Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Aufhebung der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein Vom 22. Juli 1985
§ 1
Der am 16. April/26. April 1985 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kanton Thurgau über die Aufhebung der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Die Vogeljagdordnung (Verordnung der Landesregierung) für das Gebiet der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein vom 21. Juni 1954 (GBl. S. 99) und die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung der Vogeljagdordnung für das Gebiet der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein vom 23. Oktober 1954 (GBl. S. 145) werden aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, § 2 jedoch erst an dem Tage, an dem die in § 1 genannte Vereinbarung gemäß dem Artikel 2 in Kraft tritt. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Stuttgart, den 22. Juli 1985
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth
Dr. Eyrich
Schäfer
Schlee
Dr. Palm
Ruder
Dr. Engler
Herzog
Gerstner
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Umwelt und Forsten:
Weiser
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