VNPVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabenachprüfungsverordnung - VNPVO) Vom 12. April 1999

§ 1 Vergabekammern

(1) Es wird eine Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe
errichtet. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
kann bei Bedarf auch zusätzliche Kammern einrichten.
(2) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
beruft die für die ausreichende Besetzung der Vergabekammer nach Maßgabe
von § 105 Abs. 2 GWB erforderliche Anzahl von Mitgliedern. Für Vergabeverfahren der staatlichen Vermögens-
und Hochbauverwaltung und der Landesbeteiligungen schlägt das Finanzministerium,
für Vergabeverfahren der Straßenbauverwaltung das Ministerium für
Umwelt und Verkehr die hauptamtlich beisitzenden Mitglieder vor. Für
Vergabeverfahren kommunaler Auftraggeber und von Einrichtungen nach § 98
Nr. 2 bis 4 GWB, auf die kommunale Auftraggeber allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben,
sollen hauptamtlich beisitzende Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen
Landesverbände berufen werden. Mindestens je ein ehrenamtlich beisitzendes
Mitglied wird berufen auf Vorschlag 1.
des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags,
2.
der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern in Baden-Württemberg,
3.
der Architektenkammer Baden-Württemberg, 4.
der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
Wird nach Aufforderung der in den Sätzen 3 und 4 genannten Stellen
innerhalb von zwei Monaten kein Vorschlag eingereicht, können ersatzweise
sonstige Personen aus der öffentlichen Verwaltung, als ehrenamtliche
Beisitzer auch Personen aus der Wirtschaft, berufen werden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre;
eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Mitglieder sind bei ihrer
Nachprüfungstätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Sie dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befaßt
werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt haben oder
bei denen sie für Bewerber oder Bieter tätig waren.
(4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
erlässt eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Gemeinsamen
Amtsblatt, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt
die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammern.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergabeüberwachungsverordnung vom 30.
Januar 1995 (GBl. S. 275), geändert durch Artikel 75 der 5. Anpassungsverordnung
vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), außer Kraft. Bis 31. Dezember 1998
anhängige Nachprüfungsverfahren werden von den bis dahin zuständigen
Stellen beendet.
Stuttgart, den 12. April 1999

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble Dr. Schavan
von Trotha Dr. Goll Stratthaus Staiblin Dr. Repnik Müller
Stächele Dr. Mehrländer
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