VersUBerVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen (VersUBerVO) Vom 11. März 2019

§ 1 Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen

Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsicht durch das Wirtschaftsministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht entsprechend den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall durch Verwaltungsakt Abweichungen zulassen.

§ 2 Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210
Absatz 1 Satz 1 VAG, über die nach Artikel 23 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform vom 14. März 1972 (GBl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Regierungspräsidium Karlsruhe oder nach der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die für Viehversicherungsvereine zuständigen Aufsichtsbehörden vom 2. Dezember 1970 (GBl. S. 521), in der jeweils geltenden Fassung, die unteren Verwaltungsbehörden die Versicherungsaufsicht ausüben und die nicht im Sinne von § 5
VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben bei der zuständigen Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
1.
den nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung aufzustellenden Jahresabschluss,
2.
den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses, sofern das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, den Jahresabschluss prüfen zu lassen oder diesen freiwillig prüfen lässt,
3.
das versicherungsmathematische Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, sofern das Versicherungsunternehmen zur Einholung eines solchen Gutachtens verpflichtet ist oder ein solches Gutachten freiwillig einholt,
4.
eine vom Vorstand bescheinigte anonymisierte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung und
5.
die vom Wirtschaftsministerium vorgegebenen Formblätter und Nachweisungen über die gesamten Vermögensanlagen.
Aus der Niederschrift nach Satz 1 Nummer 4 muss ersichtlich sein, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig war, der Jahresabschluss genehmigt wurde und dem Vorstand und, soweit vorhanden, dem Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 einzureichenden Unterlagen sind einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, einzureichen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 82), die durch Artikel 72 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 516) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 11. März 2019

 

 

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

Markierungen
Leseansicht