gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie aus dem Kreis der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, je zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden, der Tierschutzverbände, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Veterinärverwaltung sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen. Vorsitzendes Mitglied des Beirats ist die Ministerin oder der Minister der obersten Jagdbehörde oder die zu ihrer oder seiner Vertretung bestimmte Person. Die oberste Jagdbehörde beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Solange ein Fachverband nicht besteht oder wenn kein Vorschlag eingeht, werden die Mitglieder von der obersten Jagdbehörde in entsprechender Zusammensetzung ausgewählt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Der Vorschlag der Fachverbände und die Berufung der Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigen.
(3) Der Beirat ist in allen Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung sowie in allen wichtigen Einzelfragen zu hören. Er ist ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land.
§ 60 Beirat bei der unteren Jagdbehörde
(1) Bei der unteren Jagdbehörde mit Ausnahme der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald wird ein Beirat eingerichtet. Dem Beirat sollen fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Jägerinnen und Jäger, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gemeinden im Zuständigkeitsgebiet der unteren Jagdbehörde, der unteren Naturschutzbehörde sowie der unteren Veterinärbehörde angehören. Bestehen auf dem Gebiet, für das die untere Jagdbehörde zuständig ist, Hegegemeinschaften nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4, soll dem Beirat ein Vertreter je Hegegemeinschaft angehören.
(2) Vorsitzendes Mitglied des Beirats ist die Leiterin oder der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde oder die sie oder ihn vertretende Person. Die untere Jagdbehörde regelt das Verfahren zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats sowie das Verfahren zu seiner Beteiligung nach Absatz 3. Die Vorschriften des § 59 Absatz 2 Satz 3 bis 6 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Der Beirat soll die untere Jagdbehörde in jagdlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten. Grundsätzliche Bedeutung haben insbesondere
Maßnahmen nach § 51 Absatz 3,
2.
Grundsätze der Abschussplanung,
3.
die Ausweisung von Wildruhegebieten nach § 42,
4.
die Einrichtung von Hegegemeinschaften nach § 47 durch die oberste Jagdbehörde.
(1) Die unteren Jagdbehörden mit Ausnahme der Nationalparkverwaltung halten ein Angebot für eine fachkundige Beratung und Unterstützung im Umgang mit Wildtieren und in Fragen des Wildtiermanagements bereit. Die bei der unteren Jagdbehörde für die Fachberatung zuständigen Personen (Wildtierbeauftragte) sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche berufliche Qualifikation und eine im Bereich des Jagdwesens, des Wildtiermanagements und des Naturschutzes angemessene Sachkunde besitzen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheins nach § 15
Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen. Aufgabe der Fachberatung kann es insbesondere sein,
öffentliche Stellen, insbesondere Gemeinden sowie Hegegemeinschaften, private Personen und die Öffentlichkeit in Fragen des Umgangs mit Wildtieren zu informieren und zu beraten sowie beim Umgang mit Wildtieren zu unterstützen,
die Aufstellung abgestimmter Konzepte sowie deren Umsetzung, insbesondere im Bereich der Bejagung, zu koordinieren und zu betreuen,
Kontakte zwischen den im Bereich des Wildtiermanagements tätigen oder von diesem Bereich betroffenen Personen zu vermitteln und den Austausch der Interessen und Kenntnisse zu fördern,
Maßnahmen im Bereich des Wildtiermonitorings zu unterstützen und zu koordinieren,
die Verbreitung wildtierökologischer Kenntnisse zu fördern.
In arten- und naturschutzfachlichen und -rechtlichen Fragen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Naturschutzbehörden.
(2) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, die Wildforschungsstelle Baden-Württemberg und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg erstellen im Hinblick auf die Aufgaben nach Absatz 1 ein Fortbildungs- und Informationsangebot und fördern den Wissensaustausch der für die Fachberatung zuständigen Personen.
§ 62 Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen im Einzelfall
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können die unteren Jagdbehörden im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
(3) Die untere Jagdbehörde kann
1.
bei längerer Erkrankung oder sonstiger längerer Verhinderung der jagdausübungsberechtigten Person oder
im Falle eines Verbots der Jagdausübung (§ 69),
die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Jagdrechts erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der jagdausübungsberechtigten Person treffen.
§ 63 Örtliche Zuständigkeit
Soweit im Bundesjagdgesetz zum Recht der Jagdscheine, in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Jagdbehörde in allen Angelegenheiten örtlich zuständig, die sich auf Jagdbezirke ihres Gebietes beziehen. Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder das Gebiet einer Hegegemeinschaft auf das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Jagdbezirks oder der Hegegemeinschaft liegt. In Zweifelsfällen bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde auf Antrag einer der beteiligten Jagdbehörden oder eines sonstigen Beteiligten die örtlich zuständige Jagdbehörde.
§ 64 Anerkennung von Vereinigungen, Übertragung von Aufgaben
(1) Die oberste Jagdbehörde erkennt eine landesweit organisierte Vereinigung der Jägerinnen und Jäger auf Antrag an, wenn sie
nach ihrer Satzung vorwiegend das Jagdwesen, den Tier- und Naturschutz sowie die Ziele dieses Gesetzes fördert,
nach § 5
Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil sie gemeinnützige Zwecke verfolgt,
die Gewähr für eine sachgerechte, rechtmäßige und satzungsgemäße Tätigkeit bietet, wobei Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie ihre Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind,
im Zeitpunkt der Anerkennung seit mindestens drei Jahren im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann sachkundigen Personen einschließlich anerkannter Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens, insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung, der Prüfung von Fallen, der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden und der Anerkennung von Nachsuchegespannen, übertragen, soweit
diese Personen zuverlässig und nach ihrer Organisation, Ausstattung und personellen Besetzung in der Lage sind, die zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen,
sie eine den Zielen des Gesetzes entsprechende Aufgabenerfüllung versprechen,
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
die Personen gewährleisten, dass sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen einhalten.
(3) Die Vorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten im Falle einer Beleihung entsprechend.
(1) Das Jagdrecht in den Eigenjagdbezirken des Landes wird in der Regel von Forst Baden-Württemberg ausgeübt.
(2) Die Befugnisse der unteren und der oberen Jagdbehörde werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Nutzungsform des Jagdrechts als auch bei der Verpachtung eines staatlichen Jagdbezirks von Forst Baden-Württemberg wahrgenommen; ausgenommen davon bleiben die Befugnisse, die sich auf Grund der §§ 15 bis 18a
des Bundesjagdgesetzes sowie auf Grund der §§ 12 und 26 dieses Gesetzes ergeben.
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 2 Wildtiere erlegt,
entgegen § 41 Absatz 1 Satz 3 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont,
entgegen § 41 Absatz 3 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Wildtier der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten betroffen ist.
§ 67 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Wildtiere oder sonstige Gegenstände einer der dort genannten Stellen nicht unverzüglich abliefert oder ihr den Besitz oder Gewahrsam nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 10 Absatz 3 Satz 4 mehr Jagdausübungsberechtigte zulässt, als nach dieser Vorschrift zugelassen werden dürfen,
auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt,
entgegen § 13 Absatz 6 Satz 2 in Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, jagt,
entgegen § 13 Absatz 6 Satz 4 als Grundstückseigentümer oder Grundstückeigentümerin oder nutzungsberechtigte Person Wildtiere nicht herausgibt,
in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder dort einer Beschränkung der Jagd (§ 13) zuwiderhandelt,
den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb der Frist des § 18 Absatz 1 anzeigt,
auf Grund eines nach § 20 Absatz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages oder entgegen § 18 Absatz 3 die Jagd ausübt,
als Jagdgast entgegen § 25 Absatz 3 die Jagd ausübt,
entgegen § 30 Absatz 3 eine Jagdeinrichtung betritt,
gegen ein Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 3, 8 bis 12, 14, 15, 17 oder 18 verstößt,
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Fallen verwendet oder unter Missachtung des § 32 Absatz 3 Totfangfallen aufstellt,
entgegen § 33 Absatz 2 oder 3 füttert,
13.
einen Abschussplan entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt,
den Vorschriften des § 37 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 40 oder § 51 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
es entgegen § 39 Absatz 2 unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenen, schwerkranken oder aus sonstigen Gründen schwer verletzten Wildtieren der jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarreviers oder deren Vertreterin oder Vertreter unverzüglich zu melden, oder mitgenommene Wildtiere der jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarreviers nicht unverzüglich abliefert,
als jagdausübungsberechtigte Person, Wildtierschützerin oder Wildtierschützer entgegen § 49 Absatz 1 oder 2 und ohne sonstige Befugnis Hunde oder Katzen tötet,
das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wildtieren behindert,
zum Verscheuchen von Wildtieren Mittel anwendet, durch die Wildtiere verletzt oder gefährdet werden (§ 52 Absatz 2),
den Vorschriften des § 56 Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 4 als die ein Fahrzeug führende Person Schalenwild an- oder überfährt und dies nicht unverzüglich einer der in § 4 Absatz 3 genannten Stellen anzeigt,
entgegen einer vollziehbaren Anordnung der unteren Jagdbehörde gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 oder gemäß § 25 Absatz 2 die Jagd ausübt,
den Vorschriften des § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 13 oder 16 zuwiderhandelt,
gegen die Vorschriften des § 33 Absatz 4 verstößt,
entgegen § 33 Absatz 3 Satz 2 die Jagd ausübt,
6.
Wildtiere, die nur im Rahmen eines Abschussplans bejagt werden dürfen, erlegt, bevor der Abschussplan festgesetzt ist, oder den Abschussplan überschreitet (§ 35 Absatz 4),
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 1 die Streckenliste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der unteren Jagdbehörde übermittelt,
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Absatz 6 Satz 2 einer Abschussmelde- oder Vorlagepflicht nicht nachkommt,
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 geeignete Jagdhunde nicht mitführt oder verwendet oder entgegen § 38 Absatz 3 Satz 2 bei sonstigen Nachsuchen nicht bereithält oder den Umständen entsprechend einsetzt,
außerhalb einer befugten Jagdausübung Hunde in einem nicht befriedeten Gebiet außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeit frei laufen lässt,
die Jagd ausübt, obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 69),
entgegen § 41 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont,
gegen die Vorschrift des § 42 Absatz 6 verstößt,
entgegen § 50 Absatz 1 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer Tierseuche bei Wildtieren nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder entgegen § 50 Absatz 2 nicht unverzüglich die genannten Wildtiere der Untersuchung zuführt,
einer Anordnung nach § 51 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und unbefugt während bekanntgemachter Notzeiten die in der Anordnung bezeichneten Gebiete außerhalb von Straßen oder Wegen betritt oder dort einen Leinenzwang nicht einhält oder wer in Gebieten, für die eine Notzeit bekanntgemacht ist, entgegen § 51 Absatz 3 Satz 4 die Jagd während der Notzeit ausübt,
einer Anordnung nach § 51 Absatz 5 zuwiderhandelt,
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig entgegen § 41 Absatz 3 ein Elterntier bejagt, soweit dieser Verstoß nicht bereits nach § 66 Absatz 2 strafbar ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Bundesjagdgesetz ist die untere Jagdbehörde.
§ 68 Einziehung von Gegenständen
(1) Ist eine Straftat nach § 66 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 67 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder nach § 39
Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
(2) § 74a
des Strafgesetzbuches und § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 69 Verbot der Jagdausübung
(1) Wird gegen jemanden
1.
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 67, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, oder
wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt,
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren verboten werden, die Jagd auszuüben.
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das gleiche gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.
Abschnitt 10 Schlussbestimmungen
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere zu Hegegemeinschaften nach § 47 Absatz 2 und 4 zu bestimmen hinsichtlich
der Bildung der Hegegemeinschaften sowie des Verfahrens, einschließlich der Bereitstellung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten, und der Kriterien zur Festlegung deren Gebiets,
der Aufgaben der Hegegemeinschaft,
c)
der Anforderungen an die Satzung der Hegegemeinschaft,
der Organe der Hegegemeinschaft, deren Befugnisse und Aufgaben, der Geschäftsführung und Vertretung,
der Beschlussfassung und Stimmengewichtung, bei der die jeweils vertretene bejagbare Grundfläche zu berücksichtigen ist,
der Umlage von Kosten, die für die Erledigung der Aufgaben der Hegegemeinschaft anfallen, und deren Beitreibung,
der beratenden Mitwirkung der von den Aufgaben und dem Gebiet der Hegegemeinschaft betroffenen Interessengruppen, Verbände und Einrichtungen durch fachkundige Vertreterinnen und Vertreter,
der Neugestaltung des Gebiets der Hegegemeinschaft sowie des Ausscheidens von Mitgliedern.
die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzter oder kranker Wildtiere und deren Verbleib zu regeln, wobei die Vorschriften sich auch auf tote Wildtiere, auf Teile der Wildtiere sowie auf die Nester und die aus Wildtieren gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können,
das Nähere über die Bestätigung von Hegegemeinschaften nach § 47 Absatz 1 Satz 3 und die Beteiligung von Hegegemeinschaften nach § 35 Absatz 4 Satz 2 und § 60 Absatz 1 Satz 3 zu regeln,
zur Gewährleistung der Ziele nach §§ 2 und 5 Absatz 3 sowie der Anforderungen des § 5 Absatz 4 das Hegen oder Aussetzen bestimmter Wildtierarten zu beschränken oder zu verbieten,
die Wildschadensersatzpflicht nach § 53 auf andere Wildtierarten auszudehnen,
zu bestimmen, welche Schutzvorkehrungen als üblich anzusehen sind (§ 55 Absatz 2 Satz 2).
§ 71 Unberührtheitsklausel
Vorschriften des Lebensmittelrechts, Tiergesundheitsrechts und Tierschutzrechts bleiben unberührt.
§ 72 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche Jagderlaubnisse finden auf Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche Jagderlaubnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam bestehen, keine Anwendung; für diese Verträge gelten die vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Verlängerungen dieser Verträge.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der vor Inkrafttreten berufenen Mitglieder des Jagdbeirats nach § 34
des Landesjagdgesetzes und der Beisitzer des Kreisjagdamts nach § 35
(3) Abweichend von § 1 bleiben die §§ 21 und 39
Absatz 2 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes bis zum Ablauf des 31. März 2016 anwendbar.
(4) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem § 19
Absatz 2 Satz 1, § 20
Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40
Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40
Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes außer Kraft treten, ist die untere Jagdbehörde für Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften zuständig sowie zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(5) Die §§ 68 und 69 finden entsprechende Anwendung, soweit Ordnungswidrigkeiten nach den in Absatz 3 und 4 genannten Vorschriften begangen worden sind.
(6) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des Landesjagdgesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
(7) Wildschutzgebiete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, gelten als Wildruhegebiete (§ 42 Absatz 1).
Die im Folgenden aufgeführten Tierarten sind Wildtiere im Sinne des Gesetzes. Die Tierarten sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Managementstufen nach § 7 Absatz 3 bis 6 nach der folgenden Aufstellung zugeordnet; eine abweichende Zuordnung durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 bleibt unberührt: