DVOWaffG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG) Vom 8. April 2003

§ 1 Allgemeine sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden sachlich zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Landratsamt Karlsruhe auch für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten zuständig.
(2) Die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums.
(3) Wenn bei Gefahr im Verzug ein sofortiges Tätigwerden der auf Grund dieser Verordnung sachlich zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint, trifft der Polizeivollzugsdienst vorbehaltlich anderer Anordnungen der zuständigen Behörde die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 2 Besondere sachliche Zuständigkeiten

(1) Antragsberechtigte Behörde des Landes im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
WaffG und die nach Landesrecht anzuhörende Behörde des Landes im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3
WaffG ist das Landeskriminalamt.
(2) Zuständige Behörde des Landes für die Erklärung des Benehmens bei der Anerkennung eines Schießsportverbands nach § 15 Abs. 3 WaffG ist das Regierungspräsidium Tübingen.
(3) Zuständige Kontaktstelle im Sinne des § 48 Absatz 1 a WaffG ist die Landeshauptstadt Stuttgart.

§ 3 Waffenrechtliche Bescheinigungen

(1) Für die Entscheidung über die Erteilung, für die Rücknahme und für den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2
WaffG sind zuständig: 1.
im Geschäftsbereich des Innenministeriums a)
die Regierungspräsidien für ihre Bediensteten, für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und für die Bediensteten der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
die regionalen Polizeipräsidien für ihre Bediensteten,
c)
das Polizeipräsidium Einsatz für seine Bediensteten,
d)
das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz für ihre Bediensteten,
e)
die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg für ihre Bediensteten,
im Übrigen das Innenministerium, 2.
die sonstigen Ministerien, der Rechnungshof und die Verwaltung des Landtags von Baden-Württemberg im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 zu ändern. Die übrigen Ministerien werden ermächtigt, ihre Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 für die Entscheidung über die Erteilung, für die Rücknahme und für den Widerruf von waffenrechtlichen Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2
WaffG durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(3) Für die Entscheidung über die Erteilung, für den Widerruf und für die Rücknahme von Bescheinigungen nach § 56 WaffG ist auch das Innenministerium zuständig, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist.

§ 4 Prüfungen

(1) Für die Prüfung der Sachkunde (§ 7 WaffG) sind die Regierungspräsidien zuständig.
(2) Für die Prüfung der Fachkunde (§ 22 WaffG) ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Die Geschäftsführung wird der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart übertragen.

§ 5 Freistellung

(1) Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf:
1.
die für die Durchführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden und ihre Aufsichtsbehörden,
2.
den Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg,
3.
das Logistikzentrum Baden-Württemberg, 4.
das Landesamt für Verfassungsschutz, 5.
die Justizvollzugsanstalten und den Justizwachtmeisterdienst,
6.
die staatlichen und körperschaftlichen Forstbehörden,
7.
die Fachhochschule für Forstwirtschaft Rottenburg am Neckar,
8.
die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg,
9.
die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg,
10.
das Regierungspräsidium Tübingen - Beschussamt Ulm -,
11
die Wildforschungsstelle am Landwirtschaftlichen Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW)
sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Satz 1 gilt für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für die Staatsanwaltschaften entsprechend, soweit bei ihnen für Zwecke der Durchführung von Gerichts-, Straf- oder Bußgeldverfahren der Umgang mit Waffen oder Munition erforderlich ist.
(2) Die der Landesregierung nach § 55 Abs. 6 WaffG zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass das Waffengesetz auf sonstige Behörden und Dienststellen des Landes und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden ist, wird im Rahmen ihres Geschäftsbereichs auf die Ministerien übertragen. Die Ministerien nehmen diese Befugnis durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 12. Mai 1981 (GBl. S. 264) mit Ausnahme ihres § 3 außer Kraft.
Stuttgart, den 8. April 2003

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Palmer Dr. Schäuble Dr. Schavan Prof. Dr. Frankenberg
Werwigk-Hertneck Stratthaus Stächele Dr. Repnik Müller Köberle
Dr. Mehrländer
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