WaldSpVO
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSpVO) Vom 24. Mai 1978

    § 1 Art und Kennzeichnung der Sperrung

    (1) Sperrungen nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2
    LWaldG sind durch Schilder nach Nr. 1 der Anlage kenntlich zu machen.
    (2) Sofern der Inhalt der Sperrung durch Schilder nach Nr. 1 der Anlage nicht kenntlich gemacht werden kann, sind Schilder zu verwenden, deren Text den jeweiligen Inhalt der Sperrung eindeutig erkennen läßt und die den Hinweis auf § 38
    Abs. 1 LWaldG enthalten (Nr. 2 der Anlage).
    (3) Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen, kenntlich gemacht werden. Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
    (4) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen.

    § 2 Gesetzliche Betretungsverbote

    Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretungsverbote nach § 37
    LWaldG erkennbar gemacht werden sollen. Der Hinweis auf § 38
    Abs. 1 LWaldG ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nr. 3 der Anlage). Sofern der Inhalt der Sperrung durch Schilder nach § 1 nicht ausreichend kenntlich gemacht werden kann, können auch Absperrplanen der in der Anlage beschriebenen Art verwendet werden.

    § 3 Übergangsvorschrift

    Schilder, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretungs- oder Fahrverbote im Wald aufgestellt wurden, können weiter verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes nicht widerspricht.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Stuttgart, den 24. Mai 1978
    Weiser

    Anlage

    Anlage zur Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (WaldSpVO)

    Schilder für Waldwege und Waldflächen

    Äußere Abmessungen: 600 x 400 mm (Querformat);
    umlaufender Rand von 50 mm Breite;
    Farbe: Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz.
    1.
    Text auf Schildern nach § 1 Abs. 1 WaldSpVO: -
    »Wald und Waldwege gesperrt § 38 Abs. 1 LWaldG«
    -
    »Waldweg gesperrt für Reiter und Radfahrer § 38 Abs. 1
    LWaldG« -
    »Waldweg gesperrt für Reiter § 38 Abs. 1 LWaldG«
    -
    »Waldweg gesperrt für Radfahrer § 38 Abs. 1
    LWaldG« 2.
    Textbeispiel für Schilder nach § 1 Abs. 2 WaldSpVO:
    »Betreten des Waldes außerhalb der Wege verboten § 38
    Abs. 1 LWaldG« 3.
    Textbeispiel für Schilder nach § 2 WaldSpVO: -
    »Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne Frei für Forstbetrieb
    § 37 Abs. 1 und 5 LWaldG« -
    »Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge, Gespanne und Reiter
    Frei für Forstbetrieb § 37 Abs. 1 und 5 LWaldG«.
    Die Schilder nach § 2 WaldSpVO können unter dem Wort »Waldweg« zusätzliche, mit zwei roten Balken durchkreuzte Symbole der verbotenen Wegbenutzungsarten tragen.

    Absperrplanen nach § 2 Satz 3 WaldSpVO

    Äußere Abmessungen: 3,00 m x 0,80 m;
    Farbe: Grund weiß, oberer und unterer Rand rot gestrichelt;
    Links: Symbol Fußgänger mit einem rotem Kreuz durchgestrichen, Rechts: Symbole Auto, Mofa, Fahrrad und Reiter zusammen mit einem roten Kreuz durchgestrichen;

    Überschrift: »HALT! Baumfällungen!« und zentraler Text, grün umrandet:

    »Durchgang verboten, Forstarbeiten, Lebensgefahr, § 37 Abs. 4 Nr. 4 LWaldG«;
    Unterer Text: »Geldbuße bei Zuwiderhandlung!«;
    Schrift und Symbole schwarz.
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